2 - Medizinstrafrecht - Einheit 2 [ID:23192]
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So meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu dieser heutigen Medizinstrafrechtsvorlesung,

eine zweite Vorlesung, die jetzt nur aus der Konserve kommt. Wir können also diesmal ausnahmsweise,

das soll aber nicht nochmal vorkommen, ausnahmsweise können wir nicht gemeinsam das in einem Live-Chat

machen. Also Sie haben sich das jetzt hochgeladen. Wenn Sie Fragen haben, dann können Sie die

natürlich noch in der nächsten Woche an mich richten. Aber ich hoffe, dass es für Sie auch

so verständlich sein wird. Sie können sich noch erinnern, und da haben wir die Folie hier schon

geöffnet, wir waren bei der PID, bei der Präimplantationsdiagnostik stehen geblieben und

dort hatten wir uns die Frage gestellt, was ist denn so eine schwerwiegende Erbkrankheit und da

haben wir auch Entscheidungen des VG München und VGH München gehabt über die Frage, haben wir hier

einen Beurteilungsspielraum oder nicht. Und tatsächlich sagt der VGH und der Obersticht

in Unter, das ist nun mal so, der VGH sagt ja, wir können das vollständig nachprüfen, wir haben

keinen Beurteilungsspielraum in der Weise, dass hier diese Kommission eigenständig entscheiden

könnte, ohne dass das Gericht das überprüfen können würde. Und deswegen besteht in Wahrheit

kein Beurteilungsspielraum. Warum? Wir können diesen Schweregrad feststellen, und das ist eine

Argumentation des VGH gewesen, wir können diesen Schweregrad festlegen, weil wir Anhaltspunkte auch

im Embryonenschutzgesetz haben. Und zwar diesen Paragrafen 3 hatten wir ja genannt. Beim Paragraf

3 ist es so, dass wir das Geschlecht ausnahmsweise bestimmen können, wenn wir eine Muskeldystrophie

des Schweregrads Duchenne haben. Und da sagt der VGH meiner Ansicht nach zurecht, wir können

zumindest einschätzen, ist es ein vergleichbarer Schweregrad, und wir müssen hier nicht die Schweregrade

jetzt bei Paragraf 3a anders tatsächlich bestimmen, als wir das bislang schon bei Paragraf 3 getan haben.

Also Muskeldystrophie vom Typ Duchenne, das ist das Entscheidende. Und in dem konkreten Fall ging es

um eine sogenannte Myotonedystrophie, und da sagt der VGH, das ist nicht vergleichbar mit dieser

Muskeldystrophie vom Typ Duchenne, erstens weil es in viel späteren Lebensalter normalerweise erst

sich diese Krankheit zeigt, und weil sie auch nicht einen so schwer liegenden Verlauf hat, wie das bei

der Muskeldystrophie vom Typ Duchenne der Fall ist. Also nachprüfbar diese Frage der schwer liegenden Krankheit.

Damit gehe ich mal weiter, wir haben uns ja jetzt diese Eizellspende noch nicht angeschaut, die Spende

nicht imprägnierter Eizellen, was ist mit der? Begriffsklärung zunächst mal, unter der Eizellspende

versteht man das Verbringen unbefruchteter Eizellen in den Eileiter einer anderen Frau, alternativ auch

die Transplantation eines Eierstocks. Bei gleichzeitigem Verbringen von Samenzellen kann

auf diesem Wege eine Schwangerschaft auch bei Frauen herbeigeführt werden, die ohne Ovarien,

also Eierstöcke geboren worden sind, deren Ovarien aufgrund einer Erbkrankheit keine

befruchtungsfähigen Eizellen produzieren oder aber die Ovarien beispielsweise infolge einer

Krebserkrankung verloren haben. Also das ist möglich so etwas zu machen heutzutage bereits,

und jetzt schauen sie mit mir mal in das Embryonenschutzgesetz, kann man so etwas

machen? So eine Eizellspende, technisch ist es natürlich möglich und jetzt steht hier in

Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 SDGB, wir haben hier ein Verbot, mit Freistrafe bis zu drei Jahren oder

mit Geldstrafe bestraft, wer auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt. Wir können

also nicht eine Eizelle spenden, eine solche unbefruchtete, das ist nicht möglich, eine

solche Übertragung, das ist ausgeschlossen, das wird wie folgt begründet, es soll verhindert

werden, dass hier so eine Eizelle übertragen wird, das soll verhindern, dass eine gespaltene

Mutterschaft entsteht, das dient also dem prospektiven Kinderwohl, dem künftigen Kinderwohl,

wenn das Kind erfahren wird, dass es in Wahrheit biologisch von einer anderen Mutter stammt, wenn

das also übertragen worden ist, diese Eizelle auf eine andere Frau, dann haben wir ja zwei Mütter,

eine biologische Mutter, von der die Eizelle stammt und die Mutter, die das Kind dann am Ende

geboren hat und das führt eben zu einer gespaltenen Mutterschaft, die wir unter allen Bedingungen

verhindern müssen, das ist die Idee, die dahinter steht. An-Tastung des Grundsatzes

Mata Semper Certa est, wird hier gesagt, es muss die Mutter bestimmt sein, sie muss feststehen,

das verstößt gegen diesen Grundsatz, der feststehenden Mutter. Auch ein Tabuschutz wird

hier vorgebracht und zwar haben wir traditionelle Vorstellungen von der Mutterschaft, das ist

natürlich, man dreht sich ein bisschen im Kreise hier, diese feststehende Mutter, dass

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:08:13 Min

Aufnahmedatum

2020-11-09

Hochgeladen am

2020-11-09 19:18:52

Sprache

de-DE

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