5 - Besonderer Teil - Vermögensdelikte - Untreue und Anschlussdelikte [ID:35821]
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Damit komme ich zur Untreue nach § 266 StGB.

Ich kann es hier relativ kurz machen.

Die Vorschrift kommt selten dran.

Sie sollten aber immer an sie denken, weil sie auch so einen gewissen Auffangcharakter

hat.

Und wenn es zu einem Vermögensschaden kommt, also zu einer Vermögensschädigung, immer

daran denken, können es vielleicht außerhalb von Täuschung, von Unterschlagung noch etwas

stärker sein, dass da jemand eine Treuepflicht hatte und in Vermögen eingegriffen hat, auf

die ein oder andere Weise.

Also man sollte sie immer im Auge haben, weil sie sehr weit ist.

Auf der anderen Seite hat die Rechtsprechung auch Kriterien geschaffen, um diese Norm

nicht ausufern zu lassen.

Schauen wir uns das kurz an.

Sie wissen alle, es unterscheidet der Paragraph 266 in Absatz 1 eine Alternative 1 und eine

Alternative 2.

Der Missbrauchstatbestand, da habe ich eine Verfügung und Verpflichtungsbefugnis für

fremdes Vermögen und ich missbrauche diese Befugnis.

Alternative 2, Treubruchstatbestand, da habe ich eine Vermögensbetreuungspflicht, die muss

also hier zwingend bestehen.

Übrigens auch in dieser Alternative 1 muss sie nach herrschender Meinung gegeben sein,

um die Norm nicht ausufern zu lassen.

Nur wird es dort so sein, dass wenn Sie schon eine Verfügung und Verpflichtungsbefugnis

haben, dass der so irgendwie eingesetzt ist für das Vermögen, dann werden Sie meistens

diese Vermögensbetreuungspflicht schon bejahen können.

Da wird es häufig, wenn man so will, fast automatisch gegeben sein.

Dagegen bei der zweiten Alternative, wo das ja nicht so genau beschrieben ist, sondern

nur allgemein eine Treuepflichtvoraussetzung ist und ein Verhalten im Widerspruch zu dieser

Treuepflicht, da muss diese Vermögensbetreuungspflicht in besonderer Weise beachtet werden von Ihnen.

Am besten kann man sich deutlich machen, was untreue ist, mit diesem Übersichtsbild hier.

Wenn Sie sich im Rahmen des rechtlichen Dürfens, also Innenverhältnis, dürfen Sie so handeln

und Sie können auch im Außenverhältnis so handeln, wenn Sie sich in diesem Rahmen halten,

ist alles gut, dann sind Sie straflos.

Das ist also, wenn man so will, der innerste Kreis, in dem Sie sich aufhalten, rechtliches

Dürfen und dann sind Sie natürlich, wenn Sie sich da drin aufhalten, auch im Rahmen

des rechtlichen Könnens.

Also, dann sind Sie straflos.

Wenn Sie sich außerhalb des rechtlichen Dürfens bewegen, also im Innenverhältnis dürfen Sie

nicht, aber im Außenverhältnis ist das, was Sie machen, wirksam, dann befinden Sie sich

im Missbrauchstatbestand.

Wenn Sie sich dagegen außerhalb des Dürfens und Könnens bewegen, Sie können auch im Außenverhältnis

so nicht, dann sind Sie im Treubruckstatbestand.

Also, Handeln im Rahmen des Dürfens und Könnens straflos.

Überschreiten des rechtlichen Dürfens, ist also Innenverhältnis, im Rahmen des rechtlichen

Dürfens und Könnens ist Außenverhältnis, Missbrauchstatbestand.

Bewegen außerhalb des Könnens kann nur Treubruckstatbestand sein.

Das sind also, wenn man so will, die drei Kreise, die Sie sich bemerken müssen.

Dann zum Missbrauchstatbestand.

Missbrauch meint überschreiten des rechtlichen Dürfens.

Das haben wir gerade durchgenommen, im Rahmen des rechtlichen Könnens.

Ein Schulbeispiel dafür ist der Prokurist.

Teil einer Videoserie :
Teil eines Kapitels:
Besonderer Teil - Vermögensdelikte

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:01:00 Min

Aufnahmedatum

2021-07-26

Hochgeladen am

2021-07-26 09:15:36

Sprache

de-DE

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