3 - Medizinstrafrecht - Einheit 3 [ID:24034]
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Ja meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur heutigen Vorlesung und jetzt

wollte ich zu Beginn mal eine Frage stellen, wobei ich nicht weiß, ob wir heute genug

sind um das überhaupt endgültig entscheiden zu können, aber kurz mal so ein Stimmungsbild,

wer von Ihnen wäre denn dafür, dass wir schon um 14 Uhr beginnen? Vielleicht könnten Sie mal an das

grüne Häkchen, glaube ich, so machen wir das mit dem grünen Häkchen, sagen, wenn Sie für 14 Uhr

wären, dass wir also das so eine Viertelstunde vor verlegen. Was kommt dabei raus? Wir stehen aktuell

bei 18 mal Ja und 3 Nein. 18 Ja, 3 Nein, das heißt, es beteiligen sich nicht alle, das ist auch schon

wieder schade. Könnte vielleicht jemand mal von denen, die Nein sagen, vielleicht eine Begründung

sogar reinschreiben? Geht es darum, dass Sie vorher noch vielleicht in der Präsenzvorlesung sind? Wir

müssen da ja darauf Rücksicht nehmen in diesem Corona-Semester. Wenn das der Fall wäre, dass

da Leute noch in einer Präsenzveranstaltung sind, dann würde ich das nicht machen tatsächlich. Also

es kommt, dass bis 14 Uhr noch der Englischkurs auch live stattfindet. Ah, okay. Also das sind

Live-Veranstaltungen. Dann können wir das tatsächlich nicht machen, denn es sollen schon alle

auch das hören können. Dann machen wir es so, dass wir bei Vierteln nachbleiben, auch wenn wir jetzt

eine große Mehrheit hatten, die sich dafür ausgesprochen haben. Aber in diesem Fall zählt

tatsächlich ausnahmsweise mal nicht nur die Mehrheit, gerade im Corona-Semester. Gut. Damit

komme ich jetzt zur Vorlesung des heutigen Tages. Wir waren beim letzten Mal stehen geblieben beim

Schwangerschaftsabbruch. Sie können sich noch erinnern. Also wir hatten zunächst jetzt mal

gemacht die Pränidationsphase mit dem Embryonenschutzgesetz. Das haben wir uns alles angeschaut,

welche Strafbarkeiten sind da gegeben. Und da haben wir am Schluss auch noch gesehen, dass mit

diesen imprägnierten Eizellen, wenn die tatsächlich übertragen werden, dass das bayerische Oberste

jetzt tatsächlich einen Unterschied von 24 Stunden macht letztendlich. Das heißt, dass es kommt drauf

an, ist es schon zur Kernverschmelzung gekommen, was sich normalerweise innerhalb von 24 Stunden

dann abspielt. Oder haben wir diese Kernverschmelzung noch nicht? Haben wir sie noch nicht? Dann bedeutet

das tatsächlich, dass hier die Befruchtung erst noch stattfindet und dann können wir hier tatsächlich

zu einer Strafbarkeit kommen. War es dagegen so, dass wir bereits ein Embryo hatten, weil diese

Befruchtung bereits stattgefunden hat, weil die Chromosomensätze bereits sich verbunden haben,

dann kämen wir hier tatsächlich zu keiner Strafbarkeit. Und das ist natürlich schon ein

Ergebnis, da wird man gespannt sein dürfen, ob das tatsächlich sich so halten lässt, was in Zukunft

auch der Bundesgerichtshof dazu sagen wird. Also all das sind interessante Fragen. In diesem Verfahren

allerdings wird es nicht mehr dazu kommen. Es wird nicht zu einer Revision zum BIH kommen, das ist

gar nicht denkbar, denn wir hatten schon die Revisionsentscheidung. Wenn überhaupt ist in

diesem Verfahren nur möglich zum Bundesverfassungsgericht zu gehen. Es ist aber nicht ausgeschlossen,

dass diese Frage später noch mal zum BIH gelangt. Zum Beispiel, wenn ein anderes OLG anderer Meinung

ist, dann kommt es ja zu widersprechenden obergirchtlichen Entscheidungen und dann könnte

der Bundesgerichtshof angerufen werden, damit hier Einheitlichkeit erzielt wird. Aber da wird

man abwarten müssen, wie sich das entwickelt. Jetzt kommen wir zum Schwangerschaftsabbruch als

nächstem großen Thema. Und das würde man normalerweise von einem Studierenden, der

Pflichtfachstoff gemacht hat, nicht erwarten. Also das im Staatsexamen der Schwangerschaftsabbruch

gefragt wird, das kann man fast ausschließen. Also wenn überhaupt nur ganz marginal Grundlagen,

was mal sein könnte, ist, dass beispielsweise eine Schwangere getötet wird und der Täter weiß,

dass das Kind sich im Mutterbauch befindet, aber dann haben sie es ja auch nicht mit Indikationen

zu tun, mit 218a, sondern das ist dann ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218. Wir werden

uns noch anschauen, wie das dann konkurrenzrechtlich ausschaut. So könnte es vielleicht mal in einem

Staatsexamen rankommen, mehr erwarte ich da aber eigentlich nicht. Im mündlichen Universitätsteil

des Examens, da werde ich natürlich schon erwarten, dass sie die Vorschriften des

Schwangerschaftsabbruchs beherrschen. Es ist sogar so, dass mir dieses Thema sehr am Herzen liegt.

Das kann nicht sein, dass jemand, der Medizinstrafrecht gemacht hat, hier nicht

sogar relativ detailreich Bescheid weiß, wie sich die Dinge verhalten. Gut, also da habe ich

jetzt schon wieder sehr viel preisgegeben, was ich ja so gerne auch mal frage im mündlichen. Aber

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:36:09 Min

Aufnahmedatum

2020-11-16

Hochgeladen am

2020-11-17 01:47:59

Sprache

de-DE

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