23 - Verbot der Marktmanipulation, Art. 12, 15 MAR (3) [ID:19280]
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Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Einheit des Kapitalmarktrechts.

Wir waren stehen geblieben bei der Marktmanipulation. Wir sind jetzt in der MRR, in der Marktmissbrauchsverordnung,

hatten das Insiderrecht bereits besprochen und hatten in der letzten Untereinheit begonnen uns

dem Verbot der Marktmanipulation zu nähern. Artikel 12, 15 MRR und waren auch schon ein

bisschen eingestiegen in die Frage, was denn die MRR selbst unter einer Marktmanipulation versteht.

Und Artikel 12 MRR, das ist jedes Materie, dort finden wir die Tatbestände der Marktmanipulation.

Artikel 12 Absatz 1 MRR enthält die sogenannte Basisdefinition und zwar in den Literalen A, B, C und D.

Und dort hatten wir dann bereits uns die Systematik ein bisschen angeschaut und auch gesehen, dass die Systematik der Basistatbestände in Artikel 12 Absatz 1 A bis C,

D betrifft ja die Referenzwertmanipulation nicht so recht passend zu den überkommenen ökonomischen Kategorien der Informations-,

Handlungs- und handelsgestützten Marktmanipulation. Wir waren dann auch schon ein bisschen eingestiegen in den

wahrscheinlich weitesten Tatbestand Literal A und hatten uns dort bereits die Tathandlungen angeschaut,

die allerdings denkbar weit, wenn wir hier nochmal schauen wollen, effektbasierte Manipulation nach Literal A.

Und dort hatten wir dann gesehen, wenn wir uns den Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe A nochmal anschauen,

von den Tathandlungen war das der Abschluss eines Geschäfts, die Erteilung eines Handelsauftrags.

Soweit würden wir noch sagen, okay, alles klar, wir sind jetzt in der handelsgestützten Marktmanipulation,

aber dann zerschlägt uns die nächste Handlungsmodalität hier diese Zuordnung dort zu,

weil dann wird einfach gesagt, naja, so wie jede andere Handlung.

Und wenn man dann auch noch weiß, dass im Englischen any other behavior dort steht,

dann heißt nicht nur Handlung, sondern heißt letztendlich jedes andere Verhalten.

Die nächste Frage ist also, und effektbasierte Manipulation zeigt es schon, wenn jetzt nicht die Tathandlung,

das Spezifikum dieser Tatbestandsvariante ist, dann muss ja irgendwie der Effekt was besonderes sein.

Und da schauen wir mal, was hier Artikel 12 Absatz 1 Literal A denn zum Effekt sagt.

Und hier finden wir zwei verschiedene Effekte unter Klein i bzw. unter Klein Doppel i.

Und zwar wird hier gesagt, naja, diese Tathandlungen, jedes irgendwie geartete Verhalten, kann das auch sein,

sind dann erfasst, wenn sie falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots der Nachfrage

und des Preises eines Finanzinstruments gibt oder bei der dies wahrscheinlich ist,

also falsche oder irreführende Signale oder zweitens irgendein Verhalten, durch das ein anormales

oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente erzielt wird oder bei dem, der dies wahrscheinlich ist.

Wenn wir zunächst auf den linken Zweig schauen, dann geht es also um die Frage

der potenziellen Wirkung, das muss nur wahrscheinlich sein, als Preissignal, das dann falsch oder irreführend ist.

Ja, Preissignal im Kernbereich, also Bezugspunkt dieses Signals ist Angebot, Nachfrage oder Preis des Handelsinstruments,

insbesondere eines Finanzinstruments.

Ja, und für handelsgestützte Manipulation, die ja zum Kernbereich von Literal A gehören,

also Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags, da hat diese Signalwirkung bei Lichte gesehen,

also jedenfalls nach ökonomischen Maßstäben, eigentlich kaum eingrenzende Wirkung, weil letzten Endes

jedes Geschäft oder jede Order ein Preissignal sendet, nach dem Motto verkaufen kaufen, Preis hoch, Preis runter,

ja so entstehen halt Preise, also dieses Handeln am Markt sendet Preissignale.

Und dann reicht ja sozusagen auch noch das Wahrscheinliche.

Aber so ist das offensichtlich nicht gemeint, sondern offensichtlich gibt es Geschäfte oder Handelsaufträge,

die kein Signal senden und da geht wohl das Gesetz davon aus, dass wir dann ausnahmsweise keine Signalwirkung haben,

wenn die Handlung anderen Marktteilnehmer nicht erkennbar ist, auch nicht über die Einwirkung auf den Preis.

Was das dann konkret sein soll, das ist dann die große Frage.

Man weiß es nicht so recht, ja, da bleibt die Richtlinie bzw. die Verordnung, bleibt da ein wenig im Dunkeln,

muss man ehrlicherweise sagen, ja, denn nach klassischer ökonomischer Theorie haben all diese Geschäfte Signalwirkung,

aber offensichtlich geht das Gesetz, also die Verordnung davon aus, dass nicht jede dieser Geschäfte Signalwirkung hat.

Und da muss man sich die Frage stellen, Erkennbarkeit, nicht Erkennbarkeit, fraglich und problematisch.

Eine Signalwirkung ist allerdings zu bejahen und das wird regelmäßig auch der Fall sein,

also sie haben häufiger ein Signal als nicht, wenn ein verständiger Marktteilnehmer, also ein reasonable investor,

die Handlung im Rahmen seiner Anlageentscheidung wahrscheinlich berücksichtigen würde,

weil die Handlung wahrscheinlich das Angebots- und Nachfrageverhalten in Bezug auf das betroffene Handelsinstrument oder dessen Preis beeinflusst.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:57:02 Min

Aufnahmedatum

2020-07-06

Hochgeladen am

2020-07-06 19:56:42

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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