24 - Verbot der Marktmanipulation, Art. 12, 15 MAR (4) [ID:19282]
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Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie zu einer weiteren Einheit des Kapitalmarktrechts.

Heute schließen wir die Marktmanipulation, das Verbot der Marktmanipulation ab und ich

verspreche Ihnen, es wird jetzt deutlich einfacher als es in der vorhergehenden Einheit war,

die durchaus eine gewisse Komplexität hatte und nicht so ganz einfach zu verstehen war. Das gebe

ich zu. Jetzt wird es aber wie gesagt einfacher. Wir treten nämlich jetzt noch mal einen Schritt

zurück und machen uns jetzt noch mal die allgemeine Struktur des Marktmanipulationsrechts klar,

indem wir jetzt auch noch den bislang nicht besprochenen Artikel 13 einordnen in dieses

System, in diese Struktur. Wir hatten erstens gesehen, Artikel 15 beschreibt das Verbot der

Marktmanipulation. Also Marktmanipulation sowie der Versuch sind strafbar bzw. sind verboten.

So steht es in Artikel 15 M.A.R. Was eine Marktmanipulation ist, das ergibt sich dann aus

Artikel 12 M.A.R., die wiederum für gewisse Tatbestandsvarianten auf die Indikatoren verweist,

im Anhang der M.A.R., die wiederum konkretisiert sind im Anhang der delegierten Verordnung. Das

geht sehr weit und wird dann auch sehr detailliert. Daneben haben wir aber noch den Artikel 13,

der einen Rechtfertigungsgrund darstellt bei, das ist umstritten, bei zulässiger Marktpraxis. Also der

sagt, naja, wenn zwar an sich tatbestandsmäßig eine Marktmanipulation vorliegt, tut es das

aufnahmsweise nicht, wenn wir eine zulässige Marktpraxis nach Artikel 13 M.A.R. haben. Einige

sagen, das ist ein Tatbestandsausfluss. Ich glaube auch aufgrund der Beweislastverteilung

der Belegungs- und Beweislastverteilung des Artikel 13, dass es sich um einen Rechtfertigungsgrund

handelt. Aber das muss sie jetzt auch nicht weiter interessieren. Es ist jedenfalls eine Ausnahme,

eine Rückausnahme, die gewisse Teile, die tatbestandsmäßig sind, aus Artikel 12 rausschneidet,

aus der Marktmanipulation sagen, ne doch nicht verboten. In Artikel 13 selber, der ist sehr lang

und länglich, gibt es dann Festlegungsverfahren, das müssen die Behörden nämlich dann machen,

die müssen festlegen, wann eine zulässige Marktpraxis vorliegt. Dann gibt es noch eine

Ermächtigungsgrundlage. Das Ganze wird dann irgendwie überprüft und dann gibt ihr das mit

einer Liste an die SMA, die auf ihrer Webseite dann die anerkannten Marktpraktiken durch die

nationalen Aufsichtsbehörden aufführt. Das ist alles hocht technisch und soll uns hier nicht

weiter interessieren. Können Sie sich aber, wenn Sie selber ein großer Konnesseur der

SMA-Manipulationsrecht sind, natürlich gerne noch mal anschauen. Was genau macht Artikel 13? Also um

es noch mal klar zu machen, wir haben den Tatbestand des Artikel 12 Absatz 1 Lit A und um das vorweg

zu nehmen, nur in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Lit A greift die Ausnahme des Artikel 13. Also klar

ist Artikel 15, das ist verboten. Was ist verboten? Marktmanipulation. Was ist Marktmanipulation? Was

in Artikel 12 Absatz 1 Lit A steht. Aber, und jetzt gucken Sie mal in Artikel 12 Absatz 1 Lit A am

Ende, es sei denn die Person, die ein Geschäft abschließt, einen Handelsauftrag erteilt oder

eine andere Handlung vornimmt, weiß nach, dass das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung

legitime Gründe hat und im Einklang mit der zulässigen Marktpraxis gemäß Artikel 13 stickt.

Also Artikel 13 dient als Korrektiv und schränkt, das sind nur ganz wenige Fälle, insofern ist das

hier etwas irreführend, schränkt wiederum die Handlungen, die verboten sind, nach Artikel 15 ein.

Und worum geht es hierbei? Hier geht es darum nach dem Normzweck, Verhaltensweisen, die mit

den Strukturen, Mechanismen und Funktionsbedingungen des betreffenden Marktes vereinbar sind und von

den Marktteilnehmern als zulässig und angemessen angesehen werden, nicht als verboten anzusehen.

Diese werden angesehen letzten Endes als Teil der Marktmechanismen, der Preisbildungsmechanismen,

die legitim sind und die ja geschützt werden sollen. Also diese Geflogenheiten sind Teil des

üblichen Preisermittlungsmechanismus, sodass man hier dann auch davon sprechen könnte,

dass Artikel 13 eine an ausdrückliche Voraussetzung geknüpfte und prozedural eingehegte, besonders

durchgeformte, teleologische Reduktion des Verbots nach Artikel 12 Absatz 1 Literar in Verbindung mit

Artikel 15 MAR ist, allerdings dogmatisch auf der Ebene der Rechtfertigung und nicht des

Tatbestandsausschlusses, wie das typischerweise bei einer teleologischen Reduktion der Fall wäre.

Zum sachlichen Anwendungsbereich hatte ich es Ihnen schon gesagt, das gilt ausdrücklich eben

nur für die Marktmanipulation nach Artikel 12 Absatz 1 Literar A MAR, ist auch nicht auszuweiten,

nicht etwa auf Literar B auszuweiten, denn eine Täuschung kann niemals auf legitimen Gründen

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:25:09 Min

Aufnahmedatum

2020-07-06

Hochgeladen am

2020-07-06 19:36:51

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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