Herzlich willkommen zur Aufzeichnung der sechsten Einheit der PÜ Strafrecht 3. Es geht um das Thema
Unterschlagung. Wir haben jetzt Ende November 2024. Das ist dann auch der Stand, auf dem sowohl der
Fall als auch die Lösung als auch die Rechtslage sind. Wir beginnen, wie ihr das gewohnt seid,
mit einer Kurzwiederholung zum Thema Unterschlagung. Dabei möchte ich einen besonderen Fokus darauf
legen, was denn jetzt der Unterschied zwischen der Unterschlagung einerseits und dem Diebstahl
andererseits ist. Hier haben wir sowohl auf objektiver Ebene als auch auf subjektiver
Ebene Differenzen. Wir beginnen mit dem objektiven Teil. Im objektiven Tatbestand brauchen wir für
246 StGB, also für die Unterschlagung, keine Wegnahme, sondern eine bloße Zueignung. Das heißt,
wir brauchen keinen Gewahrsamsbruch und das bedeutet wiederum, dass man auch gewahrsamslose
Gegenstände unterschlagen kann. Das ist auch der häufigste Anwendungsbereich der Unterschlagung,
wenn man irgendwelche Dinge einsteckt, die einem nicht gehören, aber an denen gerade auch niemand
anderes Gewahrsam hat. Hier muss man aber zum einen unterscheiden, was sind vergesse- ne Dinge,
was sind verlorene Dinge und zum anderen die Gewahrsamszphären beachten. Vergessene Dinge
sind solche Gegenstände, die der Gewahrsamsinhaber irgendwo zum Beispiel hat liegen lassen, aber von
denen er noch zumindest grob weiß, wo sie sich befinden. Also wenn ich zum Beispiel mein Handy im
Vorlesungs- saal liegen lasse und noch im Kopf habe, das muss im Vorlesungs- saal sein, dann habe ich
das Handy dort vergessen und noch nicht verloren. Das bedeutet, ich habe immer noch einen zwar
gelockerten Gewahrsam, aber ich habe weiterhin einen Gewahrsam, denn ich habe einen vom natürlichen
Herrschaftswillen, also natürlichen Herrschaftswillen, der trägt meine tatsächliche, wenn auch sehr stark
gelockerte Sachherrschaft. Ich kann aber mehr oder weniger jederzeit wieder zurückgehen und das
Handy ergreifen, denn ich weiß noch, wo es ist und auch nach Betrachtung der Verkehrsauffassung
würde man sagen, zumindest solange ich weiß, wo es ist, habe ich auch noch den entsprechenden
Zugriff darauf. Das ist eine vergessene Sache, das bedeutet, wenn jemand dieses Handy wegnimmt und
zumindest billigend in Kauf nimmt, dass ich noch im Kopf habe, wo es in etwa liegt, dann ist das ein
Diebstahl. Anders schaut es bei verlorenen Gegenständen aus. Verlorene Gegenstände sind
solche, bei denen der Eigentümer gerade nicht mehr weiß, wo er sie hat liegen lassen und auch
nicht mehr auch nur grob das im Kopf hat. Daran hat er keinen Gewahrsam mehr, denn ohne das Wissen
kann er auch keine tatsächliche Sachherrschaft ausüben. Er müsste das Ganze erst wieder finden
und wenn er dafür keinen Anhaltspunkt hat, keinen Ansatzpunkt, dann ist das auch nach Betrachtung,
auch nach Berücksichtigung der Verkehrsauffassung keine tatsächliche Sachherrschaft von ihm mehr.
Das bedeutet, wenn ich mein Handy irgendwo liegen lasse und ich habe keinen Dunst, wo, dann habe ich
mein Handy verloren, dann habe ich keinen Gewahrsam mehr an dem Handy. Das heißt aber noch nicht,
dass dieses Handy gewahrsamslos ist, denn es gibt ja auch noch die Gewahrsamsphäre. Wenn ich jetzt
beispielsweise mein Handy in der Universität verliere, dann bin zwar ich nicht mehr Gewahrsamsinhaber,
allerdings befinden wir uns immer noch in der großen Gewahrsamsphäre der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg und damit hat der Präsident oder der Hausvorstand, je nachdem wie das konkret
geregelt ist, jedenfalls einen generellen Gewahrsamswillen an diesem Handy und damit einen zwar sehr
stark gelockerten Gewahrsam, aber immer noch gewahrsam. Das bedeutet auch bei einem Supermarkt,
wenn ich in meinem Supermarkt mein Geldbeutel verliere und keine Ahnung mehr habe wo er ist,
dann ist der Ladeninhaber der Gewahrsamsinhaber, denn er hat einen generellen Gewahrsamswillen an
allen Gegenständen, die in seinem Supermarkt sind. Das bedeutet auch hier ist ein Diebstahl noch
möglich. Anders schaut es hingegen aus, wenn man Dinge auf der Straße verliert. Wenn man die Dinge
auf der Straße verliert, dann gibt es da niemanden, der einen generellen Gewahrsamswillen haben könnte
und in dessen tatsächlicher Sachherrschaft das Ganze liegt. Das bedeutet in dieser Konstellation
ist die Sache gewahrsamslos. Ein Diebstahl ist Mangels Aufhebung alten Gewahrsams und damit
Mangels Gewahrsamsbruch nicht möglich. Es bleibt aber eine Unterschlagung, sofern der Täter sich
diese verlorenen Gegenstände selbst zueignet und zwar rechtswidrig. Auch auf subjektiver Ebene
haben wir einen Unterschied zwischen der Unterschlagung und dem Diebstahl. Beim Diebstahl brauchen wir die
Absicht rechtswidriger Zueignung, während diese rechtswidrige Zueignung bei der Unterschlagung ein
objektives Tatbestandsmerkmal ist. Das bedeutet wir brauchen nach §15 StGB nur in Anführungszeichen
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:11:28 Min
Aufnahmedatum
2024-11-26
Hochgeladen am
2024-11-26 17:06:07
Sprache
de-DE