10 - Raub II (Räuberische Erpressung) [ID:55873]
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Herzlich willkommen zur PÜ Strafrecht 3, Einheit 10, der zweite Teil des Raubes.

Heute geht es vor allem um die räuberische Erpressung und damit um eins von drei absoluten

Standardproblemen, bei denen es wirklich in den Vermögensdelikten wahnsinnig wäre,

auf Lücke zu setzen. Kurz zur Einordnung, die anderen zwei Standardprobleme, die ich damit

meine, ist zum einen der Dreiecksbetrug, nicht weil er sondern nicht schwer wäre,

sondern weil er sich einfach sehr leicht in Klausuren noch einbauen lässt und zum anderen

die Frage des Beisichtführen eines gefährlichen Werkzeugs bei 244 oder 250 SCGB. Und wie gesagt,

das dritte absolute Standardproblem im Rahmen der Vermögensdelikte ist in meinen Augen die

Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung und genau diese werden wir uns jetzt

etwas näher anschauen. Dazu gibt es, wie ihr das gewohnt seid, eine Kurzwiederholung hier jetzt

zum Thema Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung. Vorher aber noch kurz die Formalien.

Ich nehme dieses Video Anfang Januar 2025 auf, das ist dann dementsprechend auch der Stand,

auf dem sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage als auch die Lösung sind. Bitte

beachtet, ich habe ein paar Anmerkungen in unsere amtliche Lösung reingeschrieben,

das heißt gerade wenn ihr das in zukünftigen Semestern seht, kann es sein, dass die Lösung

nicht mehr ganz aktuell ist, wobei ich einige der Anmerkungen auch schon in meine Lösung

mit eingebaut habe. Das bedeutet gleich am besten mal die Lösungspräsentation mit dem

amtlichen Lösungsvorschlag ab. Jetzt aber zu unserem Theorievorklatt zur Kurzwiederholung

zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung und dabei beginnen wir, wie sich das

für gute Juristinnen anbietet, mit dem Gesetzestext. Und zwar Paragraph 249 statuiert,

wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr

für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt,

die Sache sich oder einem dritten Rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter

einem Jahr bestraft. Demgegenüber sagt Paragraph 253, also die Erpressung, wer einen Menschen

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohungen mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,

Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen

Nachteils zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit einer Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Paragraph 255, die räuberische Erpressung besagt,

wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder durch Anwendung von Drohungen mit

gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Und ihr seht, wir haben jetzt einige Gemeinsamkeiten zwischen den Normen, aber auch Unterschiede.

Die habe ich jetzt hier mal farblich hervorgehoben. Gemeinsamkeiten sind zum einen,

die, was heißt zum einen, gemeinsam ist das qualifizierte Nötigungsmittel, nämlich Gewalt

gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib

oder Leben und das gleiche auch bei 255, also das sogenannte Raubmittel. Unterschiede gibt es

zum einen im Wegnahme bzw. Schädigungsteil, weil Paragraph 249 StGB verlangt, dass die Sache

weggenommen wird, eine fremdebewegliche Sache, während Paragraph 253 StGB als Grunddelikt für

253, 255 StGB zum einen das Nötigen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassen, zum anderen

aber auch das Zufügen eines Nachteils für das Vermögen des Genötigten oder eines anderen.

Und ein anderer Unterschied liegt auch noch auf subjektiver Ebene, während Paragraph 249 StGB die

Absicht, die Sache sich oder einem dritten Rechtswidrig zuzueigen verlangt, fordert Paragraph 253 die

Absicht, sich oder einen dritten zu Unrecht zu bereichern. Das heißt, wir haben bei 249 einen

sehr viel stärkeren Sachbezug, während es bei Paragraph 253 viel mehr um das Vermögen als

solches geht. Das heißt, man kann auch sagen, Paragraph 249 StGB ist ein Eigentumsdelikt,

während Paragraph 253 ein Vermögensdelikt ist. Wenn wir uns das Ganze noch einmal strukturiert

anschauen, die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede zwischen dem Raub und der räuberischen Erpressung.

Gemeinsam ist zunächst einmal das Raubmittel, qualifizierte Nötigung, einerseits Gewalt gegen

eine Person oder andererseits Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben. Unterschiede gibt es zum

einen beim Erfolg. Paragraph 249 verlangt die Wegnahme einer fremdenbeweglichen Sache,

während Paragraph 253 und 255 StGB die eine Handlung, Duldung oder ein Unterlassen mit

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:28:11 Min

Aufnahmedatum

2025-01-06

Hochgeladen am

2025-01-06 14:36:03

Sprache

de-DE

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