Ich habe Sie willkommen zur PÜ strafrecht 3, Einheit 13, Anschlussdelikte.
Das ist gleichzeitig auch die letzte Einheit in diesem Semester.
Von daher danke ich schon mal dafür, dass ihr diese Videos abgerufen habt, in der Hoffnung,
dass die Leute noch Videos abrufen auch bis zum Schluss.
Aber ich gehe da ganz gut, ganz optimistisch davon aus, das schaut in den Zugriffszahlen
eigentlich ganz gut bis jetzt aus.
Wir beschäftigen uns mit den Anschlussdelikten und kurz ein letztes Mal zu den Formalitäten.
Ich zeichne dieses Video am 8. Januar 2025 auf, dass es dann dementsprechend auch der
Stand auf dem sowohl der Sachverhalt als auch die Lösung als auch die Rechtslage sind.
Wir beginnen mit einer Kurzwiederholung Anschlussdelikte in einer Nussschale.
Auch da wieder ähnlich wie in der letzten Einheit bei den Urkundendelikten gilt, es
gibt ganz selten reine Anschlussdeliktklausuren.
Die sind meistens eher noch ein zusätzlicher Tatkomplex, aber dafür sind sie auch relativ
attraktiv aus Sicht eines Klausurstellers, weil man den einfach hinten ran klatschen
kann, wenn man noch nicht genügend Umfang in der Klausur drin hat und man sagt, für
zwei Stunden ist es dann doch ein bisschen wenig Stoff oder dann in der fortgeschrittenen
Übung für drei Stunden oder in der Examensvorbereitung bzw. im Examen dann für fünf
Stunden. Also von daher ist das etwas, was als Teilaspekt einer Klausur durchaus attraktiv
ist und dafür sollte man einige Dinge wissen.
Jetzt steht hier Anschlussdelikte in einer Nussschale bzw. in einer Nutschale.
Das heißt aber jetzt nicht, dass der Theorievorklag sehr kurz wird, denn es gibt nun mal einige
Anschlussdelikte und die gehen jetzt nacheinander mit dieser Nussschalenvorgehensweise durch.
Dabei sind explizit nicht alle klausurelevanten Probleme genannt, sondern es geht vor allem
um die wichtigsten Aspekte und teilweise auch um das Grundverständnis, das man mitbringen
sollte, wenn Anschlussdelikte in einer Klausur drankommen, damit man nicht völlig blank ist,
sondern ein Werkzeug oder mehrere Werkzeuge bei der Hand hat, mit denen man dann die meisten
Themen und die wichtigsten Themen schon ordentlich lösen kann.
Wir beginnen mit dem ersten Anschlussdelikt und das ist die Begünstigung aus § 257 StGB.
Dafür solltet ihr auf dem Schirm haben, was die ratiolegis, also der Sinn der Gesetzesregelung
ist.
Der ist bei der Begünstigung, dass die staatlichen Organe einerseits, aber auch die Verletzten
der Vortat oder die Geschädigten der Vortat in ihren Restitutionsaussichten, also den
entsprechenden Schadensersatzforderungen bei den Verletzten bzw.
Geschädigten, allerdings auch im Strafanspruch, was die staatlichen Organe angeht, geschützt
werden sollen und dementsprechend ist das etwas, was sowohl Allgemeininteressen als
auch Individualinteressen schützt.
Und das ist etwas, das kennt ihr hoffentlich schon von den Strattenverkehrsdelikten beispielsweise.
Solche Delikte sind nach herrschender Meinung nicht einwilligungsfähig, weil das Individuum
natürlich in die Individualinteressen über die verfügen kann, nicht allerdings in die
Verletzung der Allgemeininteressen einwilligen kann.
Deshalb haben wir hier keine Einwilligungsfähigkeit bei der Begünstigung.
Eine Begünstigung ist teilweise relativ ähnlich mit einer sukzessiven Beihilfe, insbesondere
im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung.
Dann kann das, was der Begünstigende macht, einerseits eine Förderung der Haupthat sein,
andererseits aber auch schon ein weiterer Aspekt, nämlich diese Begünstigung.
Die Rechtsprechung grenzt hier nach der inneren Willensrichtung ab.
Also möchte der haupt-, möchte der sukzessive Gehilfe bzw. der Täter der Begünstigung,
möchte der die Haupthat fördern, dann ist es sukzessive Beihilfe, soweit man die mit
der Rechtsprechung überhaupt zulässt.
Oder möchte er die Vorteile anschließend sichern im Sinne einer neuen Tat und dann
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:00:17 Min
Aufnahmedatum
2025-01-08
Hochgeladen am
2025-01-08 19:16:04
Sprache
de-DE