So meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu dieser heutigen Medizinstrafrechtsvorlesung,
eine zweite Vorlesung, die jetzt nur aus der Konserve kommt. Wir können also diesmal ausnahmsweise,
das soll aber nicht nochmal vorkommen, ausnahmsweise können wir nicht gemeinsam das in einem Live-Chat
machen. Also Sie haben sich das jetzt hochgeladen. Wenn Sie Fragen haben, dann können Sie die
natürlich noch in der nächsten Woche an mich richten. Aber ich hoffe, dass es für Sie auch
so verständlich sein wird. Sie können sich noch erinnern, und da haben wir die Folie hier schon
geöffnet, wir waren bei der PID, bei der Präimplantationsdiagnostik stehen geblieben und
dort hatten wir uns die Frage gestellt, was ist denn so eine schwerwiegende Erbkrankheit und da
haben wir auch Entscheidungen des VG München und VGH München gehabt über die Frage, haben wir hier
einen Beurteilungsspielraum oder nicht. Und tatsächlich sagt der VGH und der Obersticht
in Unter, das ist nun mal so, der VGH sagt ja, wir können das vollständig nachprüfen, wir haben
keinen Beurteilungsspielraum in der Weise, dass hier diese Kommission eigenständig entscheiden
könnte, ohne dass das Gericht das überprüfen können würde. Und deswegen besteht in Wahrheit
kein Beurteilungsspielraum. Warum? Wir können diesen Schweregrad feststellen, und das ist eine
Argumentation des VGH gewesen, wir können diesen Schweregrad festlegen, weil wir Anhaltspunkte auch
im Embryonenschutzgesetz haben. Und zwar diesen Paragrafen 3 hatten wir ja genannt. Beim Paragraf
3 ist es so, dass wir das Geschlecht ausnahmsweise bestimmen können, wenn wir eine Muskeldystrophie
des Schweregrads Duchenne haben. Und da sagt der VGH meiner Ansicht nach zurecht, wir können
zumindest einschätzen, ist es ein vergleichbarer Schweregrad, und wir müssen hier nicht die Schweregrade
jetzt bei Paragraf 3a anders tatsächlich bestimmen, als wir das bislang schon bei Paragraf 3 getan haben.
Also Muskeldystrophie vom Typ Duchenne, das ist das Entscheidende. Und in dem konkreten Fall ging es
um eine sogenannte Myotonedystrophie, und da sagt der VGH, das ist nicht vergleichbar mit dieser
Muskeldystrophie vom Typ Duchenne, erstens weil es in viel späteren Lebensalter normalerweise erst
sich diese Krankheit zeigt, und weil sie auch nicht einen so schwer liegenden Verlauf hat, wie das bei
der Muskeldystrophie vom Typ Duchenne der Fall ist. Also nachprüfbar diese Frage der schwer liegenden Krankheit.
Damit gehe ich mal weiter, wir haben uns ja jetzt diese Eizellspende noch nicht angeschaut, die Spende
nicht imprägnierter Eizellen, was ist mit der? Begriffsklärung zunächst mal, unter der Eizellspende
versteht man das Verbringen unbefruchteter Eizellen in den Eileiter einer anderen Frau, alternativ auch
die Transplantation eines Eierstocks. Bei gleichzeitigem Verbringen von Samenzellen kann
auf diesem Wege eine Schwangerschaft auch bei Frauen herbeigeführt werden, die ohne Ovarien,
also Eierstöcke geboren worden sind, deren Ovarien aufgrund einer Erbkrankheit keine
befruchtungsfähigen Eizellen produzieren oder aber die Ovarien beispielsweise infolge einer
Krebserkrankung verloren haben. Also das ist möglich so etwas zu machen heutzutage bereits,
und jetzt schauen sie mit mir mal in das Embryonenschutzgesetz, kann man so etwas
machen? So eine Eizellspende, technisch ist es natürlich möglich und jetzt steht hier in
Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 SDGB, wir haben hier ein Verbot, mit Freistrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wer auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt. Wir können
also nicht eine Eizelle spenden, eine solche unbefruchtete, das ist nicht möglich, eine
solche Übertragung, das ist ausgeschlossen, das wird wie folgt begründet, es soll verhindert
werden, dass hier so eine Eizelle übertragen wird, das soll verhindern, dass eine gespaltene
Mutterschaft entsteht, das dient also dem prospektiven Kinderwohl, dem künftigen Kinderwohl,
wenn das Kind erfahren wird, dass es in Wahrheit biologisch von einer anderen Mutter stammt, wenn
das also übertragen worden ist, diese Eizelle auf eine andere Frau, dann haben wir ja zwei Mütter,
eine biologische Mutter, von der die Eizelle stammt und die Mutter, die das Kind dann am Ende
geboren hat und das führt eben zu einer gespaltenen Mutterschaft, die wir unter allen Bedingungen
verhindern müssen, das ist die Idee, die dahinter steht. An-Tastung des Grundsatzes
Mata Semper Certa est, wird hier gesagt, es muss die Mutter bestimmt sein, sie muss feststehen,
das verstößt gegen diesen Grundsatz, der feststehenden Mutter. Auch ein Tabuschutz wird
hier vorgebracht und zwar haben wir traditionelle Vorstellungen von der Mutterschaft, das ist
natürlich, man dreht sich ein bisschen im Kreise hier, diese feststehende Mutter, dass
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:08:13 Min
Aufnahmedatum
2020-11-09
Hochgeladen am
2020-11-09 19:18:52
Sprache
de-DE