Willkommen zur PÜ Aufzeichnung der vierten PÜ Einheit im Kurs Strafrecht 3. Es ist die erste
Einheit zum Thema Diebstahl und zur Transparenz. Ich nehme dieses Video auf im November 2024. Das
ist dann auch der Stand zum einen der PÜ Unterlagen und zum anderen auch der Rechtslage.
Wir beginnen mit einer abstrakten Kurzwiederholung zum Thema Diebstahl. Was sind die wichtigsten
Themen beim Diebstahl? Beim Diebstahl ist in Klausuren ein Thema, das man die Eigentumslage
bestimmen muss. Denn es muss ja eine fremde Sache sein und die Fremdheit richtet sich nach
dem Zivilrecht. Beachtet an der Stelle bitte, es gelten die Rückwirkungen und die Fiktionen aus
dem Zivilrecht im Strafrecht gerade nicht. Insbesondere also wenn eine Übereignung angefochten
werden kann. Dann ist es im Zivilrecht ja so, dass sie sobald sie tatsächlich angefochten wird,
extunk wirkt, also rückwirkend zu dem Zeitpunkt, zu dem die Willenserklärung abgegeben bzw. wurde
zugegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt entfällt sie bereits. Das machen wir im Strafrecht nicht,
weil wir haben das Simultanitätsprinzip und bei uns gilt der Zeitpunkt der Tatanung,
was zu diesem Moment die tatsächliche Rechtslage bzw. in dem Fall Eigentumslage war. Ein anderes
Thema, das in Diebstahlklausuren häufig relevant ist, ist die Frage, wie ist es denn mit dem Gewahrsam
und wer hat den gerade inne. Ein weiteres Thema betrifft die Zueignungsabsicht und dabei die
Abgrenzung von einem Diebstahl zu einer bloßen in der Regel nicht strafbaren Gebrauchsanmaßung.
Ausnahme sind sogenannte Spritzturen, die nach 248a StGB strafbar sind, selbst wenn es an der
Zueignungsabsicht fehlt. Ganz typisch für Diebstahlklausuren ist auch, dass man sich mit
Strafzumessungsregeln beschäftigen muss. Das muss man ja in aller Regel nicht,
also bis zum ersten Examen. Beim Diebstahl gibt es aber mit § 243 StGB eine besondere
Strafzumessungsregel, nämlich den besonders schweren Fall und das ist eine der, eins der
eher wenigen Delikte, bei denen man dann doch mal sich auch mit der Ebene der Strafzumessung,
sprich den Stichpunkt Nummer 4, nach der Schuld erst auseinandersetzen muss. Und ein absolutes
Standardthema, ein absoluter Standardstreit ist die Frage, wie bestimmt man denn das gefährliche
Werkzeug beim Beisichtführen im Rahmen des § 244 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB. Also wenn ich
nur noch zehn Minuten hätte vor einer Diebstahlklausur und mir ein Problem anschauen
könnte, dann wäre das wahrscheinlich genau dieses Problem. Dann würde ich mich sehr wahrscheinlich
damit auseinandersetzen, weil das eben ein absolutes Standardding ist und man als Klausursteller
sich auch denkt, dieses Problem baue ich ein, weil das sollten die Studierenden in der Regel schon
kennen und da gibt es eine Möglichkeit gut Punkte zu lagen. Wir schauen uns jetzt einzelne Themen
natürlich nochmal gesondert an und einzelne Merkmale im Rahmen der Diebstahldelikte. Wir
beginnen mit der Wegnahme. Die Wegnahme ist definiert als Bruch Fremden und Begründung
9 nicht notwendigerweise täter-eigenen Gewahrsams. In der Regel wird es aber täter-eigener Gewahrsam
sein. Gewahrsam wird dabei gebrochen, wenn er gegen oder, und das ist umstritten, ohne den Willen des
Berechtigten aufgehoben wird. Es stellt sich dabei natürlich die Frage, was ist denn jetzt genau
Gewahrsam? Gewahrsam wird definiert als die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche
Sachherrschaft, die sich nach der Verkehrsauffassung bzw. den Anschauungen des täglichen Lebens
bestimmt. Dabei hat dieser Aspekt des natürlichen Herrschaftswillens eine doppelte Funktion, nämlich
zum einen können nur natürliche Personen Gewahrsamsinhaber sein, keine juristischen
Personen, sondern wirklich nur Menschen und zum anderen, dadurch dass es ein natürlicher
Herrschaftswille ist und nicht etwa ein rechtlicher Herrschaftswille, können auch Kinder, Geisteskranke,
Schlafende oder Bewusstlose, die zumindest aktuell vielleicht auch nicht nur vorübergehend
nicht geschäftsfähig sind, diesen Willen bilden und diesen Willen haben und dementsprechend
Gewahrsamsinhaber sein. Der Begriff ist dabei recht ähnlich zu dem Begriff des Besitzes im
Sachenrecht, aber es ist nicht das gleiche. Insbesondere betrachten wir im straffrichtigen
Gewahrsam etwas normativer als das Sachenrecht macht. Auf der anderen Seite brauchen wir dann
aber auch nicht die Fiktionen aus dem Sachenrecht und gerade in Konstellationen mit irgendwelchen
Erbschaften, wo dann Eigentum und auch der Besitzkraft gesetzlicher Fiktionen, wenn ich
das noch richtig erinnere, aus dem Erbrecht übergehen und zwar zum Zeitpunkt des Erbfalls,
also des Todeseintritts. Gerade in solchen Konstellationen unterscheidet sich der
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:38:31 Min
Aufnahmedatum
2024-11-12
Hochgeladen am
2024-11-12 21:16:05
Sprache
de-DE