Ja, herzlich willkommen zu unserer letzten regulären PÜ-Einheit.
Wir beschäftigen uns heute mit dem Thema Aktion Libera in Causa.
Doch bevor wir dahin kommen, nochmal ein kurzes Recap, was wir in der letzten Woche gemacht
haben.
Wir haben uns in der letzten Woche damit beschäftigt.
Wie ist es denn mit Irrtümern?
Was ist jetzt ein erlaubnis- tatbestands- Irrtum?
Was ist das subjektive Rechtfertigungselement?
Wie geht man damit um, wenn dieses subjektive Rechtfertigungselement fehlt?
Und wie ist es denn jetzt eigentlich mit Verbots- Irrtümern?
Und was passiert überhaupt, wenn mehrere Irrtümer vorkommen?
Wir haben dabei als wichtigste Take-aways mitgenommen, dass es beim Verbots- Irrtum eine sehr hohe
Hürde gibt hinsichtlich der Vermeidbarkeit.
Besonders muss derjenige, der sich irrt bzw. unser Täter, auf gut Deutsch, vorher Rechtsrat
eingeholt haben, soweit es ihm möglich war.
Und in Klausuren wird das sehr selten der Fall sein, dass ihr einen unvermeidbaren Verbots-
Irrtum habt.
In der Regel wird der Verbots- Irrtum dann vermeidbar sein.
Wir haben festgestellt, beim subjektiven Rechtfertigungselement, wenn das fehlt, das ist sozusagen die gespiegelte Konstellation
des erlaubten Tatbestandsirrtums.
Also man handelt in einer Rechtfertigungslage, weiß das aber nicht oder handelt zumindest
nicht mit Rechtfertigungswillen.
Und da gibt es letztendlich zwei Kernprobleme, mit denen ihr euch auseinandersetzen müsst.
Nämlich erstens, wie ist es denn, was braucht man für das subjektive Rechtfertigungselement?
Reicht da das bloße Für-Möglich-Halten einer Rechtfertigungssituation aus?
Braucht man dafür vielleicht sichere Kenntnisse einer Rechtfertigungssituation oder muss
man sogar mit Rettungswillen oder mit Verteidigungswillen, je nachdem was halt der jeweilige Rechtfertigungsgrund
ist, muss man mit einer entsprechenden Absicht handeln?
Es ist ein bisschen gespiegelt, wie die Vorsatzformen beim objektiven Tatbestand bzw. bezogen auf
den objektiven Tatbestand und dann im subjektiven Tatbestand.
Das ist das erste Problem, mit dem ihr euch auseinandersetzen müsst, wenn es sich um das
subjektive Rechtfertigungselement handelt.
Und das zweite Problem ist, was ist denn eigentlich die Folge, wenn das subjektive Rechtfertigungselement
nicht vorliegt?
Die eine Ansicht zeigt, wir haben dann das voll verwirklichte Handlungsunrecht und der
Erfolg ist eingetreten, also bestrafen wir wegen Vollendung.
Und eine andere Ansicht zeigt, wir haben nur das Handlungsunrecht, allerdings nicht das
Erfolgsunrecht und dadurch, dass das Erfolgsunrecht fehlt, ist es genau die Konstellation des
Versuchs und deshalb bestrafen wir auch nur wegen Versuchs.
Mit diesen Problemen müsstet ihr euch dann auseinandersetzen und entsprechend konsequenterweise
weiter prüfen, je nachdem, welcher der beiden Ansichten ihr dann folgt.
Außerdem haben wir uns, wie gesagt, noch mit dem Doppelirrtum auseinandergesetzt und haben
da festgestellt, im Grunde ist das, man muss einfach alle Irrtümer nacheinander durchgehen
und dann kommt man da schon hin.
Wir hatten die Konstellation mit einem Erlaubnis-Tatbestandsirrtum, bei dem sich der Täter aber sowohl
hinsichtlich der tatsächlichen Umstände geirrt hat, als auch hinsichtlich der Reichweite
des Rechtfertigungsgrunds, den er sich vorgestellt hat und wenn das der Fall ist, dann wird das
im Ergebnis nach §17 StGB, also nach dem Verbotsirrtum behandelt, aber zu dem Ergebnis
kommt ihr auch, wenn ihr einfach die Irrtümer nacheinander abprüft und dann sagt, es liegt
gerade kein Erlaubnis-Tatbestandsirrtum vor, weil er stellt sich ja nicht Umstände vor,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:58:45 Min
Aufnahmedatum
2022-02-07
Hochgeladen am
2022-02-07 15:46:03
Sprache
de-DE