Ja, herzlich willkommen zu unserer 12. Einheit. Heute geht es um den Erlaubnistatbestandsirrtum.
Ich schicke euch einen Punkt nochmal vorweg. Ich zeichne diese Einheit jetzt nicht am
26. oder 27.1. auf, sondern erst am 8.2. im Nachhinein, damit ich euch einfach alle Einheiten
in Vorbereitung für die Klausuren zur Verfügung stellen kann. Bitte entschuldigt, wenn ich
an der Stelle vielleicht an der einen oder anderen Stelle mal bei den Zeiten durcheinander
komme und sage, das habt ihr schon gemacht, obwohl ihr es vielleicht noch in Einheit 13
oder 14 machen, denkt euch das dann bitte einfach in die Zukunft. Heute geht es um
den Erlaubnistatbestandsirrtum, doch bevor wir dahin kommen, ein kurzes Recap dazu, was
wir in der letzten Einheit gemacht haben. Genauer gesagt, was wir eigentlich in der
vorletzten Einheit gemacht haben. In der letzten Einheit haben wir uns dann mit der
Probeklausur auseinandergesetzt und in der Einheit davor haben wir uns die Schuld angeschaut.
Dabei haben wir festgestellt, dass die Schuld jedenfalls in einer ihrer Ausprägungen die
normative Vorwerfbarkeit oder die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat nach dem normativen
Schuldbegriff, jetzt habe ich die Wörter richtig sortiert, die persönliche Vorwerfbarkeit
der Tat für den Täter darstellt. Und wir haben festgestellt, es gibt verschiedene
Schuldausschließungsgründe und Entschuldigungsgründe und haben uns vor allem mit § 35 StGB näher
beschäftigt und § 35 StGB ist der entschuldigende Notstand, der gewisse Ähnlichkeiten zu
§ 34 StGB, dem rechtfertigen Notstand, aufweist aber drei wesentliche Unterschiede, nämlich
zum ersten und zweiten eine doppelte Einschränkung bei der Notstandslage, wir haben nämlich
nur gewisse Rechtsgüter erfasst, die sind abschließend im § 35 StGB aufgezählt, anders
als bei § 34 StGB, wo was von anderen Rechtsgütern steht und zweitens, die zweite Einschränkung
ist, dass wir auch nur gewisse Rechtsgutsträger geschützt haben, nämlich den Täter, einen
Angehörigen oder eine sonst eben nahestehende Person, also eine sogenannte Sympathieperson.
Dafür haben wir als dritten Unterschied eine weitere Möglichkeit, eine weitere Reichweite
der Notstandshandlung, man wird für mehr entschuldigt, als man gerechtfertigt würde, hier reicht
die Erforderlichkeit, wir haben keine Interessenabwägung, wir brauchen kein wesentliches Überwiegen,
wir haben einen Ausschuss nur dann, wenn die Hinnahme der Gefahr dem Täter ausnahmsweise
zumutbar ist, beispielsweise weil er eine besondere Gefahrtragungspflicht hat, weil
er beispielsweise Polizist oder Retter oder Feuerwehrmann ist oder weil er die Gefahr
selbst vorwerfbar verursacht hat in gewissen Grenzen oder auch bei besonders krassen Missverhältnissen.
Das sind so die Grundkonstellationen.
Heute beschäftigen wir uns noch mal etwas näher mit den Irrtümern und hier gibt es
verschiedene Irrtümer, die ihr im Grunde in zwei große Komplexe aufteilen könnt.
Man kann sich über Tatsachen irren oder man kann sich über das Recht irren und wenn man
sich über Tatsachen irrt, kann das an verschiedenen Punkten anknüpfen.
Man kann sich über Tatsachen, die zum Tatbestand gehören, irren.
Das ist da der Tatbestandsirrtum 16.1.1.
Den kennen wir schon, führt zum Vorsatzausschluss.
Es gibt auch den Fall über außertatbeständliche Umstände, Stichwort Error in Persona.
Da gilt der Umkehrschluss aus 16.1.1.
Der ist grundsätzlich unbeachtlich.
Error in Persona, Wellobjekte und Apparat zügtues haben wir in 1,5.6.
uns näher angeschaut.
Es gibt die Konstellation, dass man sich über das Vorliegen einer Rechtfertigungssituation
irrt.
Das ist der sogenannte Erlaubnis-Tatbestandsirrtum, mit dem werden wir uns heute beschäftigen.
Und es gibt noch die Konstellation, dass man sich über das Vorliegen einer Situation nach
35 irrt.
Das ist der sogenannte Putativen-Notstand.
Das steht aber im 35 Absatz 2 StGB und dementsprechend verweise ich da einfach aufs Gesetz.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:06:33 Min
Aufnahmedatum
2022-02-08
Hochgeladen am
2022-02-09 02:36:04
Sprache
de-DE