4 - Besonderer Teil - Nichtvermögensdelikte - Weitere Freiheitsdelikte + §§ 113 ff. StGB [ID:35887]
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So, meine Damen und Herren, ich komme damit zum erpresserischen Menschenraub nach 239a StGB.

Diese Paragraphen sollten Sie immer im Blick haben, wenn es um Klausuren geht,

in denen Raub, räuberische Erpressung tatsächlich Thema sind. Dann müssen Sie denken an 239a und b StGB.

Warum ist das so? Wenn Sie sich den Paragraphen 239a anschauen, da steht ja drin,

wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl

oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen.

Also es wird zu einer Erpressung ausgenutzt. Das ist das Entscheidende.

Also da hat jemand die Absicht, eine Erpressung zu machen, indem er jemanden entführt

oder indem er sich einer Person bemächtigt.

Und wenn Sie bedenken, dass der Bundesgerichtshof in jedem Raub eine Erpressung mitverwirklicht sieht,

wohlgemerkt, das macht der Bundesgerichtshof, nur ein Teil der Literatur zieht da mit.

Manche sagen nein, das sind zwei unterschiedliche Tatbestände.

Das eine setzt eine Verfügung voraus, das andere eine Wegnahme.

Dagegen sagt aber der BGH nein, es ist in jedem Raub automatisch eine Erpressung mitverwirklicht.

Das heißt, wenn es dem Täter um einen Raub geht, geht es ihm gleichzeitig auch um eine Erpressung.

Damit ist auch 239a theoretisch erfüllt. Theoretisch kann es erfüllt sein.

Wir werden uns aber mal anschauen müssen, ob da vielleicht Einschränkungen gegeben sind.

Deswegen sollte neben 249 genauso wie neben 253 und 255 der Paragraph 239a stehen,

gegebenenfalls auch b, wenn Sie nämlich der Literatur folgen, dann kommen Sie natürlich nicht,

wenn es um einen Raub geht, kommen Sie nicht zu 239a, Sie könnten aber zu 239b kommen.

Warum könnten Sie zu 239b kommen?

Da geht es ja nur, dass jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird.

Also genauso wie bei Paragraph 240 letztendlich.

Da brauchen wir also nicht einen Paragraphen 253 und damit kann das auch bei einem Raub gegeben sein,

wo jemand die Wegnahme dulden muss beispielsweise.

Der 239b ist also für die Literatur dann durchaus in solchen Fällen einschlägig.

Wenn Sie ohnehin dem BGH folgen, dann kommen Sie aber in solchen Fällen immer nur zu Paragraph 239a.

Das ist also der Hintergrund, der Ihnen dabei klar sein muss.

Entführen heißt, und jetzt sind wir schon auf Seite 120,

verbringen an einen Ort, an dem das Opfer dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist.

Entführen also verbringen an einem Ort, an dem das Opfer dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist.

Sich bemächtigen meint die Begründung physischer Herrschaftsmacht des Täters über das Opfer.

Es ist keine Ortsveränderung dafür erforderlich.

Anders als beim Entführen, wo Sie also diese Ortsveränderung eigentlich per se schon in diesem Verbringen an einem Ort haben.

Die Tatalternative 1 besteht also im Entführen oder sich bemächtigen.

Die Tatalternative 2, das sehen Sie dort, die besteht darin, dass jemand zwar nicht entführt,

aber diese Lage ausnutzt, wenn man so will. Da ist jemand in einer besonderen Lage.

Es greift also ein, wenn der Täter das Opfer entführt oder sich des Opfers bemächtigt hat.

Das ist also schon geschehen, ohne dabei die Absicht zu besitzen.

Da hat er diese Lage also aus einem anderen Grund, wenn man so will, geschaffen.

Genau, das ist also das, was diese Tatalternative 2 ausmacht.

Zu einer solchen Erpressung nutzt dann derjenige die Lage aus, der zumindest versucht zu erpressen und die Sorge um das Wohl des Opfers,

die Verwirklichung dieser Erpressung, erleichtert.

Das Problem bei diesen Paragrafen 239a besteht eigentlich nur im Zwei-Personen-Verhältnis.

Wenn Sie also das mit der Sorge um einen Dritten, um das Wohl des Opfers haben, haben Sie überhaupt kein Problem.

Aber um die Sorge des Opfers, um sein Wohl zu dieser Erpressung auszunutzen, haben Sie ein Problem.

Denn es könnte dann in jedem Vorhalten einer Pistole, in jedem erpresserischen Nötigen, auch der 239a stecken.

Das will der Bundesgerichtshof nicht, weil dann isoliert eine Bestrafung nach 253, 255,

es wäre aber auch eine isolierte Bestrafung nach 177, 178, also wegen Vergewaltigung beispielsweise, wäre gar nicht mehr möglich.

Und deswegen schränkt der Bundesgerichtshof im Zwei-Personen-Verhältnis ein und es steht auf Seite 120 ganz unten.

Teil einer Videoserie :
Teil eines Kapitels:
Besonderer Teil - Nichtvermögensdelikte

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:47:20 Min

Aufnahmedatum

2021-07-26

Hochgeladen am

2021-07-26 09:16:29

Sprache

de-DE

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