15 - Tötungsdelikte VIII (Tötung auf Verlangen und Sterbehilfe) [ID:31090]
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So, herzlich willkommen meine Damen und Herren zum nächsten Podcast Tötungsdelikte 7, Tötung auf

Verlangen und Sterbehilfe. Das heißt wir werden jetzt hier in dieser Einheit über Fälle sprechen,

in denen das Opfer zwar zu Tode kommt, aber in irgendeiner Form da doch damit einverstanden

ist, beziehungsweise sich das sogar gewünscht hat und sich jetzt hier die Frage stellt,

wie wirkt sich das auf die Strafbarkeit unseres Täters aus. Also als erstes befassen wir uns mit

der Tötung auf Verlangen, § 216 SDGB und da sehen sie das einem gegenüber § 212 herabgesetzten

Strafrahmen unterfällt, wer durch das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen des Opfers zur Tötung

bestimmt worden ist. Was ist nun dieser § 216 zunächst mal von seiner dogmatischen Einordnung her?

Er ist ein privilegierender Tatbestand gegenüber § 212, das bedeutet wir haben einen verringerten

Strafrahmen und er hat, da ist man sich letzten Endes im Ergebnis auch einig, eine Sperrwirkung

gegenüber § 211. Das heißt, wenn wir einen Fall haben, in dem theoretisch wäre das denkbar,

sowohl die Voraussetzungen des § 211 vorliegen, also ein Mordmerkmal, als auch die Voraussetzungen

des § 216 SDGB, wir werden über einen solchen Fall nachher noch sprechen, dann würde sozusagen

der § 211 verdrängt, dann würde die Privilegierung vorgehen, weil solche Privilegierungen Sperrwirkungen

auch gegenüber Qualifikationen haben, bzw. weil das eben, wenn wir sagen, das sind alles

einzeln eigenständige Tatbestände, dann der speziellere Tatbestand diesbezüglich wäre.

Warum ist nun bei § 216 die Strafe herabgesetzt, bei der Tötung auch verlangen? Eigentlich müsste

man fast schon fragen, warum gibt es überhaupt noch eine Strafe, denn wenn Sie an die übliche

Einwilligungsdogmatik denken, dann wissen Sie ja, ich kann theoretisch in die Verletzung von

Individualrechtsgütern normalerweise einwilligen und mein Leben ist natürlich ein Individualrechtsgut

und es stellt sich eher schon die Frage, warum gibt es überhaupt noch eine Strafbarkeit,

das liegt letztendlich wohl daran, dass wir sagen, im Grunde genommen wollen wir zum Ausdruck bringen,

diesen absoluten Lebensschutz und es geht auch ein bisschen um den Tabuschutz, dass wir sagen,

wenn wir vorsätzliche Tötungen eines anderen überhaupt irgendwie zulassen,

vorsätzliche aktive Tötungen eines anderen überhaupt irgendwie zulassen und sagen, man kann

da einwilligen, dann brechen möglicherweise die Dämme und dann erodiert der Schutz des

Rechtsguts Lebens. Möglicherweise spielt es auch eine Rolle, dass wir natürlich in solchen Fällen

der Tötung auch verlangen, immer am Ende des Tages ein Beweisproblem haben, weil die Person,

die etwas darüber aussagen könnte, ob es wirklich ein solches ausdrückliches und ernsthaftes

Verlangen gegeben hat, dann vielleicht nicht mehr lebt. Also das mögen alles so rechtspolitische

Gründe sein, warum wir hier so eine Einwilligungssperre haben und nicht überhaupt zur

Straflosigkeit kommen. Wenn es aber schon eine Strafbarkeit gibt, dann ist die eben herabgesetzt

aus zwei Gründen. Zum einen erscheint eben das Unrecht durch diese Einwilligung, sogar hervorgehobene

Form der Einwilligung. Ausdrückliches, ernsthaftes Verlangen erscheint das Unrecht herabgesetzt. Und

zum anderen werden wir sagen, zumindest typischerweise, nicht unbedingt immer, aber typischerweise

handelt der Täter auch unter einer gewissen seelischen Zwangslage, wenn er dem durch dieses

ausdrückliche, ernsthafte Verlangen des Opfers dazu bestimmt wird. Typischerweise werden ja solche

Wünsche nicht an irgendwelche Wildfremden geäußert, sondern beispielsweise an nahe Angehörige

geäußert und denen wird gesagt, kannst du mir nicht helfen, ich halte die Qual nicht mehr aus

und so weiter. Und hier ist man eben dann in einem Gewissenskonflikt und dieser Gewissenskonflikt wird

zusätzlich noch Schuld mindern, das heißt zur Unrechtsminderung haben wir auch noch eine

Schuldminderung und die führt eben zu diesem verringerten Strafrahmen. Was bedeutet das nun

durch das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen bestimmt? Zunächst der Täter muss bestimmt

worden sein. Hätten wir jetzt die Tötungsdelikte erst nach der Teilnahme behandelt, dann wüssten

sie schon was bestimmt heißt, denn der Begriff des Bestimmens findet sich auch in § 26 bei der

Anstiftung, danach wird als Anstifter bestraft, wer einen anderen zu dessen vorsätzlicher Rechtswidriger

Haupttat bestimmt. Und bestimmt heißt hier soviel wie hervorrufend des Tatentschlosses, das heißt

man wird kausal dafür, dass ein anderer einen Tatentschluss fasst, den er vorher noch nicht

gehabt hat. Das bedeutet bestimmen und so wird das Bestimmen auch in § 216 ausgelegt. Das kann

durchaus mal zu Schwierigkeiten führen, im Einzelfall auch die Auslegung, ob ein solches

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:39:31 Min

Aufnahmedatum

2021-04-16

Hochgeladen am

2021-04-16 02:16:17

Sprache

de-DE

Tags

Suizidbeihilfe sterbehilfe Tötung auf Verlangen
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