3 - Besonderer Teil - Nichtvermögensdelikte - Freiheitsberaubung [ID:35886]
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Meine Damen und Herren, damit komme ich zu den Delikten gegen die persönliche Freiheit.

Und zunächst dabei zu einem Delikt, das eigentlich in Examsklausuren bislang, soweit ich weiß,

überhaupt keine Rolle gespielt hat, nämlich der Nachstellung nach § 238 E. St. G. B.

Was ist da geschütztes Rechtsgut? Die Freiheit der Willensentschließung und Betätigung

im weitesten Sinne. Und ich habe hier die Klausurprüfungsreihenfolge mal reingeschrieben.

Da brauchen Sie zunächst mal im objektiven Tatbestand dieses unbefugte Nachstellen durch

Tathandlung nach Nummer 1 bis 5. Da müssen Sie wirklich den Gesetzestext lesen. Das können

Sie damit wirklich gut bearbeiten. Es muss darüber hinaus aber nicht nur dieses Nachstellen

gegeben sein, sondern auch ein beharrliches Handeln. Und es muss schließlich geeignet

sein, diese Nachstellungshandlung, die Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Das ist

neu, dass es nur geeignet sein muss. Bis vor kurzem war es so, dass diese Nachstellungshandlung

tatsächlich die schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung sogar verursachen musste.

Das musste also zu einem Rückzugsverhalten des Opfers letztendlich geführt haben. Und

das hat der Gesetzgeber geändert in eine Eignung. Ich habe Ihnen mal herausgeschrieben,

auch was man unter Nachstellen versteht, Handlungen, die also darauf gerichtet sind, durch unmittelbare

oder mittelbare Annäherung an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen

und dadurch seine Handlungen so eine Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen. Und da merken Sie

auch noch einmal, da haben wir dieses Rechtsgut, das da geschützt ist. Unbefugt ist ein echtes

Tatbestandsmerkmal. Es ist also keine Frage der Rechtswidrigkeit, sondern es ist schon

ein Tatbestandsmerkmal. Wenn das Opfer einverstanden ist, können Sie nicht unbefugt handeln. Auch

sozialartikales Verhalten kann kein unbefugtes Nachstellen bewirken. Und die Befugnis fehlt

natürlich, wenn Sie amtlich dazu befugt sind, wie zum Beispiel als Polizeibeamter, wo Sie

sich also tatsächlich Straftäter nähen dürfen und die auch verfolgen dürfen. Da kann

der nicht sagen, der stellt mir nach, der Polizeibeamter, das wäre noch schöner, wenn

das ginge. Diese Tatmittel, die sind immer Voraussetzungen, die müssen also gegeben sein.

Und bei allen Begehungsweisen der Nummer 1 bis 5 brauchen Sie dieses beharrliche Handeln.

Das setzt also besondere Hartnäckigkeit des Täters voraus. Er muss also Gleichgültigkeit

und Missachtung gegen den Opfer durch dieses beharrliche Verhalten zum Ausdruck bringen.

Er muss auch dadurch zeigen, dass er dieses gesetzliche Verbot nach § 238 letztendlich

nicht in einer Weise würdigt, wie das erforderlich wäre. Sodass man also davon ausgehen kann,

dass er auch in Zukunft wieder Belästigungen durchführen wird. Entscheidend ist aber diese

Eignung der Nachstellungshandlung, die Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Das ist

natürlich jetzt sehr unklar, wann soll das eigentlich der Fall sein. Es ist dann so,

wenn dieses Verhalten, dieses beharrliche Handeln, das Opfer zu einem Vermeide- und

Rückzugsverhalten bringen kann, wohlgemerkt, bringen kann. Also es ist nicht mehr erforderlich,

dass es tatsächlich zu einem solchen Rückzugs- und Vermeideverhalten kommt. Da ist das Wichtige

auf Seite 114 der letzte Satz. Das sollten Sie sich merken. Er stammt von Mosbacher,

einem BGH-Richter. Er hat gesagt, wie man das zu verstehen hat und dass der BGH es so

auslegen wird. Entscheidend für die Eignung ist, ob die Nachstellungshandlung insgesamt

so gravierend ist, dass sich jeder Mann in der besonderen Situation des Betroffenen

zu einer schwerwiegenden Veränderung seiner Lebensumstände veranlasst fühlen muss. Also

jeder Mann würde in einem solchen Fall dieses Vermeide- und Rückzugsverhalten an den Tag

legen. Wenn sich also kein gut informierter Außenstehender darüber wundern würde, dass

ein Nachstellungsopfer, wenn es die Möglichkeit hätte, aufgrund der Stalking-Handlung seine

Lebensgestaltung erheblich im Sinne des bisher verlangten Erfolges ändert, kann die

Eignung angenommen werden. Also es kommt auf den gut informierten Außenstehenden, der

weiß, was da alles so beharrlich stattgefunden hat. Wenn der sich nicht wundern würde, dass

es zu einem solchen Vermeide- und Rückzugsverhalten kommt, dann liegt diese Eignung zur schwerwiegenden

Beeinträchtigung der Lebensgestaltung vor. Subjektiv brauchen Sie wieder Vorsatz, bedingter

genügt hinsichtlich der gesamten Tathandlungen und es gibt auch eine Erfolgsqualifikation

Teil einer Videoserie :
Teil eines Kapitels:
Besonderer Teil - Nichtvermögensdelikte

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:39:46 Min

Aufnahmedatum

2021-07-26

Hochgeladen am

2021-07-26 09:16:17

Sprache

de-DE

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