Herzlich willkommen zur Zusatzübung zur Einheit 11 in der PU Strafrecht 2.
Wir beschäftigen uns hier mit noch ein paar zusätzlichen Konstellationen dieser § 28
StGB Problematik im Kontext von Mord und Totschlag und der Teilnahme an diesen Delikten.
Ich zeichne dieses Video im Sommersemester 2024 auf, genauer gesagt am 18. April 2024.
Die Konstellationen werden Nummern haben, die ergeben sich aus diesen Zusatzmaterialien,
aus dieser zusätzlichen Übersicht, die euch zur Verfügung gestellt wird auf Stodon und das sind
dann dementsprechend die Nummern der jeweiligen Fallkonstellationen. Es wird auch nicht alle
Fallkonstellationen betreffen, sondern nur ausgewählte Fallkonstellationen. Wir beginnen
aber ganz klassisch mit Fallkonstellation 1 und ich schicke schon mal vorweg, diese Einheit wird
sehr nerdy von den Fallkonstellationen her, von den Sachverhalten her. Ich wünsche euch dabei viel
Spaß, ansonsten die juristischen Lösungen sind aber im Grunde auch immer gleich.
Was ist in diesem Fall passiert? Der CIA Agent A stiftet Lee Harvey Oswald an, Präsident John F.
Kennedy bei dessen Besuch in Dallas zu erschießen. Dass das mit dem Erschießen tatsächlich passiert
ist, ist denke ich bekannt. Ob das jetzt ein CIA Agent war, das ist eher eine Verschwörungstheorie,
aber gut, wenn man genügend Aluhüte zur Verfügung hat, dann darf man durchaus auch mal die ein oder
andere Verschwörungserzählung bedienen. Oswald soll sich dafür in einem Schulbuchlager
verstecken und den Präsidenten mit einem Scharfschützengewehr erschießen, während dieser
mit seiner offenen Limousine über die Daily Plaza fährt. Genauso geschieht es, die Motive von A und O
lassen sich im Nachhinein nicht mehr aufklären. Das bedeutet, mit Blick, also gefragt ist natürlich
nach der Strafbarkeit von A und O, das ist denke ich von selbst, erklärt sich das. Dass sich die Motive
im Nachhinein nicht mehr aufklären lassen, zeigt letztendlich nur, wir haben keine täterbezogene
Mordmerkmale. In Betracht käme allerdings natürlich das tatbezogene Mordmerkmal der Heimtücke.
Wir beginnen damit auch mit der Strafbarkeit des O. Das ist eine relativ unproblematische Prüfung,
der des Mordes. Den objektiven Tatbestand des Grunddelikts erfüllt er ohne weitere Probleme.
Auch den objektiven Tatbestand der Heimtücke erfüllt O ohne Probleme. Ist ein bisschen irritierend,
wenn der Täter O heißt, aber das gibt es manchmal. Denn Präsident Kennedy ist arg und wehrlos und das
nutzt dann auch eben des subjektiven Tatbestands, nachdem wir den Vorsatz festgestellt haben,
der O auch bewusst aus. Problematisch ist, wie das mit den weiteren Voraussetzungen ist. Man
wird wahrscheinlich schon auf objektiver Ebene, wenn man denn dieser Ansicht folgt, den verwerflichen
Vertrauensbruch ablehnen müssen. Spätestens allerdings fehlt es dahingehend am Vorsatz.
Diese Ansicht ist aber zu eng und damit abzulehnen. Ich verweise dafür einfach auf die Vorlesungen
und auf die Besprechungen, wo wir in der PÜ-Einheit, wo das mich jetzt nicht lügen,
drei oder zwei, uns damit mal auseinandergesetzt haben, wie das mit der Restriktion der Heimtücke
ist. Der verwerfliche Vertrauensbruch ist letztendlich schon allein vor dem Hintergrund
abzulehnen, dass der Scharfschütze ja eigentlich ein klassisches Beispiel für Heimtücke sein sollte
und der würde ja gerade nicht darunter fallen, wie man hier an diesem Beispiel sieht. Und damit ist
diese Restriktion zu weitgehend und damit die Heimtücke dann zu eng. Eine feindliche
Willensrichtung ist hingegen anzunehmen, sodass mit der herrschenden Meinung hier der Tatbestand des
Mordes erfüllt ist. Rechtswidrigkeit und Schuld sind unproblematisch. Im Ergebnis hat sich O. also wegen
Mordes strafbar gemacht. A. könnte sich eine Anstiftung zum Mord, und zwar zum Heimtücke-Mord,
schuldig gemacht haben. Der objektive Tatbestand geht da glatt durch. Wir haben eine taugliche
Haupttat mit dem Mord durch O. und dahingehend hat A. auch den Tatentschluss hervorgerufen,
ihn also bestimmt und zwar durch Kommunikation hier, eventuell sogar durch einen Unrechtspakt.
Wir haben hier also den objektiven Tatbestand der Anstiftung zum Mord gegeben. Weiter geht es mit
dem subjektiven Tatbestand. Der verlangt zunächst einmal Vorsatz bezüglich der Haupttat und das ist
hier der Fall. Insbesondere hat A. auch Vorsatz hinsichtlich der Heimtücke und das ist für die
Anwendung, das ist letztendlich für die Reichweite der Anstiftung bei einem tatbezogenen
Mordmerkmal wie hier der entscheidende Punkt. Das ist ja kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne
des 14 bzw. des 28 StGB, sodass 28 gar nicht anwendbar ist und zwar von vornherein nicht in
Betracht kommt, unabhängig davon, welchen der beiden Absätze man jetzt für die Tötungsdelikte
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:34:17 Min
Aufnahmedatum
2024-04-18
Hochgeladen am
2024-04-18 14:26:06
Sprache
de-DE