11 - Tötungsdelikte IV (Mord Einführung) [ID:31023]
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So meine Damen und Herren herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Wir sind in den

Tötungsdelikten und ganz konkret soll es hier um eine Einführung und einen kurzen Überblick

zu §211 StGB, also zum Mordtatbestand, gehen. Bevor wir in weiteren Podcasts dann die Mordmerkmale

im Einzelnen durchsprechen, wollen wir uns hier also ein paar allgemeine Strukturen anschauen.

Ja, was gibt es zu sagen hier zu §211 StGB zum Mord der Reihenfolge her? Der erste Tatbestand

innerhalb der Tötungsdelikte, das zeigt also seine ganz exponierte, herausgehobene Stellung im

Gesetz. Ein paar allgemeine Punkte vorne ab. Über das Verhältnis zu §212 StGB haben wir schon kurz

gesprochen und ich habe angekündigt, wir werden das noch mal ausführlicher machen, wenn wir uns

über die Beteiligung mehr unterhalten. Nur ganz kurz als Wiederholung, es geht hier um die Frage,

ob einerseits §211 und andererseits §212 zwei eigenständige Tatbestände sind oder ob §211

eine Qualifikation zu §212 darstellt. Von der Rechtsfolge her macht das dann einen Unterschied,

wenn wir eine Beteiligung mehrerer haben, weil hier der §28 StGB für bestimmte Mordmerkmale,

nämlich für solche die besondere persönliche Merkmale im Sinne des §28 darstellen, einen

Unterschied macht, ob diese Merkmale strafbarkeitsbegründend sind. Dann §28 Absatz 1,

das würde dank gelten, wenn der Mord ein eigenständiger Tatbestand ist oder ob diese

Merkmale strafbarkeitsschärfend sind. §28 Absatz 2, das würde dank gelten, wenn der Mord eine

Qualifikation zum Totschlag, also §211 eine Qualifikation zu §212 StGB darstellt. Die Argumente

Pro und Contra, wie gesagt, werden wir an anderer Stelle noch mal vertiefen, aber es ist gut,

wenn Sie noch mal in Erinnerung behalten, gibt es diesen Streit um das Verhältnis der Tatbestände

zueinander und wo wirkt es sich zumindest grob gesagt aus. Zweiter allgemeiner und wichtiger Punkt,

der sich auch auf die Rechtsanwendung letztlich ein Stück weit auswirkt, ist die Rechtsfolge des

§211 StGB, nämlich die Anordnung einer zwingend lebenslangen Freiheitsstrafe. Das ist im Doppel

der Hinsicht etwas ganz Besonderes, zum einen aufgrund der Strafhöhe, wir haben nur ganz wenig

Delikte, die überhaupt eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen und zum anderen,

fast noch wichtiger, die Strafe bei §211 StGB ist eine absolute Strafandrohung, das heißt,

wir haben keinen Strafrahmen von bis, also jetzt bei einem Liebstahl, von Geldstrafe bis zu

Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder wie auch bei einem Totschlag von fünf Jahren bis zu 15 Jahren,

die zeitige Freiheitsstrafe hat als Höchststrafe 15 Jahre §38 Absatz 2 StGB, sondern wir haben

eine absolute Strafandrohung, das heißt, wenn der Richter feststellt, es ist ein Mord, dann muss

er grundsätzlich diese lebenslange Freiheitsstrafe verhängen und hat keine Möglichkeit im Rahmen

der Strafzumessung die Besonderheiten des Einzelfalls noch zu berücksichtigen. Jetzt werden Sie vielleicht

sagen, naja gut, aber wer einen anderen Menschen tötet, wer ihn ermordet, das ist doch dann auch

irgendwie legitim, wenn er eine lange Freiheitsstrafe hat, ja, das gar keine Frage, aber wenn wir eben

schauen, dass es im Einzelfall ja doch eine sehr schmale Schwelle sein kann, die vom Totschlag zum

Mord führt, wenn wir uns irgendwo im Grenzbereich eines Mordmerkmals befinden, dann ist natürlich

der Unterschied zwischen einem Strafmaß fünf bis 15 Jahren, wo es auch sein kann, dass vielleicht

nur sieben oder acht Jahre rauskommen und der zwingenden Verhängung einer lebenslangen

Freiheitsstrafe doch ein Unterschied. Und das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, dieser Umstand,

dass wir auf der rechtsfolgen Seite her keinerlei Spielraum mehr haben, um Besonderheiten des

Einzelfalls zu berücksichtigen, führt dazu, dass wir das Erfordernis einer restriktiven Auslegung

auf Tatbestandsseite haben, um eben das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Das

ist ein Phänomen, dass sie im Recht an verschiedenen Stellen finden, dass überall dort, wo die

rechtsfolgen Seite relativ unflexibel ist, die Tatbestandsseite versucht wird, ich will nicht

gerade sagen, dass man versucht sie aufzuweichen, sondern dass versucht wird, aber sie zumindest

flexibel zu gestalten, sie restriktiv auszulegen, um eben eine Möglichkeit zu haben, eine rechtsfolge,

die zwingend vorgesehen ist, dann zu vermeiden, wenn sie vielleicht nicht ganz angemessen ist.

Jetzt ist die Frage, wie kann eine solche restriktive Auslegung von Mordmerkmalen aussehen?

Es gibt hier verschiedene Ansätze, die vertreten werden, bzw. vielleicht auch historisch in

der Literatur vertreten worden sind und jetzt mittlerweile gar keine so große Rolle mehr spielen,

aber hier der Vollständigkeit halber doch erwähnt werden sollen. Das erste wäre die

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:19:25 Min

Aufnahmedatum

2021-04-15

Hochgeladen am

2021-04-15 10:07:53

Sprache

de-DE

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