Ja meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur heutigen Vorlesung und jetzt
wollte ich zu Beginn mal eine Frage stellen, wobei ich nicht weiß, ob wir heute genug
sind um das überhaupt endgültig entscheiden zu können, aber kurz mal so ein Stimmungsbild,
wer von Ihnen wäre denn dafür, dass wir schon um 14 Uhr beginnen? Vielleicht könnten Sie mal an das
grüne Häkchen, glaube ich, so machen wir das mit dem grünen Häkchen, sagen, wenn Sie für 14 Uhr
wären, dass wir also das so eine Viertelstunde vor verlegen. Was kommt dabei raus? Wir stehen aktuell
bei 18 mal Ja und 3 Nein. 18 Ja, 3 Nein, das heißt, es beteiligen sich nicht alle, das ist auch schon
wieder schade. Könnte vielleicht jemand mal von denen, die Nein sagen, vielleicht eine Begründung
sogar reinschreiben? Geht es darum, dass Sie vorher noch vielleicht in der Präsenzvorlesung sind? Wir
müssen da ja darauf Rücksicht nehmen in diesem Corona-Semester. Wenn das der Fall wäre, dass
da Leute noch in einer Präsenzveranstaltung sind, dann würde ich das nicht machen tatsächlich. Also
es kommt, dass bis 14 Uhr noch der Englischkurs auch live stattfindet. Ah, okay. Also das sind
Live-Veranstaltungen. Dann können wir das tatsächlich nicht machen, denn es sollen schon alle
auch das hören können. Dann machen wir es so, dass wir bei Vierteln nachbleiben, auch wenn wir jetzt
eine große Mehrheit hatten, die sich dafür ausgesprochen haben. Aber in diesem Fall zählt
tatsächlich ausnahmsweise mal nicht nur die Mehrheit, gerade im Corona-Semester. Gut. Damit
komme ich jetzt zur Vorlesung des heutigen Tages. Wir waren beim letzten Mal stehen geblieben beim
Schwangerschaftsabbruch. Sie können sich noch erinnern. Also wir hatten zunächst jetzt mal
gemacht die Pränidationsphase mit dem Embryonenschutzgesetz. Das haben wir uns alles angeschaut,
welche Strafbarkeiten sind da gegeben. Und da haben wir am Schluss auch noch gesehen, dass mit
diesen imprägnierten Eizellen, wenn die tatsächlich übertragen werden, dass das bayerische Oberste
jetzt tatsächlich einen Unterschied von 24 Stunden macht letztendlich. Das heißt, dass es kommt drauf
an, ist es schon zur Kernverschmelzung gekommen, was sich normalerweise innerhalb von 24 Stunden
dann abspielt. Oder haben wir diese Kernverschmelzung noch nicht? Haben wir sie noch nicht? Dann bedeutet
das tatsächlich, dass hier die Befruchtung erst noch stattfindet und dann können wir hier tatsächlich
zu einer Strafbarkeit kommen. War es dagegen so, dass wir bereits ein Embryo hatten, weil diese
Befruchtung bereits stattgefunden hat, weil die Chromosomensätze bereits sich verbunden haben,
dann kämen wir hier tatsächlich zu keiner Strafbarkeit. Und das ist natürlich schon ein
Ergebnis, da wird man gespannt sein dürfen, ob das tatsächlich sich so halten lässt, was in Zukunft
auch der Bundesgerichtshof dazu sagen wird. Also all das sind interessante Fragen. In diesem Verfahren
allerdings wird es nicht mehr dazu kommen. Es wird nicht zu einer Revision zum BIH kommen, das ist
gar nicht denkbar, denn wir hatten schon die Revisionsentscheidung. Wenn überhaupt ist in
diesem Verfahren nur möglich zum Bundesverfassungsgericht zu gehen. Es ist aber nicht ausgeschlossen,
dass diese Frage später noch mal zum BIH gelangt. Zum Beispiel, wenn ein anderes OLG anderer Meinung
ist, dann kommt es ja zu widersprechenden obergirchtlichen Entscheidungen und dann könnte
der Bundesgerichtshof angerufen werden, damit hier Einheitlichkeit erzielt wird. Aber da wird
man abwarten müssen, wie sich das entwickelt. Jetzt kommen wir zum Schwangerschaftsabbruch als
nächstem großen Thema. Und das würde man normalerweise von einem Studierenden, der
Pflichtfachstoff gemacht hat, nicht erwarten. Also das im Staatsexamen der Schwangerschaftsabbruch
gefragt wird, das kann man fast ausschließen. Also wenn überhaupt nur ganz marginal Grundlagen,
was mal sein könnte, ist, dass beispielsweise eine Schwangere getötet wird und der Täter weiß,
dass das Kind sich im Mutterbauch befindet, aber dann haben sie es ja auch nicht mit Indikationen
zu tun, mit 218a, sondern das ist dann ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218. Wir werden
uns noch anschauen, wie das dann konkurrenzrechtlich ausschaut. So könnte es vielleicht mal in einem
Staatsexamen rankommen, mehr erwarte ich da aber eigentlich nicht. Im mündlichen Universitätsteil
des Examens, da werde ich natürlich schon erwarten, dass sie die Vorschriften des
Schwangerschaftsabbruchs beherrschen. Es ist sogar so, dass mir dieses Thema sehr am Herzen liegt.
Das kann nicht sein, dass jemand, der Medizinstrafrecht gemacht hat, hier nicht
sogar relativ detailreich Bescheid weiß, wie sich die Dinge verhalten. Gut, also da habe ich
jetzt schon wieder sehr viel preisgegeben, was ich ja so gerne auch mal frage im mündlichen. Aber
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:36:09 Min
Aufnahmedatum
2020-11-16
Hochgeladen am
2020-11-17 01:47:59
Sprache
de-DE