Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Guten Morgen, ich begrüße Sie. Die Weihnachtsmüdigkeit greift um sich.
Der eine oder andere ist wahrscheinlich schon in den wohlverdehenden Weihnachtsurlaub gefahren.
Jetzt habe ich hier nochmal meine...
...ich verkabeln.
Gut, ich möchte die heutige letzte Sitzung von den Weihnachtsferien mit Ihnen nutzen,
um mit Ihnen die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu besprechen.
Sie erinnern sich, wir haben uns in den letzten drei Sitzungen mit der Warenverkehrsfreiheit beschäftigt,
als der wichtigsten sowohl für die Ausbildungspraxis als auch für die sonstige Wirtschaftspraxis,
vielleicht nicht unbedingt die wichtigste, aber jedenfalls diejenige, die in der Ausbildung doch die größte Rolle spielt.
Das hat verschiedene Gründe.
Einen Grund, den werden wir heute kennenlernen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist in ihrer praktischen Relevanz doch sehr stark sekundärrechtlich geprägt.
Das heißt, die Fälle, in denen es eben dann um die Freizügigkeit von Arbeitnehmern geht,
die werden zu einem größeren Teil durch das Sekundärrecht oder vom Sekundärrecht geregelt,
als das bei der Warenverkehrsfreiheit der Fall ist.
Wir werden das noch sehen, warum das so ist.
Vielleicht nochmal zur Erinnerung oder zur Kontextualisierung.
Wir befinden uns in dem großen Kapitel, die Grundfreiheiten des Binnenmarktes.
Wir hatten vor drei Wochen anhand des Artikels 26 Absatz 2 gesehen.
Der Binnenmarkt ist konstituiert durch die, je nachdem wie man zählt, vier oder fünf Grundfreiheiten.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit als eine der Personenfreizügigkeiten ist eine dieser Grundfreiheiten.
Es geht also bei dem Binnenmarkt darum, dass Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital
sich auf einem Raum ohne Grenzen frei bewegen können.
Wir fragen heute, wie das eigentlich mit den Arbeitnehmern ist.
Daran sieht man im Übrigen schon, bevor wir uns das jetzt im Einzelnen anschauen,
dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft von Anfang an viel mehr sein wollte
als eine bloße Zollunion, als ein bloßer Raum, in dem die Waren frei zirkulieren,
sondern von Anfang an darauf gesetzt hat, dass jedenfalls die wirtschaftlich aktiven Bürgerinnen und Bürger,
also die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bzw. die Selbstständigen, sich auch frei auf diesen Markt bewegen können.
Wir werden sehen, dass diese zunächst als Freiheit der wirtschaftlich tätigen Bürgerinnen und Bürger
und Bürger der wirtschaftlich tätigen Unternehmen konzipierte, Freizügigkeit heute in eine allgemeine Freizügigkeit,
ein allgemeines Freizügigkeitsrecht weiterentwickelt wurde.
Wir fangen aber zunächst einmal mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit an.
Und da bitte ich Sie also, den Artikel 45 AUV aufzuschlagen, wenn Sie das noch nicht getan haben.
Und Sie sehen also, dass hier Titel 4, die Freizügigkeit der freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr,
Kapitel 1, die Arbeitskräfte.
Wir haben also hier von der Struktur mit einer etwas anderen zu tun als bei der Warenverkehrsfreiheit.
Sie erinnern sich, die Warenverkehrsfreiheit ist ja zunächst konstituiert als Zollunion,
dann als das Verbot von zollgleichen Abgaben und dann das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen.
Und das, womit wir uns eigentlich nahezu ausschließlich beschäftigt haben, war ja das Verbot der gleichen Maßnahmen,
der Maßnahmen gleicher Wirkung, wie mengenmäßige Beschränkungen, also letztlich nur ein kleiner Teilaspekt der Warenverkehrsfreiheit,
jedenfalls so wie es normativ konzipiert ist.
Und wir beschäftigen uns, wenn wir uns mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit beschäftigen,
aber dann doch intensiv vor allen Dingen mit dem Artikel 45 und den weiteren Konkretisierungen.
Wenn wir da mal reinschauen, also erstmal heißt es in Artikel 45 Absatz 1,
die innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
Das wirft natürlich als erstes die Frage auf, wer ist eigentlich Arbeitnehmer?
Und jetzt werden Sie, wahrscheinlich sind Sie, denke ich, in Ihrer zivilrechtlichen Ausbildung noch nicht so weit fortgeschritten,
aber Sie werden natürlich lernen im Arbeitsrecht, und dadurch haben Sie das teilweise im Schuldrecht auch schon mal gestreift,
dass der Begriff des Arbeitnehmers natürlich einer ist, der durch das Recht geprägt ist.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:29:53 Min
Aufnahmedatum
2015-12-22
Hochgeladen am
2015-12-22 11:14:08
Sprache
de-DE
Die Vorlesung behandelt die Grundstrukturen des institutionellen und materiellen Unionsrechts einschließlich der Grundfreiheiten. Gegenstand der Veranstaltung sind jene Teile des Europarechts, die zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Examens zählen.