6 - Medizinstrafrecht - Einheit 6 [ID:25960]
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Aber diejenigen sagen tatsächlich, da kommt es eben dann auf die Zustimmung in besonderer

Weise an.

Da wird es dann natürlich auch schwierig, kann ein Dritter zustimmen, das sagen die

dann nicht mehr.

Also es kann dann nicht mehr die Ehefrau zustimmen einer solchen Organspende, sondern das muss

dann wirklich kommen von demjenigen, der das Organ selbst spendet.

Nur dann wäre das möglich, denn es handelt sich ja immerhin von einem noch Lebenden diese

Spende und deswegen muss der noch Lebende zu seinen Lebzeiten zugestimmt haben.

Selbst das ist natürlich schwierig, denn in Wahrheit bedeutet dann ja eigentlich dieser

Eingriff die Vornahme des Paragrafen 2,16.

Also wir haben es dann mit einer Tötung auch verlangend zu tun, dass man eben ihn tötet,

um das Organ erhalten zu können.

Und da sagen die Vertreter des Hirntodkriteriums wieder, das ist letztendlich nicht möglich,

ich kann nicht zustimmen meiner eigenen Tötung.

Sie sehen also, die kommen da in Schwierigkeiten und deswegen ist das ganz herrschende Meinung

unter den Juristen, dass der Hirntod das maßgebliche Kriterium ist und dass der Zeitpunkt des Hirntodes

deswegen über den Tod entscheidet.

Das haben wir beim letzten Mal durchgenommen, wir kommen jetzt zur Abgrenzung von Fremd-

und Selbsttötung.

Das müssen wir uns also näher anschauen.

Fremdtötung und Selbsttötung und da tippe ich jetzt mal hier drauf und hoffe, dass es

funktioniert.

Es funktioniert aber nicht seltsamerweise, das hat immer funktioniert, tut es aber heute

komischerweise nicht.

Jetzt versuche ich es nochmal, ja das funktioniert tatsächlich nicht.

Ah jetzt, jetzt geht was, ich muss irgendwie mehr hier hin offenbar.

Also wir schauen uns an, strafbare Tötung einerseits und straflose Teilnahme am Suizid

andererseits.

Sie können sich das auch nochmal in mein Examensrepetitorium anschauen.

Also das richtet sich jetzt natürlich an die Juristen, die Mediziner um Gottes Willen,

die müssen sich nicht mehr eine Examensrepetitorium kaufen.

Sie dürfen natürlich gerne, aber sie müssen das nicht.

Da werden Sie noch weiterführende Fälle jedenfalls dazu finden in den Randnummern 52 fortfolgend,

der ist im BT-Teil dieses Examensrepetitoriums, nicht im allgemeinen Teil.

Was ist der Ausgangspunkt?

Den schauen wir uns zuerst einmal an, weil die Tötungsdelikte die Tötung eines anderen

Menschen, also es steht da drin, eines Menschen voraussetzen, aber es hat tatsächlich historische

Gründe, weshalb man davon ausgeht, dass nur ein anderer Mensch tatsächlich Opfer einer

Tötung sein kann.

Und aus diesen historischen Gründen, es war schon immer so, dass das nicht unter Strafe

gestellt wurde, wird auch geschlossen, dass der Suizid bereits kein Straftatbestand erfüllt.

Also ich brauche immer eine Fremdtötung, nur dann ist der Straftatbestand des Paragrafen

212 StGB erfüllt.

Wenn nun ein anderer Unterstützung leistet, dann kann das grundsätzlich nicht unter Strafe

stehen.

Die Teilnahme an der Selbsttötung kann nicht unter Strafe stehen, weil Paragraf 27 StGB

und da ist die Beihilfe geregelt, schlagen wir den mal auf, das ist natürlich wichtig,

auch für jede andere Examensklausur.

Ein Selbsttötungsfall kann immer mal drankommen.

Als Gehilfe wird bestraft, steht dort drin, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:34:09 Min

Aufnahmedatum

2020-12-07

Hochgeladen am

2020-12-07 22:29:38

Sprache

de-DE

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