8 - PÜ-Einheit 8 (Notstand) [ID:39295]
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Herzlich willkommen zu unserer 8. Einheit in der Strafrechts-PÜ im Grundkurs 1.

Ihr wisst, diese Einheit findet teilweise online statt, teilweise auch präsent für

diejenigen, die noch diese Aufnahme rechtzeitig sehen und sich doch noch umentscheiden wollen.

Es besteht auch die Möglichkeit, zu meiner Einheit am Mittwoch, den 15. Dezember, um 14.15

im Juridikum 2282 zu kommen, allerdings unter 2G-Plus-Bedingungen, wobei mir ein Selbsttest

genügt.

Unser heutiges Thema wird der Notstand sein, bevor wir damit aber anfangen, wie üblich,

die kurze Wiederholung, was bisher geschah, bzw. womit wir uns in der letzten Woche auseinandergesetzt

haben.

Wir haben uns in der letzten Einheit damit auseinandergesetzt, wie aus der Tatbestandsmäßigkeit

die Rechtswidrigkeit folgt.

Also sprich, wann handelt der Täter auch wirklich unerlaubt, wann hat er sich rechtswidrig,

also falsch, verhalten.

Wir haben dabei zuerst einmal gesehen, dass die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit

indiziert, also ein starkes Indiz dafür ist, ein starkes Zeichen dafür ist, dass der Täter

sich auch unerlaubt verhalten hat.

Dieses Indiz kann, Klammer auf, nur, Klammer zu, durch das Vorhandensein anerkanter Rechtfertigungsgründe

widerlegt werden, entkräftet werden.

Es gibt einzelne Delikte, da ist das anders.

Oder 240 STGB, die Nötigung, oder 250 STGB, die Erpressung.

Da steht im Gesetz, im jeweiligen Delikt, im Absatz 2 noch, was da die Regeln für die

Rechtswidrigkeit sind.

Da muss es positiv festgestellt werden.

Aber bei den meisten, bei den allermeisten Delikten genügt es, bzw. besteht diese Indizwirkung

der Tatbestandsmäßigkeit und damit dieser erste Hinweis zugunsten einer Rechtswidrigkeit,

der allerdings durch das Vorhandensein von Rechtfertigungsgründen immer entkräftet werden

kann.

Wir haben uns dabei letzte Woche mit dem wohl relevantesten Rechtfertigungsgrund auseinandergesetzt,

nämlich mit der Notwehr bzw. der Nothilfe nach § 32 StGB, haben dabei gesehen, es gibt

zum einen die Notwehrlage als Voraussetzung, zum anderen die Notwehrhandlung und beides

muss natürlich gemeinsam gegeben sein.

Die Notwehrlage besteht aus einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein rechtlich geschütztes

Individualrechtsgut und die Notwehrhandlung ist eine Abwehrhandlung, also eine Handlung,

die gegen die Rechtsgüter des Angreifers gerichtet ist, die geeignet ist, dass relativ mildeste

Mittel und an der Stelle noch einmal die Betonung ist, muss das relativ mildeste Mittel sein,

also das mildeste zur sicheren Abwehr des Angriffs mögliche Mittel und die geboten ist.

Auch das ist die letzte Voraussetzung für eine taugliche Notwehrhandlung.

Da haben wir festgestellt, dass es verschiedene Gruppen gibt, in denen eine Gebotenheitseinschränkung

vorliegt, allerdings haben wir im Notwehrrecht grundsätzlich keine Rechtsgüterabwägung,

wir haben keine Angemessenheitsprüfung, wir haben nur diese Fallgruppe des besonders krassen

Missverhältnisses, die aber relativ selten einschlägig ist.

Auch haben wir bei der Notwehr grundsätzlich nicht die sogenannte schändliche Flucht als

Vergleichsmittel im Rahmen der Erforderlichkeit, sondern man darf sich aktiv verteidigen,

dahinter steckt das Rechtsbewehrungsprinzip bzw. das Rechtsbewehrungsinteresse und der

Grundsatz, dass das Recht vor dem Unrecht nicht zu weichen braucht.

Auch da gibt es Ausnahmen im Rahmen der Gebotenheit, wir haben uns das vor allem bei der Notwehrprovokation

angeschaut.

Diese Fälle solltet ihr erkennen und dann auch entsprechend lösen können.

Zudem gibt es auch noch das sogenannte subjektive Rechtfertigungselement, da es im einzelnen

umstritten, was das genau ist.

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:35:15 Min

Aufnahmedatum

2021-12-13

Hochgeladen am

2021-12-14 11:24:32

Sprache

de-DE

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