4 - Medizinstrafrecht - Einheit 4 [ID:24778]
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So meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich mit etwas Verspätung zur heutigen

Vorlesung, aber nicht viel Verspätung.

Wieder waren es technische Probleme, die wir hatten.

Diesmal waren es sogar große Probleme, die Kamera wird immer umgestellt.

Wenn wir nicht drin sind, offenbar benutzen die andere und stellen dann die Kameras falsch ein.

Egal, wir haben es geschafft jetzt mit zwei Minuten Verzögerung.

Und das ist noch tragbar, würde ich sagen.

Wir beginnen mit dem Schwangerschaftsabbruch, beziehungsweise machen wir dort weiter, wo wir stehen geblieben waren.

Ich hoffe, dass Sie mich gut hören können.

Vielleicht, dass Sie kurz mal einen grünen Haken machen, wenn Sie mich hören können.

Denn das ist ja wichtig.

Wenn wir technische Probleme haben, dann sollen Sie mich wenigstens hören können.

Das ist aber offenbar der Fall.

Sehr gut, das freut mich.

Wir waren stehen geblieben beim Versuch des Schwangerschaftsabbruchs.

Und der Versuch ist nur für den Dritten, zum Beispiel den Arzt, nicht aber für die Schwangere strafbar.

Beachten Sie da nochmal diesen Strafausschließungsgrund des Paragrafen 218 Absatz 4 Satz 2 StGB.

Also immer auf den achten.

Jetzt machen wir mal Beispiele dazu.

T untersucht die Schwangere M unmittelbar vor dem Schwangerschaftsabbruch, um die Objektauglichkeit zu prüfen.

Würden Sie da sagen, dass ein Versuch vorliegt in einem solchen Fall?

Das würde mich interessieren.

Wer von Ihnen sagt, in einem solchen Fall liegt Versuch vor, wenn eine Untersuchung der Schwangeren unmittelbar vor dem Schwangerschaftsabbruch stattfindet,

um dann die Objektauglichkeit feststellen zu können und wenn sie tauglich ist,

also wenn sie tatsächlich schwanger ist, dann möchte er dieser Arzt oder dieser Täter,

das muss er nicht unbedingt ein Arzt sein, diesen Schwangerschaftsabbruch auch vornehmen.

Wer von Ihnen würde sagen, das ist dann schon ein Versuch?

Das würde mich einfach mal interessieren.

Wir stehen derzeit bei 14 Nein.

Bei 14 Nein?

Es werden mehr, kein Jahr.

Kein einziger Jahr?

Okay, also das ist interessant, es ist also niemand dabei offenbar, also wir haben 100%, sehe ich das richtig? Nein.

Wenn ich das jetzt mir vor Augen führe.

Das ist deswegen interessant, weil der BGH noch großzügiger ist als Sie es sind.

Der BGH sagt, wenn es dann in unmittelbar zeitlich-räumlichem Zusammenhang stattfinden soll,

dann ist das schon hinreichend für einen Versuch.

Letztendlich würde das wahrscheinlich sogar die Sphärentheorie sagen.

Man berührt schon die Sphäre, wenn man so will.

Und wenn dann unmittelbar zeitlicher Zusammenhang besteht, dann soll der Versuch schon beginnen.

Anders wäre es, wenn der Arzt sagt, wir machen dann morgen den Schwangerschaftsabbruch.

Wenn das also so geplant war und so besprochen war, dann würde es anders ausschauen.

Aber tatsächlich sagt die wohl herrschende Meinung in diesem Fall, der Versuchsbeginn ist schon gegeben.

Wegen dieser Sphärenbürgung sind keine großen Zwischenschritte mehr erforderlich.

Wenn das also taugt, dann möchte er gleich dazu schreiten.

Es ist letztendlich nichts anderes, es ist natürlich ein krasser Vergleich, wie der Radrückelfall.

Sie können sich da wahrscheinlich noch erinnern, da hat er an den Rädern gerückelt,

um auszuprobieren, ob sich eine Lenkradsperre drin befindet.

Wenn sich keine Lenkradsperre drin befindet, dann möchte er im unmittelbar zeitlich-räumlichen Zusammenhang dieses Fahrzeug stehlen.

Da hat der BH auch gesagt, der Versuch ist gegeben, dann wird man das möglicherweise hier auch annehmen müssen.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:34:33 Min

Aufnahmedatum

2020-11-24

Hochgeladen am

2020-11-24 17:30:14

Sprache

de-DE

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