2 - Kapitalmärkte als Gegenstand der Rechts- und Teil der Wirtschaftsordnung (2) [ID:14063]
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Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich begrüße Sie zur zweiten Einheit des Kapitalmarktrechts.

Hier sind wir immer noch bei der Einführung und hier auch immer noch bei Römisch Erstens

Kapitalmärkte als Gegenstand der Rechts- und Teil der Wirtschaftsordnung. Was wir uns diesmal

genauer anschauen wollen, sind Kapitalmärkte als Teil des Finanzmarktsystems. Sie sehen hier die

Finanzmärkte als Globalbegriff gleich eingeblendet. Und hier kann man nun verschiedene Kategorien

unterscheiden und da auch den Kapitalmarkt einordnen. So kann man nach dem Erfüllungszeitpunkt

der auf ihm abgeschlossenen Finanzgeschäfte in Termin und Kassamarkt unterscheiden. Und nach

der Fristigkeit der Finanzgeschäfte, also mit welchem Termin sie abgeschlossen sind, Geldmarkt

und Kapitalmarkt. Das heißt, ganz oben rechts haben wir dann den Kapitalmarkt, von dem das

Kapitalmarktrecht ursprünglich ausging. Aber wir werden letzten Endes nicht viel Geldmarktrecht machen,

aber doch die Finanzmärkte in einem etwas globaleren Sinne uns anschauen. Also sie merken

sich Erfüllungszeitpunkt der Finanzgeschäfte, da gibt es den Terminmarkt auf der einen Seite,

mit hinausgezögertem Erfüllungszeitpunkt und Kassamarkt sofortiger Erfüllungszeitpunkt.

Der Kassamarkt nach der Fristigkeit der Geschäfte wieder in Geldmarkt und Kapitalmarkt unterteilt.

Auf dem Terminmarkt werden also Geschäfte abgeschlossen, deren Erfüllung hinausgeschoben

wird. Das heißt, er ist zu einem künftigen Zeitpunkt erfolgt. Paragraph 2 Absatz 3 Nummer 1 WPHG,

Wertpapierhandelsgesetz, definiert diese Termingeschäfte als Kauf, Tausch oder anderweitig

ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, was das ist, da kommen wir gleich noch zu, die

zeitlich verzögert zu erfüllen sind, zeitlich verzögert zu erfüllen sind, das ist hier das

wichtige und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts

ableitet, Termingeschäfte mit Bezug auf die folgenden Basiswerte und dann werden welche

genannt. Aufgrund dieser Ableitung von einem Basiswert spricht man auch von Derivaten,

derivate abgeleitet. Zweck und Funktion von Termingeschäften ist zweierlei, es kommt

darauf an. Die einen gehen solche Termingeschäfte ein, um zu spekulieren, also sie wetten auf

eine gewisse Kursentwicklung und wollen damit eben Gewinne erzielen. Das heißt, die nehmen

Risiken, weil sie glauben unter Umständen den Markt besser einzuschätzen als andere. Spekulanten

sind Risikonehmer und sind damit per se nichts schlechtes. So ein Termingeschäft kann man aber

auch umgekehrt zur Verringerung von Risiken einsetzen, nämlich zur Absicherung gegen

unerwünschte Kursentwicklungen oder Kursrisiken am Kassamarkt, das nennt man dann Hedging.

Nehmen Sie also etwa an, ich habe Aktien, die sind jetzt gerade 10 wert. Und dann schließe

ich jetzt ein Termingeschäft ab, sagen wir eine Put-Option, also das heißt, ich kann zu einem

künftigen Zeitpunkt, habe ich das Recht, an einen anderen, den sogenannten Stillhalter,

Aktien zu verkaufen, zum Wert von 10. Damit habe ich mich über diese Put-Option abgesichert gegen

einen Kursverfall bei meinen Aktien. Also ich habe das Risiko, dass ich durch das Halten der

Aktien habe, nämlich dass der Kurs runterrauscht, habe ich gehetscht durch eine Put-Option, die ich

eingegangen bin. Aber gucken wir erst nochmal, bevor wir auf diese Optionen zu sprechen kommen,

nochmal hier uns diese Unterscheidung zwischen Festgeschäft oder Optionsgeschäft, wie das auch

im Paragraph 2 Absatz 3 Nummer 1 aufscheint an. Festgeschäfte sind sogenannte unbedingte

Termingeschäfte. Das heißt, dort ist tatsächlich lediglich der Erfüllungszeitpunkt hinaus geschoben.

Bedingte Termingeschäfte, da ist der Erfüllungszeitpunkt, das Optionsgeschäft,

da sind die auch hinaus geschoben, aber die eine Seite der Optionsinhaber kann entscheiden,

ob er dann dieses Geschäft durchführen oder es verfallen lassen will, während die Gegenseite

des Geschäfts, der sogenannte Stillhalter, sich verpflichtet, dieses Geschäft künftig

zu gewissen Konditionen abzuschließen. Bei Festgeschäften, bei denen also tatsächlich

nur die Erfüllung hinaus geschoben ist, also indem man etwa sagt, ich verkaufe jetzt leer

Aktien zum Preis von 10 und ich muss erfüllen in 20 Tagen. Dann spekuliere ich darauf, dass der

Kurs fällt, dann kann ich mich kurz vor dem 20. Tag günstig eindecken mit den Aktien,

die ich verkauft habe und deren Erfüllung ich dann für den 20. Tag schulde. Das ist nicht bedingt,

sondern dann ist ganz klar, am 20. Tag findet der Verkauf dieser Anteile oder die Erfüllung des

Verkaufs dieser Anteile statt. Und hier unterscheidet man dann, je nachdem, ob das am Aktien, also am

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:31:16 Min

Aufnahmedatum

2020-04-20

Hochgeladen am

2020-04-24 15:26:10

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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