7 - Medizinstrafrecht - Einheit 7 [ID:26537]
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Ja, meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu unserer vorletzten Veranstaltung

vor Weihnachten.

Ich werde auch nächste Woche, wie versprochen, diese, sag ich mal, mündlichen Fragen so,

wie Sie den Vorkommen könnten, einstellen. Also spätestens nächste Woche wird das stattfinden.

Sie finden das dann bei den Materialien, wo normalerweise auch diese Folien hochgeladen

werden. Und dann können Sie sich das mal über die Weihnachtszeit anschauen, in welche Richtung

so medizinstrafrechtliche Fragen gehen würden. Das hatte ich Ihnen ja versprochen. Wir machen

heute weiter mit dem Stoff des Medizinstrafrechts. Es ist allerdings eine Frage mir gestellt

worden und die möchte ich nicht unbeantwortet lassen. Da ging es nochmal um den Fall Hacketal.

Das finde ich sehr schön, dass manche auch nochmal nachlesen, die Entscheidung des

OLG München. OLG München hat ja darüber entschieden und LG Traunstein. Und das OLG

München hat, das stimmt, das wurde in dieser E-Mail mir nochmal geschrieben, maßgeblich

darauf abgehoben, dass es gar nicht sicher war, dass Hacketal überhaupt noch etwas hätte

tun können. Denn es handelt sich um ein Xiong-Kali-Gemisch, das dieser Dame verabreicht wurde, die an

diesem Gesichtskrebs schwer erkrankt war. Und daher hat der Sachverständige gesagt,

wahrscheinlich hätte er da gar nichts mehr machen können. Also zu 66 Prozent, also er

hat tatsächlich so eine Prozentangabe gemacht, wäre das gar nicht mehr erfolgreich gewesen,

wenn er da von seinem Büro zurückgekommen wäre und dann nochmal was versucht hätte.

Wenn man nämlich diese und diese Menge trinkt, dann hat man gar nicht mehr die Möglichkeit.

Das heißt, das OLG München hat maßgeblich darauf abgestellt, dass ohnehin keine Kausalität

gegeben wäre. Heute weiß man, dass das ein zu einseitiger Gedanke ist und man mit diesem

Gedanken nicht allein arbeiten kann. Denn selbst wenn er das nicht gekonnt hätte, bleibt

ja die Frage, wie ist es denn mit einem Versuch? Man kommt natürlich hinsichtlich der Vollendung

nicht zu einer möglichen Beihilfe, das ist nicht denkbar in einem solchen Fall, aber

es könnte ja dann ein Versuch vorliegen und zwar hinsichtlich des Unterlassungsteils.

Sie kommen auch hier nicht zu einer Vollendung beim Unterlassungsteil, weil nicht feststeht,

dass ein Tätigwerden diese Dame noch gerettet hätte. Aber man könnte an einen Versuch denken,

wenn die Möglichkeit bestand und der Sachverständige sagt ja immerhin, zu etwa 33% wäre sie auch

gerettet worden, dann wäre das durchaus denkbar. Und damals aber so, dass sich Herr Hacketal

auch zurückgezogen hat, diesen Aspekt hat aber das OLG München einfach nicht gesehen.

Und er hat sich zurückgezogen und hat später auch angegeben, beim Landgericht Traunstein,

die haben das besser verarbeitet, diesen Aspekt, und hat er angegeben, dass er nach diesen

Umständen davon ausgegangen ist, dass selbst wenn er noch zu Hilfe eilt, es nicht mehr

möglich wäre beim Zyankali-Gemisch das zu machen. Er hat sich also auch berufen auf

dieses, ich habe mich ja entfernt und nach dem Trinken, wenn sie dann bewusstlos wäre,

dann komme ich nicht mehr rechtzeitig hin, das ist nicht möglich, also diese Gänge

waren in diesem Krankenhaus relativ lang auch, das Bürogebäude von Hacketal war sehr weit

entfernt gelegen und das hat die Staatsanwaltschaft letztendlich auch nicht mehr versucht, damit

nochmal irgendwie zum BGH zu gehen, weil ihnen klar war, dass das kaum widerlegbar ist.

Also er hat wirklich gesagt, ich bin davon ausgegangen, das ist einfach nicht mehr möglich.

Und dann kommt man natürlich auch nicht zum Versuch, denn dann nimmt er keine Umstände

an, bei denen es ihm noch möglich ist, zurück zu eilen und dann noch zu retten, selbst wenn

er also irgendwie noch Nachricht von jemandem bekommen hätte, der sagt, jetzt hat es gerade

genommen, wäre ihm dies nicht mehr möglich gewesen. Also letztendlich sind beide Aspekte

hier von Belang. Was ich aber auch nochmal sagen möchte zu diesem Fall, es wurde zur

Omissiolibera in Causa in dem Zusammenhang auch nochmal eine Frage gestellt und gesagt,

es ist doch genau der Fall, dass man sich beraubt der Möglichkeit dann einzugreifen.

Das habe ich vielleicht nicht gut erklärt und deswegen möchte ich hier nochmal was

nachträglich sagen. In der Literatur hat man sich gewundert, dass der Bundesgerichtshof

niemals in seiner Rechtsprechung, obwohl er ja immer gesagt hat, man muss tätig werden

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:38:40 Min

Aufnahmedatum

2020-12-14

Hochgeladen am

2020-12-14 23:29:59

Sprache

de-DE

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