7 - Besonderer Teil - Nichtvermögensdelikte - Straßenverkehrsdelikte [ID:35890]
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Meine Damen und Herren, ich komme jetzt zu den Straßenverkehrsdelikten und hier zunächst

zur Trunkenheit im Verkehr.

Dieser § 316 StGB, der die Trunkenheit im Verkehr erfasst, ist ein eigenhändiges abstraktes

Gefährdungsdelikt.

Da liegen normalerweise überhaupt keine großen Probleme, sie müssen letztendlich nur die

Promillwerte kennen, ab der eine Trunkenheit im Verkehr vorliegen kann.

Ansonsten ist alles ganz normal, das Führen eines Fahrzeugs, das sind also letztendlich

Fortbewegungsmittel aller Art, Kfz, Fahrrad, nicht die, die in § 24 StVO genannt sind,

da können Sie mal reinschauen, Sie merken sich einfach Kfz, Fahrrad, Motorrad beispielsweise,

auch das fällt darunter.

Führen meint das Ingangsetzen oder Inganghalten eines Fahrzeugs.

Es ist nicht notwendig, dass tatsächlich der Motor angestellt ist, das Gebrauch eines

Motors ist nicht entscheidend.

Auch das Rollen lassen ins Tal oder sich abschleppen lassen ist das Führen eines Fahrzeugs in diesem

Sinne.

Abschleppen lassen ist übrigens gar nicht so einfach, deswegen ist es auch vollkommen

berechtigt, dass das darunter fällt.

Erfordlich ist aber nun immer, dass man mit den technischen Einrichtungen des Fahrzeugs

beschäftigt ist, dass man also die bedient, diese technischen Einrichtungen, diese technischen

Einrichtungen, die für die Fortbewegung eben bestimmt sind.

Das heißt also das Lenken beispielsweise, dass Sie auch entkuppeln, solche Dinge, die

sind dann entscheidend in einem solchen Fall.

Eine unmittelbare Täterschaft können Sie deswegen nicht annehmen, wenn der Fahrlehrer

auf dem Beifahrersitz nur sitzt.

Wegen der Eigenhändigkeit scheitert dann in Strafbarkeit in mittelbarer Täterschaft,

Mittäterschaft oder uneigenhändiger Nebentäterschaft.

Das ist also nicht möglich.

Der BGH hat gesagt, ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen

Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittenen Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der

konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kfz.

Das scheint also zu sein, dass es der BGH als anders sieht, wenn der noch nicht fortgeschritten

ist und hier jederzeit ein Einschreiten notwendig werden könnte.

Man kann selbst da zweifeln, wenn der nur passiv da sitzt, ob man das als ein Führen, das heißt

der Beschäftigung mit dem Bewegungsvorgang tatsächlich bezeichnet werden kann.

Da habe ich meine Bedenken.

Auch die in dem Fahrschulauto vorhandene besondere technische Ausstattung sowie das Weisungsrecht

genügt nicht, dass man hier von einem Führen eines Fahrzeugs ausgeht, sagt der Bundesgerichtshof.

Maßgeblich ist jeweils, ob in der konkreten Situation in die Lenk- oder Antriebsvorgänge

Eingriff gegriffen wurde.

Das würde ich auch so sehen, in dem Moment, wo der reingreift und mitfährt, dann wird

er zum Führer des Fahrzeugs.

Tatsächlich.

Er muss also nicht auch das Gaspedal betätigen, sondern wenn er mit den Lenk- und Bewegungsvorgängen

im weitesten Sinne beschäftigt ist.

Immer muss es sein im Straßenverkehr.

Das ist der faktisch öffentliche Verkehr, der der Öffentlichkeit zu offen steht.

Das ist das Entscheidende.

Auch bei frei zugänglichen Privatflächen, wie zum Beispiel von Supermärkten, wo sie

das öffentlich befahren dürfen, auch da ist der Straßenverkehr gegeben, der öffentliche

Straßenverkehr, wie in § 316 SGB meint.

Teil einer Videoserie :
Teil eines Kapitels:
Besonderer Teil - Nichtvermögensdelikte

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:18:30 Min

Aufnahmedatum

2021-07-26

Hochgeladen am

2021-07-26 09:17:14

Sprache

de-DE

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