5 - Grundkurs Strafrecht AT II [ID:3765]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So, schönen guten Morgen, meine Damen und Herren.

Ja, ich freue mich, Sie zu sehen. Schön, dass Sie hier sind.

Ich begrüße Sie ganz herzlich zur Vorlesung Strafikartel 2.

Ich hoffe, Sie haben wundervolle Osterfeiertage verbracht, auch erfolgreich irgendwie bei der Eiersuche.

Eiersuche, das ist ja so ein bisschen wie bei Klausuren.

Also wie bei den Klausuren, so die Probleme müssen versteckt sein, aber auffindbar.

Also wenn es zu einfach ist, macht es keinen Spaß.

Wenn man sie gar nicht findet, macht es auch keinen Spaß.

Auch von den Ergebnissen her würde ich sagen, ist das durchaus vergleichbar.

Null bis drei Eier gefunden, das ist so ein bisschen enttäuschend.

Ab vier Eiern, würde man sagen, ist auch nicht berauschend.

Aber es geht so, 18 Eier, also gerade in so große Marzipaneier vielleicht oder so.

Das ist natürlich schon sehr cool.

Ja, ich habe Ihnen ja am letzten Mittwoch gesagt, wie gut Sie es haben, viel besser als die Schüler.

Und damit Sie dann nicht das Gefühl haben, da gibt es doch Bereiche, wo wir es schlechter haben als die Schüler,

haben Sie vielleicht auch gemerkt, über die kurzen Osterferien haben Sie keine Hausaufgaben von mir bekommen.

Allerdings, Sie sollen es zwar nicht schlechter haben als die Schüler, aber auch nicht wirklich besser.

Und Sie wissen ja, wie das ist.

Es gibt da immer so Lehrer, die dann trotzdem, obwohl keine Hausaufgaben auffahren,

nicht so lange aufhören, trotzdem abfragen nach den Ferien.

Das ist so dieser verbitterte Lehrertyp.

Sie kennen ihn so, um alle Klischees zu bedienen, würde ich sagen, sexuell frustrierte Geografielehrerin.

Das ist so ein typischer Schlag.

Haben Sie bestimmt alle eine an der Schule gehabt?

Ist irgendjemand, hoffentlich niemand da, dessen Mutter Geografielehrerin ist?

Und wenn, dann meine ich nicht die natürlich, sondern die, die gehen in den Dienst.

Na, ist egal.

Ich bin ja nicht Geografielehrerin und trotzdem möchte ich so handhaben und möchte eine kurze Abfrage,

eine kurze Wiederholung, auch wenn wir es nicht explizit hier sozusagen als Hausaufgaben aufhatten.

Worüber haben wir gesprochen?

Am Mittwoch haben wir über Unterlassungsdelikte gesprochen und zunächst einfach vom Begrifflichen

haben wir uns überlegt, da gibt es echte und unechte Unterlassungsdelikte.

Ganz kurze Wiederholung, was ist der Unterschied zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten?

Können Sie sich erinnern, echte und unechte Unterlassungsdelikte?

Die einen sind im BT geregelt, das sind die echten Unterlassungsdelikte.

Also die echten, das sind eigenständige Tatbestände im BT, genau, und die unechten?

Die unechten ergeben sich eben daraus, dass jemand eine Garantenstellung hat und eben dann verantwortlich ist dafür,

dass ein Tatbestand sich nicht verwirklicht und deshalb sozusagen aufpassen muss auf denjenigen

und wenn sich ein Tatbestand dann verwirklicht, daraus strafbar ist.

Das ist alles ganz richtig und prima, nur vielleicht die Frage, was sind das dann für Tatbestände

und dies dann geht, die dann nicht verwirklicht werden dürfen?

Wo stehen die?

Einzelne aus dem BT eben, aber die Tatsache, dass er strafbar ist, ist im Artige geregelt.

Also es geht, um das ganz konkret zu sagen, es geht um die ganz normalen Delikte,

die als Begehungsdelikte eigentlich im besonderen Teil geregelt sind und die können dann auch

durch Unterlassen begangen werden unter den in § 13 genannten Voraussetzungen genau.

Das heißt, der Unterschied ist hier, dass wir nicht wie bei § 323c z.B. sagen,

du verstößt gegen eine allgemeine Solidaritätspflicht, bist deswegen vielleicht kein guter Mensch,

aber du bist nicht spezifisch verantwortlich für diesen Erfolg, sondern wir sagen unter bestimmten Voraussetzungen,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:28:47 Min

Aufnahmedatum

2014-04-23

Hochgeladen am

2014-04-23 12:29:40

Sprache

de-DE

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