2 - Allgemeiner Teil - Täterschaft und Teilnahme - Mittelbare Täterschaft [ID:35617]
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So wir waren bei der Mittätenschaft und kommen jetzt zur mittelbaren Tätenschaft.

Auch hier prüft man zunächst den Tatnäher und dann den Hintermann als mittelbaren Täter.

Und wichtig ist, dass Ihnen noch mal bewusst ist, wie die mittelbare Tätenschaft überhaupt strukturiert ist.

Seit ca. einem Jahr, anderthalb Jahren ist mir klar, dass vielen Studierenden nicht klar ist, was das bedeutet.

Im konkreten Fall ging es um einen Sachverhalt, in dem ein Vater zu seinem Sohn gesagt hat,

nimm mal das Handy von dem anderen Vater, die haben einen Ausflug gemacht, also zwei Väter mit ihren Söhnen.

Und ein Vater sagt zu seinem Sohn, sieben Jahre alt, nimm das Handy aus dem Rucksack von dem anderen Vater und steck es in meinen.

In einem Moment, in dem der nicht aufmerksam ist. Die haben da so einen Fluss, waren die gerade, haben sich da unten aufgehalten.

Und da hat er eben zu seinem Sohn gesagt, du holst es dann, wenn der nicht aufmerksam ist, und bringst es in meinen Rucksack.

Und jetzt war die Frage ganz einfach, wie ist der Vater strafbar? Wie könnte er sich strafbar gemacht haben?

Und die Antwort war natürlich, das wussten aber auch die meisten, das muss wohl irgendwie auf mittelbare Täterschaft hinauslaufen.

Und zwar Kraft, Ausnutzung, Schuldunfähiger. Kinder, Kinder, die noch nicht schuldfähig sind.

Unter 14 Jahren, Paragraf 19, ganz leicht eigentlich, wenn man es genau belegt.

Ich habe den Jungen jetzt mal sieben Jahre alt sein lassen, wir können den Fall dann mal ein bisschen umbilden gleich.

Das wollten die nämlich auch diskutiert haben. Aber jetzt lass mal sieben Jahre alt sein.

Wie prüfe ich da überhaupt die mittelbare Täterschaft?

Und da haben 25 Prozent der Bearbeiter eine vollständige Inzidentprüfung vorgenommen.

Das heißt also, sie haben geprüft, hat der Sohn eine fremde, bewegliche Sache weggenommen.

Hatte der Sohn Zueignungsabsicht zugunsten des Vaters? Hat der rechtswidrig gehandelt? Hat der schuldhaft gehandelt, der Sohn?

Und da haben sie gesagt, nein hat er nicht und sind dann ausgestiegen aus der Sohnprüfung und haben gesagt, so jetzt kann er ja mittelbarer Täter sein, der Vater.

Das ist natürlich total verkehrt. Das ist total verkehrt. Weil zu prüfen war ja nur der Vater.

Sie hatten eigentlich bei dem Sohn überhaupt nichts zu prüfen. Das war der Witz bei der Klausur.

Der Sohn war überhaupt nicht zu prüfen, der war aus dem Barbarofenmerk rausgenommen, sondern da stand, wie hat sich der Arsch draufgemacht?

Dann dürfen Sie aber nicht den gesamten Sohn Inzident prüfen.

Es kommt gar nicht darauf an, ob der Sohn gewissermaßen wegnimmt.

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Sohn erst recht nicht, ob der Zueignungsabsicht hat zugunsten seines Vaters.

Sondern das Entscheidende ist, ob der Vater wegnimmt und zwar durch seinen Sohn.

Nur bei der Tathandlung ist die mittelbare Täterschaft zu bringen.

Aber nicht bei sonstigen. Auch nicht z.B. bei der Frage, ob das für den Sohn fremd war, die Sache.

Auch das ist nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob es für den Vater fremd war.

Denn den sollen Sie ja untersuchen.

Und wie prüft man das jetzt? Immer im objektiven Tatbestand.

Es kommt nur auf die Tathandlung an, ob mittelbare Tätigkeit gegeben ist.

Also ausschließlich auf die Wegnahme. Im konkreten Fall.

Und da sagen Sie, Sie würden zunächst bei der mittelbaren Täterschaft prüfen,

A könnte sich wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben,

indem er seinen Sohn schickte, das Handy in seinen Rucksack zu stecken.

So könnte sich also wegen Diebstahls in mittelbarer Tätigkeit strafbar gemacht haben.

Und dann würden Sie erst mal sagen, gegeben sein müsste eine fremde bewegende Sache.

Aber für den Vater müsste es eine fremde bewegende Sache sein. Ist es natürlich. Unproblematisch.

Und dann bei der Wegnahmehandlung würden Sie sagen, die Wegnahme hat nicht der Vater durchgeführt,

sondern es könnte die Wegnahme der Sohn durchgeführt haben.

Und da sagen Sie erst mal, Wegnahme ist froh fremd, eine Begründung neuer Gewahrsamen.

So prüfen, ob der Sohn das weggenommen hat.

Und da können Sie sich dann entscheiden, entweder indem er es rausgenommen hat, hat er es schon weggenommen.

Spätestens aber, das war Ihnen vollkommen egal in der Klausur, spätestens aber, als es dann in den Rucksack hineinsteckt des Vaters.

Spätestens da ist der Gewahrsamen gebrochen.

Also so ein klein handliches Gerät, wie so ein Handy, würde man vielleicht sogar sagen, mit dem in die Hand nehmen,

ist schon Gewahrsamen gebrochen durch das Kind, indem er es da rausnimmt.

Also beides wäre gut vertretbar gewesen.

Teil einer Videoserie :
Teil eines Kapitels:
Allgemeiner Teil - Täterschaft und Teilnahme

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:59:56 Min

Aufnahmedatum

2021-07-26

Hochgeladen am

2021-07-26 09:13:24

Sprache

de-DE

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