26 - Verbot der Marktmanipulation, Art. 12, 15 MAR (6) [ID:19441]
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So, meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Ausgabe des

Kapitalmarktrechts. Wir werden jetzt tatsächlich und endgültig das Verbot der Marktmonipulation

abschließen und ganz kurz mir so als Merkzettel möchte ich mal ganz kurz Ihnen noch sagen,

dass es so was wie eine Leerverkaufsverordnung gibt, aber das wird ganz, ganz kurz sein.

Wir sind hier ja schon stehen geblieben und haben das auch in der letzten Untereinheit schon

ziemlich ausführlich gemacht. Stichwort Nice to have, kein must have. Die Frage der Sanktionen,

die anknüpfen an einen Verstoß gegen Artikel 15 M.A.R. bzw. Artikel 5 CRIM M.A.D. Da hatten wir uns

zum Schluss angeschaut, wie sieht es denn da mit dem Private Enforcement aus und da hatte ich

relativ ausführlich Ihnen geschrieben, wie der die Diskussion tobt. Und jetzt kann man auch noch die

Frage stellen, naja, wie sieht es denn hier, ich hatte das eben gesehen, wie sieht es denn mit einem

Unterlassungsanspruch aus privatrechtlicher Natur. Das ist quasi so ein Annex zu der Diskussion,

die wir zur Schadensersatzhaftung geführt haben und die ist eigentlich ganz genauso.

Da ist also auch die Frage, wird das durch das Effektivitätsgebot gefordert oder ist das nicht

der Fall, ist das auch Teil dieser institutionellen Balance, solange das nicht evident unzureichend ist,

um hier den Regelungen, insbesondere Artikel 12, 15 MAR, zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen.

Da muss ich dann auch weiter nichts zu sagen. Da klappen Sie einfach die Diskussion zur

Schadensersatzhaftung, klappen Sie um auf den privatrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Mit dem Ergebnis, dass die Mehrheit sich für eine richtige Zurückhaltung des AGH ausspricht und dass

den Mitgliedstaaten zur eigenen Entscheidung überantwortet, ohne dass es eine europäische

Forderung gäbe, das in den Mitgliedstaatlichen Rechten vorzusehen. Die dritte Frage, die sich

stellt, ist, naja, wie ist es mit der Wirksamkeit der von der Monimation betroffenen Transaktion.

Frage Nichtigkeit, Anfechtbarkeit. Das bemisst sich nach nationalem Recht und hier war in Deutschland,

war früher so, dass man gesagt hat, wir unterscheiden bei einseitigem oder beidseitigem Verstoß gegen

§ 20 WPHG, Alterfassung, das ist sozusagen der Vorgänger von 12, 15 MAR. Und da war man dann

davon ausgegangen für das alte Umsetzungsrecht bei nur einseitigem Verstoß, bei einem Geschäft,

bei dem der eine Seite betuppt hat, aber nicht die andere, da bleibt es wirksam und bei beidseitigem

Verstoß, da ist das dann halt nicht ernstlich gemeint, Nichtigkeit, da nimmt man die Wertung von

117 BGB. Das kennen Sie auch in der Diskussion um 134 BGB als Verbotsgesetz, das man da auch

typischerweise mit beidseitigem Verstoß fordert, weil man ansonsten über die Wirksamkeit des

Geschäftes, des Rechtsgeschäftes dann die unschuldige Seite, die unschuldige Partei in

ihrem Vertrauen auf die Wirksamkeit schützen möchte. Diese Grundsätze mit der Unterscheidung

zwischen Einseitigkeit und Beidseitigkeit, die lassen sich auf Artikel 15 MAR übertragen,

sodass insbesondere fiktive Geschäfte mit dritten nach 117 BGB nichtig sind, weil die nicht ernstlich

gemeint sind. Die gaukeln eben nur einen Umsatz vor, der in dem Papier gar nicht besteht. Kommen wir

kurz zur Frage der Umsetzung der Sanktionsseite in deutsches Recht. Auch da haben wir schon einiges

gesehen, das ist doch eine ganze Menge auch Wiederholung, die jetzt hier stattfindet,

noch mal im Zusammenhang. Grundsätzlich gilt, die Neuerungen haben zu einer ganz klaren

Verschärfung des Sanktionsregimes geführt, das ist auch Absicht gewesen. Stichwort Delausierbericht.

Man muss auch auf der Sanktionsseite eine Harmonisierung schaffen und dann war natürlich

nach der Finanzkrise die Politik, der war natürlich klar, das müssen wir als Verschärfung

vorsehen, das ist politisch gewollt. In Deutschland ist das Ganze umgesetzt worden durch das erste und

zweite FEMA NOG, Finanzmarktnovellierungsgesetz. Das ist in zwei Troschen geschehen, weil auf einmal

so viel umzusetzen war auf nationaler Ebene. Das hat das Ministerium, wiederführend war hier das BMF,

hat das nicht in einem Rutsch geschafft. Was die verwaltungsrechtlichen Befugnisse und Sanktionen

betrifft, so gilt hier, dass WBHG kommt zur Anwendung und da wird dann eben gesagt, wer ist

zuständig, um diese Befugnisse und Sanktionen auszuüben, das ist die BaFin, das wundert sie

nicht. Das steht dann in §1 Absatz 1 Nummer 8 dann auch noch mal klar drin. In §6 haben wir

dann noch mal die allgemeine Generalklausel und dort in Absatz 5 die Bundesanstalt ist unbeschadet,

bla bla bla, die zuständige Behörde auch im Sinne der MAR. Also klar ist Zuständigkeit für

verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen ist die BaFin. Maßnahmen, Sanktionen nicht

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:23:16 Min

Aufnahmedatum

2020-07-08

Hochgeladen am

2020-07-08 17:26:28

Sprache

de-DE

Tags

Jura Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaften Kapitalmarktrecht
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