5 - Medizinstrafrecht - Einheit 5 [ID:25331]
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Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur heutigen Vorlesung.

Ich hoffe, Sie können mich wieder gut hören.

Wenn das der Fall ist, dann würde ich Sie bitten, dass Sie kurz mal diesen grünen Haken

betätigen.

Es bündigt ja eigentlich schon, wenn ich weiß, dass einer mich hört.

Ok, wunderbar, perfekt.

Dann klappt es schon mal.

Wie immer hatten wir, also wenn wir später beginnen, dann haben wir technische Probleme

und da hatten wir jetzt wieder kleinere technische Probleme, aber es klappt.

Wir hoffen immer, dass wir so entweder pünktlich 14 Uhr oder 14.05 Uhr vielleicht so in dieser

Zeit beginnen und dann werde ich auch anderthalb Stunden später enden.

So, wir waren stehen geblieben bei dem Schwangerschaftsabbruch und Sie erinnern sich noch an die Probleme,

die der Schwangerschaftsabbruch uns bereitet, weil der Gesetzgeber tatsächlich sagt, es

handelt sich in den ersten 12 Wochen um ein tatbestandsloses, aber rechtswidriges Verhalten,

zumindest eine rechtliche Missbilligung ist gegeben.

Das haben wir ja schon gesehen nach dieser Auffassung von Grob.

Es gibt auch eine andere Auffassung, die sagt, ja, das ist nur eine sonstige Rechtswidrigkeit,

aber keine strafrechtliche Rechtswidrigkeit, wenn ein Schwangerschaftsabbruch in dieser

Zeit begangen wird.

Aber das haben wir uns alles angeschaut und wir kommen heute zur Zäsur im strafgesetzlichen

Schutzniveau.

Jetzt kippt das Ganze nämlich.

Wir haben uns momentan oder bislang nur angeschaut, den Schwangerschaftsabbruch, das heißt also,

die Menschen, die im Mutterleib am Fötus begangen werden.

Und jetzt sehen wir diese Zäsur im strafrechtlichen Schutzniveau und da kommt es zu einem Statuswechsel

des Schutzobjekts vom Ungeborenen zum Menschen.

Wir haben es also mit einer strafgesetzlichen Menschwerdung hier zu tun.

So hat es meine Assistentin Frau Berghäuser genannt, die über dieses Thema promoviert

wurde.

Sie hat also eine Dissertation dazu geschrieben und sie nennt es eine strafgesetzliche Menschwerdung.

Erst mit diesem Zeitpunkt wird tatsächlich der Fötus zum Menschen im Sinne des Strafrechts.

Und wann ist diese Zäsur gegeben?

Wann ist der Geburtsbeginn, der uns also diesen Zeitabschnitt anzeigt?

Die entscheidende Zäsur nach herrschender Meinung ist der Beginn der Geburt.

Beginn der Geburt und die Geburt beginnt mit den Eröffnungswehen, wobei sowohl das spontane

Eintreten als auch die künstliche Einleitung dieser Eröffnungswehen genügen.

Mediziner erkennen das tatsächlich, wann diese Eröffnungswehen gegeben sind.

Da kommt es also dann tatsächlich zu diesen unmittelbar folgenden, also zunächst haben

wir die Eröffnungswehen und dann kommt es zu diesen Presswehen, die danach eintreten.

Aber der Mediziner kann tatsächlich diesen Zeitpunkt sehr gut festlegen.

Fragen Sie jetzt bitte nicht mich, wie der Mediziner das festlegt, das müssen Sie auch

nicht wissen, das würde ich niemals in der mündlichen Prüfung fragen.

Aber wenn wir Mediziner dabei haben, insbesondere solche, die in der Gynäkologie tätig sind,

dann würde ich mich das mal selbst interessieren, woran erkennt man eigentlich so genau diese

Eröffnungswehen, denn wir Juristen gehen davon aus, dass man das sehr genau bestimmen kann,

aber das haben uns natürlich Mediziner gesagt.

Aber wie erkennen Sie als Mediziner, das würde mich interessieren, wenn Sie mir da eine kurze

Sprachnachricht geben könnten, haben wir denn heute Mediziner da?

Frag ich einfach mal so, sowas interessiert mich einfach, das finde ich ja immer wahnsinnig

spannend.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:45:47 Min

Aufnahmedatum

2020-11-30

Hochgeladen am

2020-12-01 02:29:23

Sprache

de-DE

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