Damit komme ich zur Untreue nach § 266 StGB.
Ich kann es hier relativ kurz machen.
Die Vorschrift kommt selten dran.
Sie sollten aber immer an sie denken, weil sie auch so einen gewissen Auffangcharakter
hat.
Und wenn es zu einem Vermögensschaden kommt, also zu einer Vermögensschädigung, immer
daran denken, können es vielleicht außerhalb von Täuschung, von Unterschlagung noch etwas
stärker sein, dass da jemand eine Treuepflicht hatte und in Vermögen eingegriffen hat, auf
die ein oder andere Weise.
Also man sollte sie immer im Auge haben, weil sie sehr weit ist.
Auf der anderen Seite hat die Rechtsprechung auch Kriterien geschaffen, um diese Norm
nicht ausufern zu lassen.
Schauen wir uns das kurz an.
Sie wissen alle, es unterscheidet der Paragraph 266 in Absatz 1 eine Alternative 1 und eine
Alternative 2.
Der Missbrauchstatbestand, da habe ich eine Verfügung und Verpflichtungsbefugnis für
fremdes Vermögen und ich missbrauche diese Befugnis.
Alternative 2, Treubruchstatbestand, da habe ich eine Vermögensbetreuungspflicht, die muss
also hier zwingend bestehen.
Übrigens auch in dieser Alternative 1 muss sie nach herrschender Meinung gegeben sein,
um die Norm nicht ausufern zu lassen.
Nur wird es dort so sein, dass wenn Sie schon eine Verfügung und Verpflichtungsbefugnis
haben, dass der so irgendwie eingesetzt ist für das Vermögen, dann werden Sie meistens
diese Vermögensbetreuungspflicht schon bejahen können.
Da wird es häufig, wenn man so will, fast automatisch gegeben sein.
Dagegen bei der zweiten Alternative, wo das ja nicht so genau beschrieben ist, sondern
nur allgemein eine Treuepflichtvoraussetzung ist und ein Verhalten im Widerspruch zu dieser
Treuepflicht, da muss diese Vermögensbetreuungspflicht in besonderer Weise beachtet werden von Ihnen.
Am besten kann man sich deutlich machen, was untreue ist, mit diesem Übersichtsbild hier.
Wenn Sie sich im Rahmen des rechtlichen Dürfens, also Innenverhältnis, dürfen Sie so handeln
und Sie können auch im Außenverhältnis so handeln, wenn Sie sich in diesem Rahmen halten,
ist alles gut, dann sind Sie straflos.
Das ist also, wenn man so will, der innerste Kreis, in dem Sie sich aufhalten, rechtliches
Dürfen und dann sind Sie natürlich, wenn Sie sich da drin aufhalten, auch im Rahmen
des rechtlichen Könnens.
Also, dann sind Sie straflos.
Wenn Sie sich außerhalb des rechtlichen Dürfens bewegen, also im Innenverhältnis dürfen Sie
nicht, aber im Außenverhältnis ist das, was Sie machen, wirksam, dann befinden Sie sich
im Missbrauchstatbestand.
Wenn Sie sich dagegen außerhalb des Dürfens und Könnens bewegen, Sie können auch im Außenverhältnis
so nicht, dann sind Sie im Treubruckstatbestand.
Also, Handeln im Rahmen des Dürfens und Könnens straflos.
Überschreiten des rechtlichen Dürfens, ist also Innenverhältnis, im Rahmen des rechtlichen
Dürfens und Könnens ist Außenverhältnis, Missbrauchstatbestand.
Bewegen außerhalb des Könnens kann nur Treubruckstatbestand sein.
Das sind also, wenn man so will, die drei Kreise, die Sie sich bemerken müssen.
Dann zum Missbrauchstatbestand.
Missbrauch meint überschreiten des rechtlichen Dürfens.
Das haben wir gerade durchgenommen, im Rahmen des rechtlichen Könnens.
Ein Schulbeispiel dafür ist der Prokurist.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:01:00 Min
Aufnahmedatum
2021-07-26
Hochgeladen am
2021-07-26 09:15:36
Sprache
de-DE