15 - PÜ-Einheit 14 (actio libera in causa = a.l.i.c.) [ID:40855]
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Ja, herzlich willkommen zu unserer letzten regulären PÜ-Einheit.

Wir beschäftigen uns heute mit dem Thema Aktion Libera in Causa.

Doch bevor wir dahin kommen, nochmal ein kurzes Recap, was wir in der letzten Woche gemacht

haben.

Wir haben uns in der letzten Woche damit beschäftigt.

Wie ist es denn mit Irrtümern?

Was ist jetzt ein erlaubnis- tatbestands- Irrtum?

Was ist das subjektive Rechtfertigungselement?

Wie geht man damit um, wenn dieses subjektive Rechtfertigungselement fehlt?

Und wie ist es denn jetzt eigentlich mit Verbots- Irrtümern?

Und was passiert überhaupt, wenn mehrere Irrtümer vorkommen?

Wir haben dabei als wichtigste Take-aways mitgenommen, dass es beim Verbots- Irrtum eine sehr hohe

Hürde gibt hinsichtlich der Vermeidbarkeit.

Besonders muss derjenige, der sich irrt bzw. unser Täter, auf gut Deutsch, vorher Rechtsrat

eingeholt haben, soweit es ihm möglich war.

Und in Klausuren wird das sehr selten der Fall sein, dass ihr einen unvermeidbaren Verbots-

Irrtum habt.

In der Regel wird der Verbots- Irrtum dann vermeidbar sein.

Wir haben festgestellt, beim subjektiven Rechtfertigungselement, wenn das fehlt, das ist sozusagen die gespiegelte Konstellation

des erlaubten Tatbestandsirrtums.

Also man handelt in einer Rechtfertigungslage, weiß das aber nicht oder handelt zumindest

nicht mit Rechtfertigungswillen.

Und da gibt es letztendlich zwei Kernprobleme, mit denen ihr euch auseinandersetzen müsst.

Nämlich erstens, wie ist es denn, was braucht man für das subjektive Rechtfertigungselement?

Reicht da das bloße Für-Möglich-Halten einer Rechtfertigungssituation aus?

Braucht man dafür vielleicht sichere Kenntnisse einer Rechtfertigungssituation oder muss

man sogar mit Rettungswillen oder mit Verteidigungswillen, je nachdem was halt der jeweilige Rechtfertigungsgrund

ist, muss man mit einer entsprechenden Absicht handeln?

Es ist ein bisschen gespiegelt, wie die Vorsatzformen beim objektiven Tatbestand bzw. bezogen auf

den objektiven Tatbestand und dann im subjektiven Tatbestand.

Das ist das erste Problem, mit dem ihr euch auseinandersetzen müsst, wenn es sich um das

subjektive Rechtfertigungselement handelt.

Und das zweite Problem ist, was ist denn eigentlich die Folge, wenn das subjektive Rechtfertigungselement

nicht vorliegt?

Die eine Ansicht zeigt, wir haben dann das voll verwirklichte Handlungsunrecht und der

Erfolg ist eingetreten, also bestrafen wir wegen Vollendung.

Und eine andere Ansicht zeigt, wir haben nur das Handlungsunrecht, allerdings nicht das

Erfolgsunrecht und dadurch, dass das Erfolgsunrecht fehlt, ist es genau die Konstellation des

Versuchs und deshalb bestrafen wir auch nur wegen Versuchs.

Mit diesen Problemen müsstet ihr euch dann auseinandersetzen und entsprechend konsequenterweise

weiter prüfen, je nachdem, welcher der beiden Ansichten ihr dann folgt.

Außerdem haben wir uns, wie gesagt, noch mit dem Doppelirrtum auseinandergesetzt und haben

da festgestellt, im Grunde ist das, man muss einfach alle Irrtümer nacheinander durchgehen

und dann kommt man da schon hin.

Wir hatten die Konstellation mit einem Erlaubnis-Tatbestandsirrtum, bei dem sich der Täter aber sowohl

hinsichtlich der tatsächlichen Umstände geirrt hat, als auch hinsichtlich der Reichweite

des Rechtfertigungsgrunds, den er sich vorgestellt hat und wenn das der Fall ist, dann wird das

im Ergebnis nach §17 StGB, also nach dem Verbotsirrtum behandelt, aber zu dem Ergebnis

kommt ihr auch, wenn ihr einfach die Irrtümer nacheinander abprüft und dann sagt, es liegt

gerade kein Erlaubnis-Tatbestandsirrtum vor, weil er stellt sich ja nicht Umstände vor,

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:58:45 Min

Aufnahmedatum

2022-02-07

Hochgeladen am

2022-02-07 15:46:03

Sprache

de-DE

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