5 - Allgemeiner Teil - Das vorsätzliche Erfolgsdelikt - Schuld [ID:35608]
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Und dann Schuld.

Schuld meint die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat.

Der Täter ist dann nicht für seine Tat verantwortlich, wenn diese als schuldunfähig zu behandeln

oder Entschuldigungsgründe greifen.

Schauen wir uns ganz kurz an.

Schuldfähigkeit, 19 bis 21, Schuldfähigkeit.

Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen,

Einsichtsfähigkeit und auch nach dieser Einsicht zu handeln.

Steuerungsfähigkeit.

Manche können es zwar einsehen, können aber trotzdem sich nicht

beherrschen und können es nicht steuern und müssen dann doch die Tat begehen.

Dann sind sie letztendlich entschuldigt.

Ein Ausschluss der Schuldfähigkeit ist bei fehlender Reife 19 StGB oder

seelischer Störungen 20 StGB, das ist dort aufgezählt gegeben.

In Klausuren spielt dieser 20 StGB praktisch keine Rolle.

Er spielt immer nur bei Alkoholdelikten, also Delikten im alkoholischen Zustand,

alkoholisierten Zustand, da spielt er keine Rolle.

Und deswegen kurz der Exkurs, ich gehe aber davon aus, dass Sie wissen,

ab 3,0 Schuldunfähigkeit bei Tötungsdelikten ab 3,3, also Auflage von 10 Prozent.

Der BGH sagt, es ist aber nur ein Indiz.

Wenn jemand zum Beispiel sehr alkoholgewöhnt ist, kann auch bei 3,03 Promille

durchaus noch Schuldfähigkeit gegeben sein.

Also es kommt nicht mal auf den Einzelfall an, aber für Sie in der Klausur gelten

grundsätzlich die Richtwerte 3,0 bei Tötungsdelikten 3,3.

Dann vermindert die Schuldfähigkeit ab 2,0 Promille bei Tötungsdelikten

wegen der höheren Hemmschwelle, sagt der Bundesgerichtshof,

haben Sie einen Aufschlag von 10 Prozent 2,2.

Das hat nichts um Gottes Willen, nichts.

Also wenn Sie das machen, Ende, dann können Sie nach Hause gehen,

schlafen Sie sich mal richtig aus, denn diese Klausur, die war es dann.

Also es ist vorbei, das können Sie nicht bestehen.

Also wenn Sie da noch jemanden haben, der Sie bestehen lässt,

wenn Sie Fahruntauglichkeit mit Schuldunfähigkeit verwechseln.

Die Fahruntauglichkeit hat nichts, aber auch gar nichts mit der Schuld zu tun.

Das ist ein Tatbestandsmerkmal der Paragraphen 316 und 315c.

Also weh.

Ich komme über Sie.

Wenn Sie so etwas machen, dann werde ich wütend.

Und ich korrigiere.

Das sage ich Ihnen auch schon.

Und wenn Sie dann sagen, Fahruntauglichkeit ist Frage der Schuld,

dann weiß ich, was ich hinzuschreiben habe.

Ich habe ja ein weites Spektrum zwischen 0 und 3 Punkten.

Das war ein Scherz.

Sie sollen nur wissen, dass ich das nicht mag, diese Verwechslungen.

Aber die kommen jedes Mal wieder vor.

Also wenn diese Klausuren sind, dann weiß ich schon,

okay, ich habe wieder 5 bis 10 Prozent, die das wieder hinschreiben.

Immer wieder das Gleiche.

Immer wieder dieser Dreck.

Teil einer Videoserie :
Teil eines Kapitels:
Allgemeiner Teil - Das vorsätzliche Erfolgsdelikt

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:40:20 Min

Aufnahmedatum

2021-07-26

Hochgeladen am

2021-07-26 09:12:58

Sprache

de-DE

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