So, meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu einer weiteren Ausgabe des
Kapitalmarktrechts. Wir werden jetzt tatsächlich und endgültig das Verbot der Marktmonipulation
abschließen und ganz kurz mir so als Merkzettel möchte ich mal ganz kurz Ihnen noch sagen,
dass es so was wie eine Leerverkaufsverordnung gibt, aber das wird ganz, ganz kurz sein.
Wir sind hier ja schon stehen geblieben und haben das auch in der letzten Untereinheit schon
ziemlich ausführlich gemacht. Stichwort Nice to have, kein must have. Die Frage der Sanktionen,
die anknüpfen an einen Verstoß gegen Artikel 15 M.A.R. bzw. Artikel 5 CRIM M.A.D. Da hatten wir uns
zum Schluss angeschaut, wie sieht es denn da mit dem Private Enforcement aus und da hatte ich
relativ ausführlich Ihnen geschrieben, wie der die Diskussion tobt. Und jetzt kann man auch noch die
Frage stellen, naja, wie sieht es denn hier, ich hatte das eben gesehen, wie sieht es denn mit einem
Unterlassungsanspruch aus privatrechtlicher Natur. Das ist quasi so ein Annex zu der Diskussion,
die wir zur Schadensersatzhaftung geführt haben und die ist eigentlich ganz genauso.
Da ist also auch die Frage, wird das durch das Effektivitätsgebot gefordert oder ist das nicht
der Fall, ist das auch Teil dieser institutionellen Balance, solange das nicht evident unzureichend ist,
um hier den Regelungen, insbesondere Artikel 12, 15 MAR, zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen.
Da muss ich dann auch weiter nichts zu sagen. Da klappen Sie einfach die Diskussion zur
Schadensersatzhaftung, klappen Sie um auf den privatrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Mit dem Ergebnis, dass die Mehrheit sich für eine richtige Zurückhaltung des AGH ausspricht und dass
den Mitgliedstaaten zur eigenen Entscheidung überantwortet, ohne dass es eine europäische
Forderung gäbe, das in den Mitgliedstaatlichen Rechten vorzusehen. Die dritte Frage, die sich
stellt, ist, naja, wie ist es mit der Wirksamkeit der von der Monimation betroffenen Transaktion.
Frage Nichtigkeit, Anfechtbarkeit. Das bemisst sich nach nationalem Recht und hier war in Deutschland,
war früher so, dass man gesagt hat, wir unterscheiden bei einseitigem oder beidseitigem Verstoß gegen
§ 20 WPHG, Alterfassung, das ist sozusagen der Vorgänger von 12, 15 MAR. Und da war man dann
davon ausgegangen für das alte Umsetzungsrecht bei nur einseitigem Verstoß, bei einem Geschäft,
bei dem der eine Seite betuppt hat, aber nicht die andere, da bleibt es wirksam und bei beidseitigem
Verstoß, da ist das dann halt nicht ernstlich gemeint, Nichtigkeit, da nimmt man die Wertung von
117 BGB. Das kennen Sie auch in der Diskussion um 134 BGB als Verbotsgesetz, das man da auch
typischerweise mit beidseitigem Verstoß fordert, weil man ansonsten über die Wirksamkeit des
Geschäftes, des Rechtsgeschäftes dann die unschuldige Seite, die unschuldige Partei in
ihrem Vertrauen auf die Wirksamkeit schützen möchte. Diese Grundsätze mit der Unterscheidung
zwischen Einseitigkeit und Beidseitigkeit, die lassen sich auf Artikel 15 MAR übertragen,
sodass insbesondere fiktive Geschäfte mit dritten nach 117 BGB nichtig sind, weil die nicht ernstlich
gemeint sind. Die gaukeln eben nur einen Umsatz vor, der in dem Papier gar nicht besteht. Kommen wir
kurz zur Frage der Umsetzung der Sanktionsseite in deutsches Recht. Auch da haben wir schon einiges
gesehen, das ist doch eine ganze Menge auch Wiederholung, die jetzt hier stattfindet,
noch mal im Zusammenhang. Grundsätzlich gilt, die Neuerungen haben zu einer ganz klaren
Verschärfung des Sanktionsregimes geführt, das ist auch Absicht gewesen. Stichwort Delausierbericht.
Man muss auch auf der Sanktionsseite eine Harmonisierung schaffen und dann war natürlich
nach der Finanzkrise die Politik, der war natürlich klar, das müssen wir als Verschärfung
vorsehen, das ist politisch gewollt. In Deutschland ist das Ganze umgesetzt worden durch das erste und
zweite FEMA NOG, Finanzmarktnovellierungsgesetz. Das ist in zwei Troschen geschehen, weil auf einmal
so viel umzusetzen war auf nationaler Ebene. Das hat das Ministerium, wiederführend war hier das BMF,
hat das nicht in einem Rutsch geschafft. Was die verwaltungsrechtlichen Befugnisse und Sanktionen
betrifft, so gilt hier, dass WBHG kommt zur Anwendung und da wird dann eben gesagt, wer ist
zuständig, um diese Befugnisse und Sanktionen auszuüben, das ist die BaFin, das wundert sie
nicht. Das steht dann in §1 Absatz 1 Nummer 8 dann auch noch mal klar drin. In §6 haben wir
dann noch mal die allgemeine Generalklausel und dort in Absatz 5 die Bundesanstalt ist unbeschadet,
bla bla bla, die zuständige Behörde auch im Sinne der MAR. Also klar ist Zuständigkeit für
verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen ist die BaFin. Maßnahmen, Sanktionen nicht
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:23:16 Min
Aufnahmedatum
2020-07-08
Hochgeladen am
2020-07-08 17:26:28
Sprache
de-DE