Herzlich willkommen zur PÜ Strafrecht 2, Einheit 12.
Das heutige Thema ist Beihilfe und Aussagedelikte.
Ich zeichne dieses Video im Sommersemester 2024 auf, genauer gesagt am 19.
April 2024. Das ist dann auch der Stand, auf dem die Sachverhalte und die Lösungen sind.
Wir beginnen, wie ihr es gewohnt seid, mit einer Kurzwiederholung. Zum einen zum Thema Beihilfe,
zum anderen dann auch noch mal eine sehr Kurzwiederholung zum Thema Aussagedelikte.
Wir starten dabei mit der Beihilfe. Der Ausgangspunkt ist im Unterschied zur Anstiftung,
dass jetzt hier der Teilnehmer nicht den Tatentschluss hervorruft, sondern bei der Tatbegehung Hilfe leistet.
Und das ist in § 27 SCGB geregelt. Voraussetzung hierfür ist, wie bei der Anstiftung auch, eine Haupttat.
Dafür brauchen wir also eine vorsätzlich rechtswidrige Tat, Stichwort limitierte Accessorität.
Das läuft ganz genauso wie bei der Anstiftung. Da gibt es für die Beihilfe keinerlei Unterschied.
Anders läuft dagegen natürlich die Teilnahmehandlung. Bei der Anstiftung, ihr erinnert euch an letztes Mal,
ist das das hervorrufen des Tatentschlusses, sprich zur Tatbestimmen. Bei der Beihilfe ist es das Hilfe leisten.
Dabei meint Hilfe leisten zum einen das ermöglichen oder erleichtern der Haupttat oder, und da fehlt jetzt nichts,
sondern es kommt in den nächsten Bulletpoint auch eine Verstärkung der Rechtsgutsverletzung.
Eine Beihilfe kann auch durch Unterlassen begangen werden, also zumindest nach herrschender Meinung,
wobei hierfür natürlich eine entsprechende Handlungspflicht, sprich eine Garantenpflicht und entsprechende Garantenstellung erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Hilfeleistung sind strittig. Die Rechtsprechung sagt dabei, dass jede Förderung genügt.
Die herrschende Lehre hingegen verlangt eine sogenannte Verstärker- oder Förderungskausalität.
Das Verhalten des Gehilfen muss also Chancen erhöhen sein.
Es gibt dann noch eine Gegenauffassung, die ist nicht ganz so streng, die sagt, es genügt eine generelle Eignung zur Förderung.
Das ist also eher abstrakt betrachtet, wie man an dieser Formulierung generelle Eignung erkennt.
Und eine wiederum strengere Auffassung, die sagt, die Hilfeleistung muss eine Conditiosine-Quanone sein.
Also wenn man sich die Hilfeleistung wegdenken würde, dann müsste die Haupttat in der konkreten Gestalt entfallen,
was natürlich schon sehr stark einhängend ist und man sich dann die Frage stellt, ob dann nicht bereits Tatherrschaft gegeben ist,
sodass wir gar nicht im Bereich der Beihilfe wären, sondern gegebenenfalls im Bereich der Mittäterschaft einen entsprechenden gemeinsamen Tatplan vorausgesetzt
oder bei einem Strafbarkeitsdefizit oder einer Werkzeugqualität eine mittelbare Täterschaft, tendenziell eher unwahrscheinlich außer bei einem stundlosen Werkzeug
oder gegebenenfalls auch eine Nebentäterschaft im besonderen Fall.
Eine Standardproblematik ist die sukzessive Beihilfe, die ähnlich abläuft, wie das Problem bei der sukzessiven Mittäterschaft.
Die herrschende Meinung sagt an der Stelle, eine Förderung zwischen Vollendung und Beendigung genügt für eine Beihilfe,
also das ist möglich, hier eine sukzessive Beihilfe anzunehmen, denn wir haben dann immer noch eine Förderung der Tat und eine Unrechtserfassung über die Anschlussbelegte sei nicht ausreichend.
Hier kann man auch deutlich freundlicher zu einer sukzessiven Begehungsweise sein als bei der Mittäterschaft,
denn dadurch, dass man für die Förderung nicht zwingend eine Tatherrschaft braucht, außer man geht,
also gut, dann braucht man sie auch nicht, aber dann könnte man eine sukzessive Beihilfe nicht annehmen, wenn man mit dieser untersten Auffassung geht,
also wenn man eine Konditiosine-Quanon verlangt, dann wird man wahrscheinlich eine sukzessive Beihilfe nicht annehmen können.
Mit den anderen Auffassungen kann man das schon eher machen und vor allem auch eher als bei der sukzessiven Mittäterschaft,
denn die Beihilfe, da genügt ja jede Förderung oder eine Verstärker-Kausalität oder sogar die generelle Eignung zur Förderung der Tat
und das ist nochmal weitergefasst als ein mittäterschaftlicher Beitrag, für den man ja zumindest laut herrschender Lehre Tatherrschaft braucht
und da kann man zumindest eher sagen, dass das im Beendigungsstadium noch möglich ist.
Eine Gegenauffassung sagt, es ist unzulässig, die sukzessive Beihilfe zu bejahen,
denn auch da wieder, dieses verfassungsrechtliche Argument kennt ihr schon von der sukzessiven Mittäterschaft,
eine Förderung der Tat meint laut dieser Gegenauffassung eine Förderung der Tatbestandsverwirklichung
und das sei nur bis zur Vollendung möglich, nicht allerdings bis in das Beendigungsstadium.
Auch da erinnert euch bitte an die Einheit zur Mittäterschaft zurück, müsste Einheit 10 gewesen sein.
Wenn ihr dieses verfassungsrechtliche Argument bringt und das solltet ihr, dann setzt euch bitte zwingend damit auseinander.
Wenn ihr hier einfach nur dieses Argument bringt und dann trotzdem der herrschenden Meinung folgt,
dann ist das ein schwerwiegender Fehler, weil ihr stellt dann einen Wortlautverstoß in den Raum
und folgt ohne diese Kritik, ohne diese Behauptung auszuräumen der Gegenauffassung.
Das heißt, ihr lauft im Grunde sehenden Auges in einen Verfassungsverstoß und das ist überhaupt nicht gut.
Also da gibt es entsprechende Punktabzüge dafür.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:17:20 Min
Aufnahmedatum
2024-04-19
Hochgeladen am
2024-04-19 10:46:04
Sprache
de-DE