Das Phänomen
dass eine Person eine andere vertritt
auf Basis einer Bevollmächtigung
agiert und schließlich für diese andere Person einen Vertrag abschließt, ist allgemein bekannt.
Jeder, jede von Ihnen wird eine Vorstellung davon haben.
Die dahinter liegende juristische Konstruktion ist verhältnismäßig komplex.
Nach der Lösung des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es bei einer direkten Stellvertretung
erstens der Vertreter eine eigene Willenserklärung ab und dies in fremdem Namen
also für den
Vertretenden
während zweitens der Vertretende
der den Vertreter vorher entsprechend bevollmächtigt
hat, keine Willenserklärung abgibt, aber drittens die vom Vertreter abgegebene Willenserklärung
ihn und nicht den Vertreter bindet.
Normtechnisch ist das alles für die
die es genau wissen wollen
in § 164 Absatz 1 Satz 1 BGB abgebildet.
Der Rechtshistoriker und Begründer der modernen Rechtsvergleichung Ernst Rabel
der hier auf
dem Bild, das ich Ihnen mitgebracht habe, etwas streng dreinblickt, hat diese Form der direkten
Stellvertretung in der eine Person mit eigenem Willen eine andere Person in deren Willen
vertritt als ein juristisches Wunder bezeichnet.
Ursprünglich gibt es nirgends direkte Stellvertretung
schreibt er
sie ist ein juristisches Wunder.
Und in der Tat, das römische Recht, in vielen die historische Grundlage auch noch unserer
heutigen Privatrechtsordnung, lässt eine direkte Stellvertretung nicht zu.
Und man geht davon aus
dass die heutige Stellvertretung erst infolge der Konzeption der Privatautonomie
wirklich wurde, wie sie durch die Naturrechtsschule erfolgte.
Das heißt
das Wunder der Stellvertretung wird maßgeblich gesehen als Produkt der Aufklärung
des 18.
Jahrhunderts.
Meine Arbeit versucht nun
einen früheren
anders gelagerten Anknüpfungspunkt zu identifizieren.
Bereits in dem Moment, in dem die sogenannten Legisten beginnen, sich ab dem 11.
und 12.
Jahrhundert im Rahmen der sogenannten Rezeption der Wiederentdeckung des römischen Rechts
mit den römischen Quellen zu beschäftigen
bereits zu diesem frühen Zeitpunkt hadern
sie mit dem römisch-rechtlichen Verbot der Stellvertretung.
Sie stehen zwar dem Grunde nach in Treue zu der römischen Überlieferung
aber man
findet
so würde ich es sagen
erste Absetzbewegungen
verhaltende Kritik etwa oder die Ausweitung
von Ausnahmen von dem Verbot, die das Verbot schließlich durch Löchern wie einen Schweizer
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:05:03 Min
Aufnahmedatum
2025-11-06
Hochgeladen am
2025-11-06 12:30:12
Sprache
de-DE