12 - Gegenstand und Reichweite der Prospektpflicht nach der ProspektVO, Billigung, Veröffentlichung des Prospekts und Nachtrag [ID:16296]
50 von 438 angezeigt

Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie zum zweiten Teil, der sich mit der Prospektpflicht

und Prospektbedingungen beschäftigt. Wir hatten in der letzten Untereinheit uns mal

mit den Grundlagen der Prospektpflicht auseinandergesetzt und dann uns da mal noch im Detail uns angeschaut,

wie die Prospektverordnung das jetzt genau regelt und dort insbesondere ganz wichtig

die Differenzierung zwischen den zwei Prospektveröffentlichungsanlässen vorgenommen, der lange, lange gewachsen

ist und sich eben auch in der Prospektverordnung widerschlägt. Einmal Verkaufsprospekt auf

der anderen Seite der Zulassungsprospekt, den wir 1896 bereits als Börsenzulassungsprospekt

im Deutschen Börsengesetz hatten und den wir jetzt in Artikel 3 Absatz 3 der Prospektverordnung

wieder haben, wo es heißt, wir haben eine Pflicht zur Prospektveröffentlichung bei

Zulassung zu einem geregelten Markt wie die EU sagt. Und in Artikel 1 Absatz 1 wird diese

Zweispurigkeit der Prospektverordnung, diese Zweispurigkeit der Prospektpflicht auch nochmal

deutlich in dem klar gesagt wird, hier geht es um Verkaufsprospekte und Zulassungsprospekte.

Was wir jetzt noch fertig machen müssen unter dem Stichwort Prospektpflicht, Prospektwilligung,

das sind Fragen des Prospektinhalts und der Billigung und Veröffentlichung des Prospekts.

Bevor wir dann im nächsten größeren Teil zum Prospektrecht dann uns die Prospekthaftung

einmal genauer vornehmen werden. Wenn wir uns nun den Prospektinhalt näher anschauen,

dann starten wir mal mit Artikel 6 und Artikel 7, die die wesentlichen Anforderungen an die

Erstellung des Prospekts und dessen Zusammenfassung beinhalten. Also in Artikel 6 und 7 steht sozusagen

die Grundphilosophie dieses Prospektrechts drin. Insbesondere gibt es gewisse Prospektgrundsätze,

die auch in Artikel 6 und den Erwägungsgründen aufscheinen, die Leitlinien für die Prospekt

erstellung setzen. Dies sind die Grundsätze der Prospektvollständigkeit, Prospektklarheit

und Prospektobjektivität. In Bezug auf die Prospektvollständigkeit haben wir die verankert

normativ in Artikel 6 Absatz 1. Wenn Sie da mal mit mir hineinschauen, unbeschadet,

enthält ein Prospekt die erforderlichen Informationen, die für den Anleger wesentlich sind, um sich

ein fundiertes Urteil über gewisse Parameter, wichtige Parameter des emittierten Papiers

bilden zu können. Die erforderlichen Informationen, die wesentlich sind, also alle wesentlichen

Informationen müssen hier dabei sein, um eine fundierte Anlageentscheidung treffen

zu können. Das ist der Grundsatz der Prospektvollständigkeit. Wenn der Prospekt unvollständig ist, dann

ist er unrichtig und wenn er unrichtig ist, knüpft daran eine Haftung dazu dann, wie

gesagt, in der nächsten Einheit. Des Weiteren haben wir den Grundsatz der Prospektklarheit,

den finden wir in Artikel 6 Absatz 2 geregelt. Dort heißt es, die Informationen in einem

Prospekt werden unter Beachtung der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Faktoren in leicht

zu analysierender, knapper und verständlicher Form geschrieben und präsentiert. Also ganz

wichtig, in verständlicher Form geschrieben und präsentiert. Man soll also nicht durch

komplexe Darstellungen hier den Informationswert beeinträchtigen. Schließlich gilt, das hat

durchaus ein bisschen was mit der Prospektklarheit zu tun, der Grundsatz der Objektivität des

Prospekts. Das findet sich jetzt nicht im verfügenden Teil der Verordnung, sondern in

den Erwägungsgründen und wenn Sie dort in Erwägungsgrund 27 schauen, sehen Sie, dass

hier auch nochmal klar darauf hingewiesen wird, dass eben eine fundierte Anlageentscheidung

getroffen werden kann. Ja, das ist auch das Ziel natürlich der anderen Prospektgrundsätze,

Vollständigkeit, Klarheit und hier wird nochmal darauf hingewiesen im Erwägungsgrund, dass

die Informationen eben auch ausreichend und objektiv sein sollen. Man findet sich, wenn

Sie mal in den Erwägungsgrund 27 schauen, dann spricht er ja den Artikel 6 Prospektverordnung

offensichtlich an, aber hier kommt nochmal hinzu, was im verfügenden Teil, in Artikel

6 nicht nochmal extra genannt ist, dass hier objektiv berichtet werden soll über das emittierte

Papier. Die Prospektverordnung sagt auch, was mindestens in einem Prospekt anzugeben

ist. Das steht zumindest bedingt in Artikel 13 der Verordnung. Und dabei bedient sich

die Prospektverordnung eines Baukassenprinzips, man kann das dann noch auf neudeutsch building

block approach nennen. Der Witz dabei ist, oder worum es dabei eigentlich geht, ist das,

wie Sie sehen, wenn Sie sich das hier mal angucken im 13, der hier, dessen Eingang hier

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:41:05 Min

Aufnahmedatum

2020-05-21

Hochgeladen am

2020-05-22 02:16:17

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen