Herzlich willkommen zur PÜ Einheit Nummer 5 im Strafrecht 3.
Das heutige Thema ist Diebstahl und zwar dort die zweite Einheit.
Ich zeichne diese PÜ auf im November 2024.
Das ist dann auch der Zeitpunkt und der Stand auf dem sowohl die Rechtslage als auch der
Fall und die Lösung sind.
Dadurch, dass es die zweite PÜ Einheit ist zum Thema Diebstahl, wird es diesmal auch
keinen Theorievorklapp geben, sondern wir gehen direkt in den Fall rein.
Und da gilt wie immer, bitte lest euch den Fall vorher einmal in Ruhe durch und erstellt
euch auch selber eine Gliederung, denn ich werde jetzt beim Sachverhalt lesen auch schon
direkt die Sachverhaltsanalyse mit einbauen und bei jedem Satz mir dazu Gedanken machen
bzw. meine Gedanken äußern und verbalisieren.
Gefragt ist nach der Strafbarkeit des E nach dem StGB, eventuell erforderliche Strafanträge
sind gestellt.
Es ist davon auszugehen, dass der von E verwendete Dietrich rechtlich nicht als gefährliches
Werkzeug im Sinne des 244 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe A Alternative 2 StGB einzuordnen
ist.
Und wenn wir schon so einen klaren Hinweis im Bearbeitungsvermerk haben, dann sollten
wir uns unbedingt mal anschauen, was es da für eine Norm gibt und was da auch in der
Nähe noch drin steht.
Wir wissen, es muss um den Dietrich gehen.
Gemeint ist mit einem Dietrich natürlich keine Person, die Dietrich heißt, sondern
gemeint ist damit ein Werkzeug, mit dem man Schlösser aufknacken kann.
Wie es genau ausschaut weiß ich ehrlich gesagt gar nicht, weil ich bin kein Einbrecher,
aber das gibt es auf jeden Fall.
Und ausgeschlossen ist, dass es sich hierbei um ein anderes gefährliches Werkzeug handelt,
nach zu 44 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe A Alternative 2.
Wenn nur das ausgeschlossen ist, dann können wir uns mal Gedanken machen, was dann nicht
ausgeschlossen ist, weil daraus lässt sich dann häufig schon einiges ergeben oder schließen.
Zum einen, der Begriff der Waffe ist nicht ausgeschlossen.
Zugegebenermaßen so ein Dietrich, so ein Einbruchswerkzeug als Waffe zu klassifizieren,
ist natürlich fernliegend.
Das würden wir dann auch gar nicht prüfen, aber vom System her dahinter, von der Denkweise,
solltet ihr es auf dem Schirm haben.
Wenn eine der Alternativen ausgeschlossen ist, sollte man sich Gedanken machen, ob vielleicht
die andere Alternative gerade zu prüfen ist.
Außerdem gibt es hier noch den Buchstaben B.
In dem Buchstaben B geht es um sonst ein Werkzeug oder Mittel, das man bei sich führt, um den
Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohungen mit Gewalt zu verhindern oder
zu überwinden.
Das bedeutet, wenn es kein gefährliches Werkzeug ist im Sinne des Buchstaben A, dann könnte
es aber sonst ein Werkzeug sein.
Das bedeutet, wenn uns der Bearbeitungsvermärk das angibt, dann sollten wir uns zumindest
mal Gedanken darüber machen, ob das dann nicht unter 244 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
B fällt.
Und dabei genauer gesagt die Alternative 1.
Außerdem, wenn 244 zu prüfen ist bzw. 244 Nummer 1 Buchstabe A gerade nicht zu prüfen
ist, aber vielleicht anderes zu prüfen ist, dann sollten wir uns auch noch Gedanken machen,
ok, was könnte dann noch thematisierend werden?
Da haben wir zum einen natürlich den Diebstahl 242.
Das ist sehr wahrscheinlich, dass der zu prüfen ist.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:04:49 Min
Aufnahmedatum
2024-11-13
Hochgeladen am
2024-11-13 16:46:03
Sprache
de-DE