Herzlich willkommen zu unserer 8. Einheit in der Strafrechts-PÜ im Grundkurs 1.
Ihr wisst, diese Einheit findet teilweise online statt, teilweise auch präsent für
diejenigen, die noch diese Aufnahme rechtzeitig sehen und sich doch noch umentscheiden wollen.
Es besteht auch die Möglichkeit, zu meiner Einheit am Mittwoch, den 15. Dezember, um 14.15
im Juridikum 2282 zu kommen, allerdings unter 2G-Plus-Bedingungen, wobei mir ein Selbsttest
genügt.
Unser heutiges Thema wird der Notstand sein, bevor wir damit aber anfangen, wie üblich,
die kurze Wiederholung, was bisher geschah, bzw. womit wir uns in der letzten Woche auseinandergesetzt
haben.
Wir haben uns in der letzten Einheit damit auseinandergesetzt, wie aus der Tatbestandsmäßigkeit
die Rechtswidrigkeit folgt.
Also sprich, wann handelt der Täter auch wirklich unerlaubt, wann hat er sich rechtswidrig,
also falsch, verhalten.
Wir haben dabei zuerst einmal gesehen, dass die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit
indiziert, also ein starkes Indiz dafür ist, ein starkes Zeichen dafür ist, dass der Täter
sich auch unerlaubt verhalten hat.
Dieses Indiz kann, Klammer auf, nur, Klammer zu, durch das Vorhandensein anerkanter Rechtfertigungsgründe
widerlegt werden, entkräftet werden.
Es gibt einzelne Delikte, da ist das anders.
Oder 240 STGB, die Nötigung, oder 250 STGB, die Erpressung.
Da steht im Gesetz, im jeweiligen Delikt, im Absatz 2 noch, was da die Regeln für die
Rechtswidrigkeit sind.
Da muss es positiv festgestellt werden.
Aber bei den meisten, bei den allermeisten Delikten genügt es, bzw. besteht diese Indizwirkung
der Tatbestandsmäßigkeit und damit dieser erste Hinweis zugunsten einer Rechtswidrigkeit,
der allerdings durch das Vorhandensein von Rechtfertigungsgründen immer entkräftet werden
kann.
Wir haben uns dabei letzte Woche mit dem wohl relevantesten Rechtfertigungsgrund auseinandergesetzt,
nämlich mit der Notwehr bzw. der Nothilfe nach § 32 StGB, haben dabei gesehen, es gibt
zum einen die Notwehrlage als Voraussetzung, zum anderen die Notwehrhandlung und beides
muss natürlich gemeinsam gegeben sein.
Die Notwehrlage besteht aus einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein rechtlich geschütztes
Individualrechtsgut und die Notwehrhandlung ist eine Abwehrhandlung, also eine Handlung,
die gegen die Rechtsgüter des Angreifers gerichtet ist, die geeignet ist, dass relativ mildeste
Mittel und an der Stelle noch einmal die Betonung ist, muss das relativ mildeste Mittel sein,
also das mildeste zur sicheren Abwehr des Angriffs mögliche Mittel und die geboten ist.
Auch das ist die letzte Voraussetzung für eine taugliche Notwehrhandlung.
Da haben wir festgestellt, dass es verschiedene Gruppen gibt, in denen eine Gebotenheitseinschränkung
vorliegt, allerdings haben wir im Notwehrrecht grundsätzlich keine Rechtsgüterabwägung,
wir haben keine Angemessenheitsprüfung, wir haben nur diese Fallgruppe des besonders krassen
Missverhältnisses, die aber relativ selten einschlägig ist.
Auch haben wir bei der Notwehr grundsätzlich nicht die sogenannte schändliche Flucht als
Vergleichsmittel im Rahmen der Erforderlichkeit, sondern man darf sich aktiv verteidigen,
dahinter steckt das Rechtsbewehrungsprinzip bzw. das Rechtsbewehrungsinteresse und der
Grundsatz, dass das Recht vor dem Unrecht nicht zu weichen braucht.
Auch da gibt es Ausnahmen im Rahmen der Gebotenheit, wir haben uns das vor allem bei der Notwehrprovokation
angeschaut.
Diese Fälle solltet ihr erkennen und dann auch entsprechend lösen können.
Zudem gibt es auch noch das sogenannte subjektive Rechtfertigungselement, da es im einzelnen
umstritten, was das genau ist.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:35:15 Min
Aufnahmedatum
2021-12-13
Hochgeladen am
2021-12-14 11:24:32
Sprache
de-DE