Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Aussage des Kapitalmarktrechts.
Wir befinden uns noch im großen Bereich der Marktintegrität, hatten dort schon begonnen mit dem Verbot der Marktmanipulation,
hatten da eine gewisse Grundlage gelegt und werden uns jetzt mal konkret mit Artikel 12 und 15 MAR auseinandersetzen,
zunächst vor allem mit der Frage, was ist überhaupt eine Marktmanipulation?
Und wenn wir uns die Tatbestandsvarianten in Artikel 12, insbesondere Absatz 1, mal anschauen, dass wir die Grundtatbestände,
da finden Sie viel aufgeführt, dann müssen Sie, wenn Sie die Diskussion verfolgen, zunächst noch einen Schritt zurückgehen und sagen,
bevor Sie jetzt in das Gesetz gucken, also bevor Sie in die MAR gucken, müssen Sie wissen, dass es im ökonomischen Schrifttun,
eine gewisse Kategorienbildung von Marktmanipulationen gibt.
Da unterscheidet man nämlich typischerweise drei verschiedene Kategorien. Das ist zum einen die informationsgestützte Manipulation,
Information-based Manipulation. Dies betrifft etwa die Manipulation durch Irreführende Bilanzen, Lageberichte, sonstige Geschäftsberichte oder Ad hoc-Metallen.
Hinzu kommt das Streuenirreführende Information über die Medien, etwa Pump and Dump oder Trash and Cash. Also das ist so ein bisschen das, was wir besprochen hatten,
bei der Frage, naja, wie ist das denn, was der Herr Ortseifen gemacht hatte, hier etwa über die Medienpressemitteilung, ist das denn wirklich,
was er gesagt hat, unser Schwerpunkt liegt gerade nicht in Subprime-Produkten, ist das eine informationsgestützte Marktmanipulation.
Das war die Frage. Das sind aber jetzt erstmal ökonomische Kategorien. Wir kommen gleich auf die Frage, inwieweit Artikel 12 Absatz 1 MIR diese hergebrachten
ökonomischen Kategorien abbildet oder inwiefern Artikel 12 Absatz 1 einer anderen Kategorisierung folgt. Neben der Informationsgestützten gibt es die handelsgestützte Manipulation,
sogenannte Trade-based Manipulation. Hier gehören insbesondere die Vornahme fiktiver Geschäfte, um erhöhte Handelsaktivität vorzutäuschen und Anleger dazu zu bewegen,
auf den fahrenden Zug aufzuspringen. Man unterscheidet hier etwa sogenannte Wash-Sales-Verkäufe und Käufer sind zumindest wirtschaftlich identisch oder matched-sales,
wobei Käufer und Verkäufer untereinander absprechen, dass sie jeweils gegenläufige Geschäfte abschließen. Hier gehören auch massenhafte Leerverkäufe,
die zu feilen Kursen führen, die wiederum dem Leerverkäufer die Möglichkeit geben, sich günstig einzudecken, um seine Käufer zu bedienen.
Beim Cornering erinnert sich an den Hamburger Kaffee Corner oder an den Cargill Wheat Corner. Beim Cornering treibt ein Anleger wiederum Leerverkäufer in die Ecke,
er cornert die, indem er die noch am Markt befindlichen Vermögenswerte aufkauft und dann, wenn die Leerverkäufer ihre Deckungsgeschäfte vornehmen müssen,
den Kurs oder Marktpreis unter Ausnutzung seiner nunmehr Marktbeherrschungsstellung in die Höhe treibt. Deshalb waren ja etwa auch die Aktien von VW auf einmal so unendlich
teuer. Ja, das war der Vorwurf auch bei VW Porsche. Die handlungsgestützte Action-based Manipulation ist wiederum was Eigenes.
Hier wirkt der Manipulator nämlich auf das Unternehmen bzw. dieses betreffende Umstände unmittelbar ein, die dann zu einem Kursverfall oder Anstieg führen.
Beispiel etwa Vergiftung der Erzeugnisse eines Pharmakonzerns oder der Sprengstoffanschlag auf den BVB-Bus seinerzeit, der dann eben die Aktien in den Keller treiben sollte.
Das sind handlungsgestützte Manipulationen.
Die frühere Systematisierung nach 20a WPHG-Alterfassung, also vor der MIR, da hat man geschaut, dass man hier guckt, wie man denn diese ökonomische
Kategorisierung über den 20a legen kann. Ja, und das ist die Vorschrift. Da gab es etwa, die Vorschrift, die der Satze ist, ist verboten,
erstens, unrichtige, irreführende Angaben zu machen, zweitens, Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen.
Und da sehen Sie schon, das Erste meint offensichtlich eine informationsgestützte Manipulation, das Zweite eine handlungsgestützte Manipulation,
handelsgestützte Manipulation, Entschuldigung. Das Dritte, naja, sonstige Täuschungshandlungen, die geeignet sind, die ja auf den Mörsen- oder Marktpreis einzuwirken.
Das war so eine Art Auffangtatbestand, der sowohl Elemente handelsgestützter als auch Elemente informationsgestützter Manipulationen erfasste.
Also informationsgestützter, handelsgestützter.
Auch für die MIR, ja, also die Übernahme dieser ökonomischen Systematisierung ließ sich hier nicht in Ahrenform durchführen, aber auch für die MIR hat man dann versucht,
diese überkommene Kategorisierung dann irgendwie zu übertragen auf die MIR.
Und zwar in die Tatbestandsvarianten des Artikel 12 Absatz 1.
Und wenn Sie das jetzt mal aufschlagen, dann stellen wir auch hier fest, naja, diese ökonomischen Kategorien lassen sich eben nicht eins zu eins übertragen.
Insbesondere wenn Sie mal den Absatz 1 Buchstabe a und b gucken, dann steht da eben, jede andere Handlung im Englischen Any Other Behavior ist erfasst.
Und das sind dann eben nicht nur informationsgestützte oder handelsgestützte, sondern auch handlungsgestützte Manipulationen, also eigentlich alles Any Other Behavior.
Wenn wir jetzt hier reingucken, dann sehen wir das für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff Marktmanipulation.
Hier findet also die Definition statt. Folgende Handlungen zunächst, und das klingt ja jetzt erst mal nach einer handelsgestützten Manipulation.
Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags. So weit, so gut.
Da würde man bis zu diesem Punkt noch sagen, okay, das ist offensichtlich die handelsgestützte Manipulation, die hier aufgegriffen wird.
Allerdings, ja und ich sagte es gerade, steht dann, kommt dann danach jede andere Handlung.
Und die Handlung, die muss eben nicht trade-based, nicht handelsgestützt sein. Das kann auch eine handlungsgestützte Manipulation sein.
Und wenn man sagt Any Other Behavior, dann kann das auch kommunikatives Verhalten sein, also auch eine informationsgestützte Manipulation.
Ganz ähnlich verhält es sich mit Literar B.
Das ist letzten Endes der Nachfolger dieses Auffangtatbestands, jede andere Täuschungshandlung.
Aber auch hier Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrages klingt erst mal wieder wie eine bloß handelsgestützte Marktmanipulation.
Aber dann kommt auch und jegliche sonstige Tätigkeit oder Handlung und damit wird das wieder ganz weit gemacht.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:22:05 Min
Aufnahmedatum
2020-06-29
Hochgeladen am
2020-06-29 17:56:40
Sprache
de-DE