1 - Allgemeiner Teil - Täterschaft und Teilnahme - Mittäterschaft [ID:35616]
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Dann kommen wir zur Täterschaft und Teilnahme. Das ist ganz wichtig in Examsklausuren und kommt

aber immer wieder dran. Und vor einem Jahr war ich einigermaßen entsetzt, dass den Studierenden

offenbar nicht klar ist, was Täterschaft und Teilnahme bedeutet. Insbesondere wie man

es prüft. Ich werde gleich dazu nochmal etwas sagen. Das darf natürlich nicht passieren.

Da haben viele dann schlecht abgeschnitten, weil sie einfach nicht wussten, wie man Täterschaft

und Teilnahme prüft. Insbesondere Täterschaft, mittelbare Täterschaft. Das war unbekannt.

Ich komme gleich dazu. Wir beginnen aber mit der Mittäterschaft. Mittäterschaft und mittelbare

Täterschaft sind häufige Fragen in Examensklausuren. Zunächst einmal zur klausurmäßigen Prüfung.

Sie beginnen grundsätzlich mit der tatnäheren Person und im Anschluss erst prüfen Sie den

Mittäter. Es gibt allerdings Ausnahmen dazu. Ich setze sich eigentlich voraus, dass Sie

die kennen, wenn Sie es mit Mittätern zu tun haben, die wie eine Person dargestellt

werden. Die machen also alles gleich, sodass sie gar nicht trennen können, wer was von

beiden macht. Wenn das steht A und B schlagen den C nieder. Danach gehen sie in sein Haus

und so weiter. Dann wissen sie überhaupt nicht, wer macht genau welche Handlung. Dann

müssen sie gemeinsam prüfen. Dann sagen sie einfach A und B könnten eine mittäterschaftliche

Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung, je nachdem was gegeben ist, verwirklicht

haben. Und dann prüfen sie A und B könnten einen mittäterschaftlichen Hausfriedensbruch

verwirklicht haben und so weiter. Also wenn es wie eine Person geschildert ist. Und dann

gibt es noch eine zweite Möglichkeit, wo Sie wie eine Person prüfen müssen. Das ist der

Fall bei zusammengesetzten Delikten. Da tun Sie sich schwer, mit einer anderen Person zu

beginnen, bei zusammengesetzten Delikten, bei denen eine Person den einen Handlungsakt

verwirklicht und die andere Person den anderen Handlungsakt. Wenn Sie da nämlich mittäterschaftlich

zurechnen wollen, dann müssen Sie mit der einen Person beginnen zunächst, die die Gewalt

anwendet und müssen dann nach unten verweisen und sagen hinsichtlich der Wegnahme siehe

unten. Das ist ihm zuzurechnen, das werde ich später noch sagen, dass das eine ist.

Das dürfen Sie aber nicht. Sie dürfen nicht nach unten verweisen. Sie dürfen nur nach

oben verweisen. Und weil Sie das nicht dürfen, müssen Sie in einem solchen Fall, wo die

sich also diese Tathandlungen aufteilen, der eine wendet die Gewalt an, der andere die

Wegnahme, dann müssen Sie gemeinsam prüfen und rechnen dann eben jeweils zu. Sie würden

dann zu schreiben, der A hat hier verwirklicht eine Gewaltanwendung, würden das definieren,

zum Ergebnis kommen, dass es hier gegeben ist. Dann sagen Sie, der B könnte eine Wegnahme

verwirklicht haben, würden auch das sagen. Und dann würden Sie sich die Frage stellen,

ist der jeweilige Tatanteil gegenseitig zuzurechnen? Und da brauchen Sie dann gemeinsam Tatplan

und würden dann noch sagen, gemeinsame Ausführunghandlungen ist auch gegeben auf der Grundlage dieses

Tatplans eben dadurch, dass der eine den einen Teil, der andere den anderen Teil dieses

zusammengesetzten Delikts verwirklicht hat. Auf der Grundlage dieses gemeinsamen Tatplans.

Soweit so gut. Wenn Sie ansonsten aber eine getrennte Schilderung haben, beginnen Sie

mit dem Tatnäheren und prüfen danach die Strafbarkeit des Mittäters. Wie prüfen Sie

die Strafbarkeit des Mittäters? Sie prüfen den objektiven Tatbestand, Eintritt des tatbestandsmäßigen

Erfolges und dann mittäterschaftliche Zurechnung nach Paragraf 25 Absatz 2 StGB. Und hier also

im objektiven Tatbestand prüfen Sie nachher schon die Meinung, den gemeinsamen Tatplan

und die gemeinsame Ausführungshandlung. Also Sie prüfen den gemeinsamen Tatplan nicht

im subjektiven Tatbestand, sondern schon im objektiven Tatbestand. Warum? Sie haben es

zu tun mit einer Zurechnung. Täterschaft und Teilnahme sind nichts anderes als Zurechnungsform.

Nichts anderes als objektive Zurechnung. Und ich hatte Ihnen glaube ich schon oder ich

weiß nicht ob ich es Ihnen gesagt habe. Ich hatte Ihnen schon bei der objektiven Zurechnung

zumindest im Grundkurs gesagt, dass auch da Subjektives eine Rolle spielt. Es wird nämlich

allein durch subjektive Tatanteile aus einer erlaubten Gefahr eine unerlaubte möglicherweise.

Ein Beispiel. Das uralte Beispiel A schickt B zum Spazierengehen. Ist das erlaubt oder

unerlaubt? Antwort, das ist eindeutig erlaubt. Es ist ja sogar gesund spazieren zu gehen.

Teil einer Videoserie :
Teil eines Kapitels:
Allgemeiner Teil - Täterschaft und Teilnahme

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:37:16 Min

Aufnahmedatum

2021-07-26

Hochgeladen am

2021-07-26 09:13:12

Sprache

de-DE

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