Ja, hallo zusammen.
Das ging jetzt doch etwas schneller als erhofft.
Es tut mir wirklich leid, dass wir jetzt schon wieder ins digitale Format wechseln müssen.
Ich hoffe wirklich, dass wir das nicht allzu oft machen müssen.
Einerseits und zum anderen hoffe ich natürlich darauf, dass ihr die Übung trotzdem ganz
gut, ja, dass ihr was daraus mitnehmen könnt und was lernen könnt.
Ansonsten sage ich schon mal im Vorfeld, wenn euch irgendwas unklar ist und ihr das vielleicht
auch durch mehrfaches Hören noch nicht verstanden habt, dann schreibt mir bitte eine E-Mail,
dann klären wir das.
In der heutigen Einheit geht es um den Vorsatz.
Wir steigen damit in den subjektiven Tatbestand ein.
Bevor wir das aber machen, noch einmal kurz eine Wiederholung, was wir in der letzten
Einheit gemacht haben.
Wir haben uns in der letzten Einheit mit der objektiven Zurechnung auseinandergesetzt.
Dabei haben wir zum einen schon mal von den Grundlagen her festgestellt, dass die objektive
Zurechnung das normativ wertende Element im Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg
ist und zum anderen haben wir uns näher angeschaut, was die objektive Zurechnung dann an sich
ist und wie sie bestimmt wird.
Was sie jetzt ist, noch mal als kurze Wiederholung, wir haben einerseits beim Täter die Handlung,
der Schuss und andererseits den Erfolg, O ist tot.
Diese beiden Aspekte, die prüft ihr bei Handlung und Erfolg erst einmal isoliert, sie müssen
dann aber irgendwie zusammengebracht werden.
Dafür haben wir die Kausalität und die objektive Zurechnung.
Die Kausalität ist dabei das empirische Element, also lässt sich aufgrund der naturwissenschaftlichen
Erkenntnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung bestimmen.
Die objektive Zurechnung ist das normativ wertende Element.
Hier bringen wir subjektive Aspekte bzw. wertende Aspekte eben rein und sagen, wann ist es jetzt
noch das Werk des Täters und wann ist es das nicht mehr.
Wir haben gesehen, dass es für die objektive Zurechnung verschiedene Fallgruppen gibt,
in denen sie unterbrochen ist bzw. der Zurechnungszusammenhang unterbrochen ist und sich diese verschiedenen
Fallgruppen in einer einzelnen Definition quasi zusammenschließen oder umgekehrt, es
gibt eine Definition, von der aus ihr zu den einzelnen Fallgruppen kommen könnt.
Die Definition ist, dass der Erfolg und wichtig an der Stelle der Erfolg und nicht die Handlung
dem Täter dann objektiv zurechenbar ist, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr
geschaffen, erhöht oder aufrechterhalten hat und sich auch wirklich diese Gefahr im konkreten
Erfolgseintritt realisiert hat.
Wir haben hier also drei Fragen, die wir uns stellen müssen.
Erstens hat der Täter eine Gefahr geschaffen, erhöht oder aufrechterhalten, das ist nicht
der Fall, wenn er ein Risiko verringert hat.
Zweitens ist diese Gefahr, die der Täter geschaffen, erhöht oder aufrechterhalten hat, auch rechtlich
missbilligt oder dieses Risiko.
Das ist nicht der Fall, wenn es ein erlaubtes Risiko ist, beispielsweise Autofahren.
Es ist auch, zumindest nach meines Erachtens überzeugender Ansicht, nicht der Fall, wenn
das Opfer sich frei verantwortlich selbst gefährdet, weil dann geht es ja gerade dieses Risiko
bewusst selbst ein.
Und die dritte Frage ist, ob sich auch wirklich dieses Risiko im Erfolg realisiert hat oder
nicht vielleicht doch ein anderes Risiko, sei es, dass ein anderer dazwischen getreten
ist, eigenverantwortliches Dazwischengetreten eines Dritten, oder dass der Erfolg bei rechtmäßigem
Alternativverhalten genauso eingetreten wäre, oder weil es ein besonders atypischer Kausalverlauf
ist.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:59:54 Min
Aufnahmedatum
2021-11-23
Hochgeladen am
2021-11-23 22:46:04
Sprache
de-DE