4 - Diebstahl I [ID:55467]
50 von 947 angezeigt

Willkommen zur PÜ Aufzeichnung der vierten PÜ Einheit im Kurs Strafrecht 3. Es ist die erste

Einheit zum Thema Diebstahl und zur Transparenz. Ich nehme dieses Video auf im November 2024. Das

ist dann auch der Stand zum einen der PÜ Unterlagen und zum anderen auch der Rechtslage.

Wir beginnen mit einer abstrakten Kurzwiederholung zum Thema Diebstahl. Was sind die wichtigsten

Themen beim Diebstahl? Beim Diebstahl ist in Klausuren ein Thema, das man die Eigentumslage

bestimmen muss. Denn es muss ja eine fremde Sache sein und die Fremdheit richtet sich nach

dem Zivilrecht. Beachtet an der Stelle bitte, es gelten die Rückwirkungen und die Fiktionen aus

dem Zivilrecht im Strafrecht gerade nicht. Insbesondere also wenn eine Übereignung angefochten

werden kann. Dann ist es im Zivilrecht ja so, dass sie sobald sie tatsächlich angefochten wird,

extunk wirkt, also rückwirkend zu dem Zeitpunkt, zu dem die Willenserklärung abgegeben bzw. wurde

zugegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt entfällt sie bereits. Das machen wir im Strafrecht nicht,

weil wir haben das Simultanitätsprinzip und bei uns gilt der Zeitpunkt der Tatanung,

was zu diesem Moment die tatsächliche Rechtslage bzw. in dem Fall Eigentumslage war. Ein anderes

Thema, das in Diebstahlklausuren häufig relevant ist, ist die Frage, wie ist es denn mit dem Gewahrsam

und wer hat den gerade inne. Ein weiteres Thema betrifft die Zueignungsabsicht und dabei die

Abgrenzung von einem Diebstahl zu einer bloßen in der Regel nicht strafbaren Gebrauchsanmaßung.

Ausnahme sind sogenannte Spritzturen, die nach 248a StGB strafbar sind, selbst wenn es an der

Zueignungsabsicht fehlt. Ganz typisch für Diebstahlklausuren ist auch, dass man sich mit

Strafzumessungsregeln beschäftigen muss. Das muss man ja in aller Regel nicht,

also bis zum ersten Examen. Beim Diebstahl gibt es aber mit § 243 StGB eine besondere

Strafzumessungsregel, nämlich den besonders schweren Fall und das ist eine der, eins der

eher wenigen Delikte, bei denen man dann doch mal sich auch mit der Ebene der Strafzumessung,

sprich den Stichpunkt Nummer 4, nach der Schuld erst auseinandersetzen muss. Und ein absolutes

Standardthema, ein absoluter Standardstreit ist die Frage, wie bestimmt man denn das gefährliche

Werkzeug beim Beisichtführen im Rahmen des § 244 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB. Also wenn ich

nur noch zehn Minuten hätte vor einer Diebstahlklausur und mir ein Problem anschauen

könnte, dann wäre das wahrscheinlich genau dieses Problem. Dann würde ich mich sehr wahrscheinlich

damit auseinandersetzen, weil das eben ein absolutes Standardding ist und man als Klausursteller

sich auch denkt, dieses Problem baue ich ein, weil das sollten die Studierenden in der Regel schon

kennen und da gibt es eine Möglichkeit gut Punkte zu lagen. Wir schauen uns jetzt einzelne Themen

natürlich nochmal gesondert an und einzelne Merkmale im Rahmen der Diebstahldelikte. Wir

beginnen mit der Wegnahme. Die Wegnahme ist definiert als Bruch Fremden und Begründung

9 nicht notwendigerweise täter-eigenen Gewahrsams. In der Regel wird es aber täter-eigener Gewahrsam

sein. Gewahrsam wird dabei gebrochen, wenn er gegen oder, und das ist umstritten, ohne den Willen des

Berechtigten aufgehoben wird. Es stellt sich dabei natürlich die Frage, was ist denn jetzt genau

Gewahrsam? Gewahrsam wird definiert als die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche

Sachherrschaft, die sich nach der Verkehrsauffassung bzw. den Anschauungen des täglichen Lebens

bestimmt. Dabei hat dieser Aspekt des natürlichen Herrschaftswillens eine doppelte Funktion, nämlich

zum einen können nur natürliche Personen Gewahrsamsinhaber sein, keine juristischen

Personen, sondern wirklich nur Menschen und zum anderen, dadurch dass es ein natürlicher

Herrschaftswille ist und nicht etwa ein rechtlicher Herrschaftswille, können auch Kinder, Geisteskranke,

Schlafende oder Bewusstlose, die zumindest aktuell vielleicht auch nicht nur vorübergehend

nicht geschäftsfähig sind, diesen Willen bilden und diesen Willen haben und dementsprechend

Gewahrsamsinhaber sein. Der Begriff ist dabei recht ähnlich zu dem Begriff des Besitzes im

Sachenrecht, aber es ist nicht das gleiche. Insbesondere betrachten wir im straffrichtigen

Gewahrsam etwas normativer als das Sachenrecht macht. Auf der anderen Seite brauchen wir dann

aber auch nicht die Fiktionen aus dem Sachenrecht und gerade in Konstellationen mit irgendwelchen

Erbschaften, wo dann Eigentum und auch der Besitzkraft gesetzlicher Fiktionen, wenn ich

das noch richtig erinnere, aus dem Erbrecht übergehen und zwar zum Zeitpunkt des Erbfalls,

also des Todeseintritts. Gerade in solchen Konstellationen unterscheidet sich der

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:38:31 Min

Aufnahmedatum

2024-11-12

Hochgeladen am

2024-11-12 21:16:05

Sprache

de-DE

Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen