Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Also A überfällt den O in dessen Haus, schlägt den mit einem Knüppel zu Boden und räumt das Haus aus.
Als A gerade dabei ist in mehreren Gängen die Beute nach draußen zu bringen, bekommt er den Anruf von seinem Freund B,
dem er schildert, wo er ist und der sich spontan entschließt zu helfen.
Wenn man die Beute im Verhältnis 2 zu 1 teilen würde, dann würde er auch mit seinem großen Lieferwagen kommen.
A ist einverstanden, B kommt, hilft die Beute zu sichern und fährt sie mit seinem Lieferwagen in die Wohnung des A, wo sie aufgeteilt wird.
A wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefälliger Körperverletzung, bla bla bla, verurteilt.
Kann B als Mittäter bestraft werden? Und wenn ja, nach welchen Vorschriften?
Ganz kurz zusammengefasst, da ist jemand, der geht mit einem Knüppel in ein Haus,
schlägt den Hauseigentümern nieder und ist dabei die Beute, aus dem Haus zu rauben.
Dann bekommt er einen Anruf oder SMS von seinem Freund, wo er denn gerade ist.
Er erzählt ihm, wo er ist, dann sagt der Freund, du, ich kann dir helfen,
ich habe doch einen Lieferwagen, ich komme, dann geht das schneller, das raustragen,
wir können auch alles unterbringen, wunderbar.
Der kommt dazu, sie räumen das gemeinschaftlich aus und teilen anschließend die Beute im Verhältnis 2 zu 1.
Der eine, der mit dem Knüppel das Opfer niedergeschlagen hat, wird verurteilt wegen
zum einen Paragrafen 23, 224, 1 Nummer 2, zum anderen wegen Paragraf 250, Absatz 2, Nummer 1, STGB.
Vielleicht, wenn jemand mal den Paragrafen 250, Absatz 2, Nummer 1, STGB vorliest.
Werden Sie so freundlich? 250, Absatz 2, Nummer 1.
Paragraf 250, schwerer Raub, Absatz 2, Nummer 1.
Auf Freitstraße nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet.
Also es gibt eine Qualifikation für den Raub, eine schwerere Strafe, Mindeststrafe nicht unter fünf Jahren,
also schon ganz gewaltig, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet.
Wenn ich einen Knüppel habe und das Opfer niederschlage, um es auszurauben,
klassischer Fall von Paragraf 250, Absatz 1, Nummer 1 natürlich.
Frage nun war, kann der B, derjenige, der mit diesem Lieferwagen gekommen ist, als Mittäter an dieser Tat bestraft werden?
Und wenn ja, wenn er Mittäter ist, hinsichtlich welcher Delikte ist er denn Mittäter?
Die Frage ist insofern natürlich ein bisschen ungenau gestellt.
Man kann ja immer nur hinsichtlich bestimmter Delikte-Mittäter sein.
Man kann nie isoliert bestraft werden als Mittäter, sondern immer nur als Mittäter des Diebstahls,
des Hausfriedensbruchs, des Mordes und so weiter.
Die Frage ist, kommt er überhaupt als Mittäter in Betracht?
Und wenn ja, hinsichtlich welcher Delikte liegt Mittäterschaft vor?
Ja, wie ist das hier? Was für eine Form von Mittäterschaft könnte das sein,
über die wir gestern auch gesprochen haben?
Haben Sie eine Idee?
Die sukzessive Mittäterschaft?
Genau, die sukzessive Mittäterschaft.
Es ist also möglich, dass man nicht von Anfang an vor der Tatausführung schon den Tatplan sich mit ausgedacht hat,
sondern dass man erst sozusagen in das Tatgeschehen einsteigt.
Voraussetzung, das geschieht im wechselseitigen Einvernehmen, das haben wir hier ja.
Und wir haben anschließend auch ein arbeitsteiliges Verhalten.
Das haben wir auch.
Beim Raub müsste man dazu sagen, irgendwie muss derjenige, der hier an dem Raub mitwirkt,
dann vielleicht auch noch die in § 249 vorausgesetzte Selbst- oder Drittzueigungsabsicht haben.
Das wäre hier aber auch unproblematisch, wenn die Beute im Verhältnis 2 zu 1 geteilt wird,
dann hat er ohne Weiteres die hinreichende Selbstzueigungsabsicht.
Etwas schwieriger wäre das, wenn er sagen würde, ich komme mit meinem Lieferwagen und dafür bekomme ich pauschal 100 Euro.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:23:16 Min
Aufnahmedatum
2012-06-14
Hochgeladen am
2012-06-15 08:39:26
Sprache
de-DE
Der Grundkurs Strafrecht AT II baut auf dem Grundkurs Strafrecht AT I auf und dient einer Wiederholung und insb. Vertiefung des Stoffes. Komplexere Fragestellungen (insb. beim Zusammentreffen etwa verschiedener besonderer Verbrechensformen), welche im ersten Semester bewusst ausgespart worden sind, um die Grundstruktur deutlicher hervorzuheben, werden hier nun ausführlich besprochen. Ziel ist es, dabei zugleich auch die Grundzüge des Stoffes der Veranstaltung Strafrecht AT I mit zu wiederholen. Auch soll die Veranstaltung genutzt werden, um bereits einige ausgewählte Delikte des Besonderen Teils etwas näher kennenzulernen sowie als Vorbereitung auf die Zwischenprüfungsklausur die Falllösungstechnik anhand von Besprechungsfällen sowie Probeklausuren zu trainieren.