Ich begrüße Sie also nochmal zur Vorlesung Strafrecht. Nächste Woche werden wir die Klausur
besprechen. Sie werden im Laufe spätestens der nächsten Woche die Noten hochgeladen bekommen
und die Voten auch natürlich, damit Sie sehen können, was Sie richtig gemacht haben, was Sie
falsch gemacht haben. Und dann besprechen wir am nächsten Donnerstag, 28.01. So war es immer
vorgesehen, diese Probeklausur. Jetzt aber gehen wir weiter im Stoff. Jetzt geht das wieder nicht,
das ist immer das gleiche. Das funktioniert nicht. Vielleicht nochmal an und aus machen.
Ja, das scheint so zu sein. Wir waren stehen geblieben bei diesen Problemen der Einwilligung.
Sie können sich da noch erinnern. Ich gehe vielleicht sogar nochmal ganz kurz zurück,
damit Sie sehen, was wir da durchgenommen haben und wo wir stehen. Also bei diesen Voraussetzungen
haben wir zunächst gesagt, die Disponibilität des Rechtsguts. Sie müssen also disponieren können.
Dann bei der Einwilligung ist es so, dass sie vor der Tat erteilt worden sein muss. Nach der Tat
genügt nicht und sie muss auch dem anderen in irgendeiner Weise zugegangen sein, anders beim
Tatbestandsausschließen Einverständnis, wo diese innere Zustimmung genügt und der Rechtsgutsträger
muss einwilligungsfähig sein, insbesondere bei Minderjährigen spielt das eine Rolle. Dann
ernstlich und frei von Willensmängeln, also es darf nicht beruhen auf Täuschung, Drohung, Gewalt, auch
Motivirrtümer. Nach einer Auffassung wird es zum Beispiel so gesagt, aber die wohlherrschende
Meinung sagt Motivirrtümer sind unbeachtlich. Also da kann es mal sein, dass Sie etwas in der
Klausur dazu sagen müssen. Bloß Motivirrtümer, der Grund, also weshalb man es macht, der soll
nach der wohlherrschenden Meinung unbeachtlich sein. Allerdings ist es dann nicht mehr unbeachtlich,
wenn es um altruistische Handlungen geht. Sie wollen also nie ihre Gans einer bestimmten Person
zukommen lassen und nicht irgendjemanden. Der BGH ist also bei diesen Motivirrtümern viel,
viel großzügiger und sagt, wir können auch Zwecke mit berücksichtigen. Wobei man ja sagen
muss, ja der Zweck ist ja insofern auch rechtsgutsbezogen. Es ist rechtsgutsbezogen und
bloß nicht bloß ein Motivirrtum, als es darum geht, wohin geht mein Rechtsgut, was mit meinem
Rechtsgut eigentlich gemacht. Aber darüber kann man schon streiten. Manche sagen nein,
er weiß, er verwirrt die Niere, er hat am Ende die Niere nicht mehr und das ist das Entscheidende.
Wo die dann hinkommt, spielt keine Rolle. Es sei denn, es ist so gewesen, dass es für den
Angehörigen machen wollte, dann war er ja nicht frei. Paragraf 35 wird dann als Rechtsgedanken
herangezogen. Aber wenn es darum geht, er wolle es dem einen Nachbar zukommen lassen, es wird aber
dem anderen Nachbarn gegeben, da sagt man, mein Gott, da ist ja nicht mal Paragraf 35 einschlägig
und dieses Motiv, dass es dahin gehen sollte oder dorthin gehen, das spielt keine Rolle.
Rechtsgutsbezogen wusste ich jedenfalls, als derjenige, der die Niere hergibt, dass am Ende in meinem
Körper keine Niere mehr ist und deswegen hatte ich keinen maßgeblichen Irrtum. Da sehen Sie. Das
würde mich eigentlich echt an der Stelle nochmal interessieren. Wer von Ihnen sagt, ich finde schon,
dass der BGH Recht hat, wenn ich das einem ganz bestimmten, einer ganz bestimmten Person zukommen
lassen wollte, dann kann ich es nicht einfach einer anderen Person geben oder wenn ich die
Blutabnahme für ein Blutbild machen wollte, dann kann ich es nicht einfach für die Doktorarbeit
verwenden, sonst ist es doch eine Körperverletzung. Würde mich einfach mal interessieren, wer von Ihnen
sagt, der BGH hat Recht? 86 Prozent sagen ja. Mir sagt mein Gefühl auch, der Bundesgerichtshof hat
hier Recht. Das muss man ganz ehrlich sagen. Das ist schon für mich maßgeblich, wo so eine Niere
hinkommt. Ich selbst habe dazu auch schon einen Beitrag geschrieben. Ich glaube, dass man unterscheiden
muss zwischen leistungsbezogenen Motiven oder Motivirrtümern und gegen leistungsbezogenen
Motivirrtümern. Ich sage also, wenn ich nicht weiß, wo diese Leistung Niere hingeht, dann ist
es absolut maßgeblich dieses Motiv. Dagegen, wenn ich einen gegen leistungsbezogenen Irrtum habe,
ich möchte für meine Blutabnahme ein Doki-Bag bekommen. Ich möchte also eine kleine Brotzeit
bekommen. Ich bekomme sie aber am Ende nicht. Derjenige, der mir das Blut abnimmt, sagt, da haben
wir sie sauber angelogen. Sie haben gedacht, sie bekommen jetzt dafür eine Brotzeit. Das ist für
mich dann keine Körperverletzung. Also bloß weil ich das geglaubt habe, dass ich dann eine
Gegenleistung bekomme, das ist für mich nicht mehr entscheidend. Das ist für mich eher schon so ein
Bereich des Betruges. Wenn wirklich Blut einen Wert hat, dass ich dafür zum Beispiel 20 Euro
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:38:02 Min
Aufnahmedatum
2021-01-21
Hochgeladen am
2021-01-21 17:49:42
Sprache
de-DE