Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur heutigen Veranstaltung.
Wir sind schon im neuen Jahr, ein gutes neues Jahr.
Ich wünsche Ihnen noch einmal viel Erfolg, aber vor allen Dingen viel Gesundheit.
Das ist das Wichtigste in diesen Zeiten.
Ich hoffe, Sie haben ein schönes Weihnachtsfest gehabt und sind gut ins neue Jahr gekommen.
Wir nähern uns ja schon dem Ende der Vorlesung Medizinstrafrecht.
Es ist nicht so, dass wir nichts mehr hätten.
So ist es keineswegs.
Die haben keinen Ton.
Ah, die Studierenden haben keinen Ton, höre ich.
Einen Moment.
So, wir haben hier Audio, Mikrofon, Audioeinstellungen.
Hören Sie mich jetzt?
Können Sie noch mal kurz reinspringen?
Können Sie mich jetzt hören?
Dann machen Sie mal kurz ein Zeichen, wenn das der Fall wäre.
Sie können mich nicht hören.
Ist Herr Gröner da?
Ich hole ihn mal, Sie können ja noch versuchen.
Jetzt geht es.
Sie hören mich jetzt.
Das ist ja erstaunlich.
Ja, es geht.
Es geht, super, perfekt.
Also es funktioniert jetzt doch.
Jetzt begrüße ich Sie einfach noch mal zum neuen Jahr.
Ich wünsche Ihnen alles, alles Gute im neuen Jahr.
Viel Erfolg, aber vor allen Dingen auch Gesundheit.
Das hatte ich gerade schon gesagt.
Ich hoffe, Sie sind gut hinübergekommen in dieses neue Jahr.
Das für uns alle ja jetzt zumindest zu Beginn noch anders bleiben wird, als wir uns das wahrscheinlich wünschen.
Aber ich hoffe, dass sich die Dinge in diesem Jahr tatsächlich als besser erweisen als das im letzten Jahr.
Der Fall war also alles, alles Gute dafür.
Jetzt fahren wir dort fort, wo wir stehen geblieben waren.
Wir waren bei der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung stehen geblieben.
Soweit erinnere ich mich noch mal.
Und hier hatten wir zunächst die Vorsorgevollmacht.
Ich weiß jetzt nicht mehr ganz genau, wie weit ich gekommen bin.
Aber da jedenfalls waren wir etwa stehen geblieben.
Und diese Vorsorgevollmacht, die wir eigentlich brauchen,
die zumindest das Vernünftigste ist, um eine Patientenverfügung umsetzen zu können,
weil der Vorsorgebevollmächtigte oder aber der vom Betreuungsgericht einzusetzende Betreuer,
der muss diesen Willen, der da niedergelegt ist, in der Patientenverfügung umsetzen.
Und dafür brauchen wir den eben und der sollte da sein.
Also Vorsorgevollmacht, die ist dafür gedacht, dass eine Person des Vertrauens des Patienten
die Dinge, die der Patient selbst nicht mehr regeln kann, tatsächlich für ihn regelt.
Das heißt also, wir müssen diese Patientenverfügung immer dann heranziehen,
wenn die Bewältigung dieser einzelnen Angelegenheiten durch den Patienten selbst nicht mehr möglich ist.
Ehepartner und Kinder können nicht, das ist ein Missverständnis, das ist nicht auszuruppen,
selbst Ärzte glauben das, Ehepartner und Kinder können nicht automatisch entscheiden.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:35:51 Min
Aufnahmedatum
2021-01-11
Hochgeladen am
2021-01-11 22:29:25
Sprache
de-DE