12 - Zusatzvideo Einheit 11 (Anstiftung + Tötung III - § 28 StGB bei Tötungsdelikten) [ID:52518]
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Herzlich willkommen zur Zusatzübung zur Einheit 11 in der PU Strafrecht 2.

Wir beschäftigen uns hier mit noch ein paar zusätzlichen Konstellationen dieser § 28

StGB Problematik im Kontext von Mord und Totschlag und der Teilnahme an diesen Delikten.

Ich zeichne dieses Video im Sommersemester 2024 auf, genauer gesagt am 18. April 2024.

Die Konstellationen werden Nummern haben, die ergeben sich aus diesen Zusatzmaterialien,

aus dieser zusätzlichen Übersicht, die euch zur Verfügung gestellt wird auf Stodon und das sind

dann dementsprechend die Nummern der jeweiligen Fallkonstellationen. Es wird auch nicht alle

Fallkonstellationen betreffen, sondern nur ausgewählte Fallkonstellationen. Wir beginnen

aber ganz klassisch mit Fallkonstellation 1 und ich schicke schon mal vorweg, diese Einheit wird

sehr nerdy von den Fallkonstellationen her, von den Sachverhalten her. Ich wünsche euch dabei viel

Spaß, ansonsten die juristischen Lösungen sind aber im Grunde auch immer gleich.

Was ist in diesem Fall passiert? Der CIA Agent A stiftet Lee Harvey Oswald an, Präsident John F.

Kennedy bei dessen Besuch in Dallas zu erschießen. Dass das mit dem Erschießen tatsächlich passiert

ist, ist denke ich bekannt. Ob das jetzt ein CIA Agent war, das ist eher eine Verschwörungstheorie,

aber gut, wenn man genügend Aluhüte zur Verfügung hat, dann darf man durchaus auch mal die ein oder

andere Verschwörungserzählung bedienen. Oswald soll sich dafür in einem Schulbuchlager

verstecken und den Präsidenten mit einem Scharfschützengewehr erschießen, während dieser

mit seiner offenen Limousine über die Daily Plaza fährt. Genauso geschieht es, die Motive von A und O

lassen sich im Nachhinein nicht mehr aufklären. Das bedeutet, mit Blick, also gefragt ist natürlich

nach der Strafbarkeit von A und O, das ist denke ich von selbst, erklärt sich das. Dass sich die Motive

im Nachhinein nicht mehr aufklären lassen, zeigt letztendlich nur, wir haben keine täterbezogene

Mordmerkmale. In Betracht käme allerdings natürlich das tatbezogene Mordmerkmal der Heimtücke.

Wir beginnen damit auch mit der Strafbarkeit des O. Das ist eine relativ unproblematische Prüfung,

der des Mordes. Den objektiven Tatbestand des Grunddelikts erfüllt er ohne weitere Probleme.

Auch den objektiven Tatbestand der Heimtücke erfüllt O ohne Probleme. Ist ein bisschen irritierend,

wenn der Täter O heißt, aber das gibt es manchmal. Denn Präsident Kennedy ist arg und wehrlos und das

nutzt dann auch eben des subjektiven Tatbestands, nachdem wir den Vorsatz festgestellt haben,

der O auch bewusst aus. Problematisch ist, wie das mit den weiteren Voraussetzungen ist. Man

wird wahrscheinlich schon auf objektiver Ebene, wenn man denn dieser Ansicht folgt, den verwerflichen

Vertrauensbruch ablehnen müssen. Spätestens allerdings fehlt es dahingehend am Vorsatz.

Diese Ansicht ist aber zu eng und damit abzulehnen. Ich verweise dafür einfach auf die Vorlesungen

und auf die Besprechungen, wo wir in der PÜ-Einheit, wo das mich jetzt nicht lügen,

drei oder zwei, uns damit mal auseinandergesetzt haben, wie das mit der Restriktion der Heimtücke

ist. Der verwerfliche Vertrauensbruch ist letztendlich schon allein vor dem Hintergrund

abzulehnen, dass der Scharfschütze ja eigentlich ein klassisches Beispiel für Heimtücke sein sollte

und der würde ja gerade nicht darunter fallen, wie man hier an diesem Beispiel sieht. Und damit ist

diese Restriktion zu weitgehend und damit die Heimtücke dann zu eng. Eine feindliche

Willensrichtung ist hingegen anzunehmen, sodass mit der herrschenden Meinung hier der Tatbestand des

Mordes erfüllt ist. Rechtswidrigkeit und Schuld sind unproblematisch. Im Ergebnis hat sich O. also wegen

Mordes strafbar gemacht. A. könnte sich eine Anstiftung zum Mord, und zwar zum Heimtücke-Mord,

schuldig gemacht haben. Der objektive Tatbestand geht da glatt durch. Wir haben eine taugliche

Haupttat mit dem Mord durch O. und dahingehend hat A. auch den Tatentschluss hervorgerufen,

ihn also bestimmt und zwar durch Kommunikation hier, eventuell sogar durch einen Unrechtspakt.

Wir haben hier also den objektiven Tatbestand der Anstiftung zum Mord gegeben. Weiter geht es mit

dem subjektiven Tatbestand. Der verlangt zunächst einmal Vorsatz bezüglich der Haupttat und das ist

hier der Fall. Insbesondere hat A. auch Vorsatz hinsichtlich der Heimtücke und das ist für die

Anwendung, das ist letztendlich für die Reichweite der Anstiftung bei einem tatbezogenen

Mordmerkmal wie hier der entscheidende Punkt. Das ist ja kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne

des 14 bzw. des 28 StGB, sodass 28 gar nicht anwendbar ist und zwar von vornherein nicht in

Betracht kommt, unabhängig davon, welchen der beiden Absätze man jetzt für die Tötungsdelikte

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:34:17 Min

Aufnahmedatum

2024-04-18

Hochgeladen am

2024-04-18 14:26:06

Sprache

de-DE

Tags

habgier Anstiftung Mordlust Heimtücke gemeingefährliche Mittel Teilnahme am Mord Anstiftung zum Mord § 28 StGB Grausamkeit
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