2 - Allgemeiner Teil - Fahrlässiges und erfolgsqualifiziertes Delikt und Konkurrenzen [ID:35622]
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So, damit kommen wir zum fahrlässigen und erfolgsqualifizierten Delikt.

Da gibt es nicht viel zu sagen, insbesondere zum Fahrlässigkeitsdelikt gibt es nur wenig

zu sagen.

Da muss man nicht viel wissen in der Klausur.

Es kommt natürlich aber häufig dran, weil Paragraf 2 22, 1.

GB 229, 1.

GB häufig Klausurthemen sind.

Aber die Prüfung beim Fahrlässigkeitsdelikt, das muss man wissen, läuft anders als beim

Vorsatzdelikt.

Es gibt keine Tatbestandsmäßigkeit, die sich aufteilt in objektiver Tatbestand, subjektiver

Tatbestand, sondern es gibt nur eine Tatbestandsmäßigkeit.

Und dies letztendlich auch objektiver Natur, also eine rein objektive Tatbestandsmäßigkeit,

wenn man so will.

Das ist zumindest herrschende Auffassung, das ist nicht unbestritten, aber ganz herrschend,

sodass Sie von diesem Aufbau in der Klausur ausgehen dürfen.

Es heißt also nur noch Tatbestand.

Und da Eintritt des Erfolges, wie immer, der muss natürlich eingetreten sein, dann brauchen

Sie eine Handlung und Kausalität zwischen Handlung und Erfolg.

Also Sie müssen eine Handlung und Erfolg haben und dazwischen muss Kausalität bestehen.

So dann prüfen Sie die objektive Sorgfalspflichtverletzung.

Wie gesagt, objektiv, Sie stellen ab auf den Durchschnittsmenschen und zwar auf den besonnen

und gewissenhaften Durchschnittsmenschen in der konkreten Lage, also in der konkreten

Lage und Rolle des Handelnden.

Also der Durchschnittschirurg, der Durchschnittspolizist, aber besonnen muss er sein und gewissenhaft,

das ist immer wichtig.

Besonnen und gewissenhafter Polizist.

Dann der Durchschnittsprofessor, der Durchschnittsrechtsanwalt, der Durchschnittslehrer.

Wie würde der mit so einer Situation umgehen?

Und da ist natürlich klar, dass mit einem Luftröhrenschnitt ein Operateur anders umgeht

als ein Rechtsanwalt.

Also ich würde mich kaum trauen, so einen Luftröhrenschnitt vorzunehmen, wobei das

gar nicht schwer sein soll.

Man muss einfach nur aufschlitzen, wird mir immer wieder gesagt, und dann muss man so

ein Röhrchen nehmen, Strohhahn zum Beispiel, und zack, rein damit.

So sollte es funktionieren.

So sieht man es auch immer wieder im Fernsehen, aber ich weiß gar nicht, ob es so läuft.

Keine Ahnung.

Da müsste man mal zuschauen, wie das wirklich geht, aber wahrscheinlich ist es gar nicht

so schwer, könnte ich mir vorstellen.

Man muss nur den Mut haben, das durchzuführen, aber wenn wir daneben schneiden, dann schneiden

wir eben daneben, wir können es nicht besser.

Der Durchschnittsanwalt kann eben nicht ganz gut operieren.

Das ist nun mal so.

Aber im Zweifel ist es besser noch was zu versuchen, wenn der an der Sticken ist.

Was soll man denn machen sonst?

Also lieber da mal reinschneiden.

Sonst ist er tot, möglicherweise.

Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges, Maßstab ist auch hier der Durchschnittsmensch des

jeweiligen Verkehrskreises.

Jetzt aber noch was zu dieser objektiven Sorgfaltverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges.

Teil einer Videoserie :
Teil eines Kapitels:
Allgemeiner Teil - Sonstiges

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:06:08 Min

Aufnahmedatum

2021-07-26

Hochgeladen am

2021-07-26 09:14:29

Sprache

de-DE

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