Herzlich willkommen zu den Aufzeichnungen der PU-Strafrecht 2. Ich zeichne diese Einheiten im
Sommersemester 2024 auf. Das ist dementsprechend auch der aktuelle Stand. Ihr könnt aber auch
immer unten in der Präsentation das genaue Datum der Aufzeichnung sehen. Ich heiße Johannes Gründer,
ich bin wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Professor Jäger und darf euch durch
dieses Semester begleiten. Wir beginnen mit Einheit 1 und Einheit 1 betrifft die Irrtumslehre. Diese
Einheit ist teilweise manchmal auch in der PU-Strafrecht 1 enthalten. Dieses Semester ist sie
in die PU-Strafrecht 2 gerutscht. Generell beginne ich meine PU-Aufzeichnungen mit einem
Theorievorklap als eine Art Kurzwiederholung, manchmal ein bisschen kürzer, manchmal aber
auch ein bisschen länger. Und diesmal geht es natürlich um die Irrtümer. Es gibt ganz
verschiedene Irrtümer und man kann die im Grunde in zwei bis drei Kategorien einteilen, nämlich
zum einen diejenigen, die Tatsachen treffen, zum anderen diejenigen, die das Recht als solches
betreffen. Dazu habe ich jetzt noch als dritte Kategorie die sonstigen Irrtümer gebracht,
aber dies sind im Grunde auch in aller Regel Tatsachenirrtümer, wirken sich aber vielleicht
nicht zwingend so aus wie die anderen. Bei Tatsachenirrtümern haben wir insbesondere
den Tatbestandsirrtum, den kennt ihr schon, den kennt ihr vom Erholen Persona, insbesondere in
der Variante der ungleichwertigen Tatobjekte bzw. Tatopfer, den kennt ihr aber auch bei
sonst zämtlichen fehlenden Vorsatzkonstellationen. Also wenn A auf den B schießt und denkt, es ist
eine Vogelscheuche, dann irrt es sich über die Eigenschaft als Mensch und unterliegt dementsprechend
einem Tatbestandsirrtum. Das ist nach § 16 StGB zu beurteilen. Ihr kennt den Erlaubnistatbestandsirrtum,
den brauche ich jetzt glaube ich nicht nochmal näher erläutern, den werden wir auch kurz in den
Lösungen ansprechen. Ihr kennt eventuell schon den Entschuldigungssachverhaltsirrtum, das ist
sozusagen der Erlaubnistatbestandsirrtum nur eine Ebene später, da gilt aber in § 35 Absatz 2 StGB
eine besondere Regelung, lest den euch einfach durch. Diese Irrtümer über Tatsachen, die richten
sich in der Regel eher nach § 16 StGB, so dass es nicht auf die Vermeidbarkeit ankommt. Wie gesagt,
in der Regel Ausnahme § 35 Absatz 2 StGB. Darüber hinaus kann man sich aber auch über das Recht
irren und da gibt es, ich behandle jetzt mal nur die Irrtümer über das Strafrecht und nicht die
Irrtümer über Normativitätbestandsmerkmal, das ist nochmal eine ganz andere Kiste, die ich jetzt hier
in dieser Einheit nicht aufmachen werde. Wenn man sich aber über das Strafrecht irrt, dann kann man
sich auch wieder auf verschiedenen Ebenen irren. Man kann einem Verbotsirrtum bzw. im umgekehrten
Fall einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegen, man kann sich aber auch in einem Entschuldigungirrtum
befinden, also sich einen Entschuldigungsgrund vorstellen, den es so gar nicht gibt. So was
richtet sich eher nach § 17 StGB und dem darin enthaltenen Vermeidbarkeitsmaßstab. Darüber hinaus
gibt es noch alle möglichen anderen Irrtümer, das fängt von der Sockenfarbe des Opfers an,
die natürlich komplett unerheblich ist, bis über den schon euch hoffentlich bekannten Error in
Persona, den man einfach nach § 16 StGB löst, bis hin zum Wandelikt. Die sind als solche explizit
ungeregelt bzw. nicht ausdrücklich geregelt, in der Regel sind sie im Ergebnis unerheblich,
muss aber nicht zwingend der Fall sein. Das ist dann immer eine Frage des konkreten Irrtums.
Man kann sich die Irrtümer hier auch nochmal grafisch etwas schöner darstellen. Die Grafik
hat sich mein Kollege Florian Nicolai ausgedacht, die ist so gut, die habe ich dann übernommen. Man
kann sich zum einen über verschiedene Themen irren, in dem Sinne, dass der Irrtum einen Aspekt des
Tatbestandes oder der Rechtswidrigkeit oder der Schuld betrifft, bzw. einen Umstand, der sich auf
dieser Ebene in der Prüfung auswirkt. Zum anderen kann der Irrtum aber einen anderen Anknüpfungspunkt
haben, nämlich zum einen die Tatsachen, zum anderen das Recht, das haben wir ja bereits besprochen.
Wenn man sich auf Tatbestandsebene über Tatsachen irrt, dann ist das der Tatbestandsirrtum,
wie er in § 16 Absatz 1 Satz 1 StGB geregelt ist, teilweise auch noch im Absatz 2, wenn es um die
privilegierenden Umstände geht. Man kann sich aber natürlich auch über das Recht irren, man kann also
beispielsweise davon ausgehen, dass es keine Strafnormen wie § 303 StGB gibt, sprich, dass
die Sachbeschädigung gar nicht strafbar ist. Das wäre dann der sogenannte direkte Verbotsirrtum.
Wenn man sich auf Rechtswidrigkeitsebene über Tatsachen irrt, also über Tatsachen, die bei
ihrem Vorliegen einen Rechtfertigungsgrund begründen würden, dann ist das der bekannte
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:18:51 Min
Aufnahmedatum
2024-04-05
Hochgeladen am
2024-04-16 13:36:03
Sprache
de-DE