Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie zum zweiten Teil, der sich mit der Prospektpflicht
und Prospektbedingungen beschäftigt. Wir hatten in der letzten Untereinheit uns mal
mit den Grundlagen der Prospektpflicht auseinandergesetzt und dann uns da mal noch im Detail uns angeschaut,
wie die Prospektverordnung das jetzt genau regelt und dort insbesondere ganz wichtig
die Differenzierung zwischen den zwei Prospektveröffentlichungsanlässen vorgenommen, der lange, lange gewachsen
ist und sich eben auch in der Prospektverordnung widerschlägt. Einmal Verkaufsprospekt auf
der anderen Seite der Zulassungsprospekt, den wir 1896 bereits als Börsenzulassungsprospekt
im Deutschen Börsengesetz hatten und den wir jetzt in Artikel 3 Absatz 3 der Prospektverordnung
wieder haben, wo es heißt, wir haben eine Pflicht zur Prospektveröffentlichung bei
Zulassung zu einem geregelten Markt wie die EU sagt. Und in Artikel 1 Absatz 1 wird diese
Zweispurigkeit der Prospektverordnung, diese Zweispurigkeit der Prospektpflicht auch nochmal
deutlich in dem klar gesagt wird, hier geht es um Verkaufsprospekte und Zulassungsprospekte.
Was wir jetzt noch fertig machen müssen unter dem Stichwort Prospektpflicht, Prospektwilligung,
das sind Fragen des Prospektinhalts und der Billigung und Veröffentlichung des Prospekts.
Bevor wir dann im nächsten größeren Teil zum Prospektrecht dann uns die Prospekthaftung
einmal genauer vornehmen werden. Wenn wir uns nun den Prospektinhalt näher anschauen,
dann starten wir mal mit Artikel 6 und Artikel 7, die die wesentlichen Anforderungen an die
Erstellung des Prospekts und dessen Zusammenfassung beinhalten. Also in Artikel 6 und 7 steht sozusagen
die Grundphilosophie dieses Prospektrechts drin. Insbesondere gibt es gewisse Prospektgrundsätze,
die auch in Artikel 6 und den Erwägungsgründen aufscheinen, die Leitlinien für die Prospekt
erstellung setzen. Dies sind die Grundsätze der Prospektvollständigkeit, Prospektklarheit
und Prospektobjektivität. In Bezug auf die Prospektvollständigkeit haben wir die verankert
normativ in Artikel 6 Absatz 1. Wenn Sie da mal mit mir hineinschauen, unbeschadet,
enthält ein Prospekt die erforderlichen Informationen, die für den Anleger wesentlich sind, um sich
ein fundiertes Urteil über gewisse Parameter, wichtige Parameter des emittierten Papiers
bilden zu können. Die erforderlichen Informationen, die wesentlich sind, also alle wesentlichen
Informationen müssen hier dabei sein, um eine fundierte Anlageentscheidung treffen
zu können. Das ist der Grundsatz der Prospektvollständigkeit. Wenn der Prospekt unvollständig ist, dann
ist er unrichtig und wenn er unrichtig ist, knüpft daran eine Haftung dazu dann, wie
gesagt, in der nächsten Einheit. Des Weiteren haben wir den Grundsatz der Prospektklarheit,
den finden wir in Artikel 6 Absatz 2 geregelt. Dort heißt es, die Informationen in einem
Prospekt werden unter Beachtung der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Faktoren in leicht
zu analysierender, knapper und verständlicher Form geschrieben und präsentiert. Also ganz
wichtig, in verständlicher Form geschrieben und präsentiert. Man soll also nicht durch
komplexe Darstellungen hier den Informationswert beeinträchtigen. Schließlich gilt, das hat
durchaus ein bisschen was mit der Prospektklarheit zu tun, der Grundsatz der Objektivität des
Prospekts. Das findet sich jetzt nicht im verfügenden Teil der Verordnung, sondern in
den Erwägungsgründen und wenn Sie dort in Erwägungsgrund 27 schauen, sehen Sie, dass
hier auch nochmal klar darauf hingewiesen wird, dass eben eine fundierte Anlageentscheidung
getroffen werden kann. Ja, das ist auch das Ziel natürlich der anderen Prospektgrundsätze,
Vollständigkeit, Klarheit und hier wird nochmal darauf hingewiesen im Erwägungsgrund, dass
die Informationen eben auch ausreichend und objektiv sein sollen. Man findet sich, wenn
Sie mal in den Erwägungsgrund 27 schauen, dann spricht er ja den Artikel 6 Prospektverordnung
offensichtlich an, aber hier kommt nochmal hinzu, was im verfügenden Teil, in Artikel
6 nicht nochmal extra genannt ist, dass hier objektiv berichtet werden soll über das emittierte
Papier. Die Prospektverordnung sagt auch, was mindestens in einem Prospekt anzugeben
ist. Das steht zumindest bedingt in Artikel 13 der Verordnung. Und dabei bedient sich
die Prospektverordnung eines Baukassenprinzips, man kann das dann noch auf neudeutsch building
block approach nennen. Der Witz dabei ist, oder worum es dabei eigentlich geht, ist das,
wie Sie sehen, wenn Sie sich das hier mal angucken im 13, der hier, dessen Eingang hier
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:41:05 Min
Aufnahmedatum
2020-05-21
Hochgeladen am
2020-05-22 02:16:17
Sprache
de-DE