Ja, meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zu unserer heutigen Medizinstrafrechtsvorlesung.
Wir sind jetzt schon ziemlich weit vorangeschritten und nähern uns ja jetzt langsam schon dem Ende.
Also wir haben ja nur noch bis zum 12. Februar unser Semester und wir stehen bei den Behandlungsfehlern.
Ich hoffe, Sie können mich alle gut verstehen.
Vielleicht, dass Sie mal kurz ein Signal geben.
Das ist mir am Anfang immer wichtig.
Ja, das scheint also zu klappen.
Wunderbar.
Wir stehen bei dem ärztlichen Fehlverhalten, also bei der ärztlichen Fahrlässigkeit
und dort waren wir gekommen.
Sie können sich noch erinnern zu den Behandlungsfehlern.
Das war dieser zweite Punkt und hier steht im Mittelpunkt der strafrechtlichen Prüfung
letztendlich dieser Behandlungsfehler als Fahrlässigkeitsvorwurf.
Das öffne ich Ihnen hier mal.
Da haben wir Behandlungsfehler, die von den Gerichten nach den ärztlichen Standards beurteilt werden.
Sogenannte fachärztliche Standards, auch Leitlinien, die herausgegeben werden,
die spielen hier natürlich bei der Haftung unter Umständen eine Rolle.
Insbesondere das, was von der Bundesärztekammer an Veröffentlichungen an fachärztlichen Standards gegeben ist,
kann hier bei der Einordnung eines Behandlungsfehlers für den Juristen von größter Bedeutung sein.
Wir unterscheiden zunächst unterschiedliche Behandlungsfehler.
Der Behandlungsfehler im engeren Sinne.
Da haben wir es also mit der Frage zu tun, was ist die ärztliche Kunst.
Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die ärztliche Kunst dann vor,
wenn eine falsche Behandlungsmethode ausgewählt wird.
In Betracht kommt eine fehlerhafte Medikation.
Es werden also Medikamente vergeben, die fehlerhaft sind,
entweder eine Überdosierung oder eine Unterdosierung.
Das ist also eine Möglichkeit, wie hier ein solcher Fehler begangen werden kann.
Oder aber es werden schädliche Wirkungen nicht erkannt oder nicht berücksichtigt bei der Vergabe von Medikamenten.
Aber wir haben es natürlich auch mit anderen Möglichkeiten zu tun,
insbesondere einfach schlechtes Handwerk,
insbesondere bei der Operation spielen diese handwerklichen Mängel eine Rolle.
Wir haben einige Beispiele dazu.
Der Assistenzarzt A.
Alles übrigens aus der Praxis.
Assistenzarzt A. verwechselt die Blutproben und behandelt deshalb falsch.
Er verabreicht zum Beispiel auch falsch Blut.
Deswegen kommt es auf diese Art und Weise zu einer Schädigung des Patienten.
Das wäre so ein Fall.
Oberarzt O. träumt schon vormittags,
angelehnt an BGHZ 4, seit 138, von Aparol Spritz auf der Terrasse
und vergisst daher sein Operationsbesteck im Körper des Patienten P.
Auch in einem solchen Fall hätten Sie es mit einem handwerklichen Behandlungsfehler zu tun.
Wobei die Gerichte sagen, das Zurücklassen eines Operationsbestecks
muss nicht notwendig eine Fahrlässigkeitshaftung nach sich ziehen.
Dieser Vorwurf muss den Arzt nicht zwingend treffen.
Es gibt eine Entscheidung des ULG Oldenburg dazu,
in dem der Fehler der Krankenschwester unterlaufen ist
und der Arzt konnte es einfach überhaupt nicht erkennen.
Sie müssen immer bedenken, dass das natürlich,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:35:31 Min
Aufnahmedatum
2021-01-18
Hochgeladen am
2021-01-18 22:19:25
Sprache
de-DE