Dann kommen wir zur Täterschaft und Teilnahme. Das ist ganz wichtig in Examsklausuren und kommt
aber immer wieder dran. Und vor einem Jahr war ich einigermaßen entsetzt, dass den Studierenden
offenbar nicht klar ist, was Täterschaft und Teilnahme bedeutet. Insbesondere wie man
es prüft. Ich werde gleich dazu nochmal etwas sagen. Das darf natürlich nicht passieren.
Da haben viele dann schlecht abgeschnitten, weil sie einfach nicht wussten, wie man Täterschaft
und Teilnahme prüft. Insbesondere Täterschaft, mittelbare Täterschaft. Das war unbekannt.
Ich komme gleich dazu. Wir beginnen aber mit der Mittäterschaft. Mittäterschaft und mittelbare
Täterschaft sind häufige Fragen in Examensklausuren. Zunächst einmal zur klausurmäßigen Prüfung.
Sie beginnen grundsätzlich mit der tatnäheren Person und im Anschluss erst prüfen Sie den
Mittäter. Es gibt allerdings Ausnahmen dazu. Ich setze sich eigentlich voraus, dass Sie
die kennen, wenn Sie es mit Mittätern zu tun haben, die wie eine Person dargestellt
werden. Die machen also alles gleich, sodass sie gar nicht trennen können, wer was von
beiden macht. Wenn das steht A und B schlagen den C nieder. Danach gehen sie in sein Haus
und so weiter. Dann wissen sie überhaupt nicht, wer macht genau welche Handlung. Dann
müssen sie gemeinsam prüfen. Dann sagen sie einfach A und B könnten eine mittäterschaftliche
Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung, je nachdem was gegeben ist, verwirklicht
haben. Und dann prüfen sie A und B könnten einen mittäterschaftlichen Hausfriedensbruch
verwirklicht haben und so weiter. Also wenn es wie eine Person geschildert ist. Und dann
gibt es noch eine zweite Möglichkeit, wo Sie wie eine Person prüfen müssen. Das ist der
Fall bei zusammengesetzten Delikten. Da tun Sie sich schwer, mit einer anderen Person zu
beginnen, bei zusammengesetzten Delikten, bei denen eine Person den einen Handlungsakt
verwirklicht und die andere Person den anderen Handlungsakt. Wenn Sie da nämlich mittäterschaftlich
zurechnen wollen, dann müssen Sie mit der einen Person beginnen zunächst, die die Gewalt
anwendet und müssen dann nach unten verweisen und sagen hinsichtlich der Wegnahme siehe
unten. Das ist ihm zuzurechnen, das werde ich später noch sagen, dass das eine ist.
Das dürfen Sie aber nicht. Sie dürfen nicht nach unten verweisen. Sie dürfen nur nach
oben verweisen. Und weil Sie das nicht dürfen, müssen Sie in einem solchen Fall, wo die
sich also diese Tathandlungen aufteilen, der eine wendet die Gewalt an, der andere die
Wegnahme, dann müssen Sie gemeinsam prüfen und rechnen dann eben jeweils zu. Sie würden
dann zu schreiben, der A hat hier verwirklicht eine Gewaltanwendung, würden das definieren,
zum Ergebnis kommen, dass es hier gegeben ist. Dann sagen Sie, der B könnte eine Wegnahme
verwirklicht haben, würden auch das sagen. Und dann würden Sie sich die Frage stellen,
ist der jeweilige Tatanteil gegenseitig zuzurechnen? Und da brauchen Sie dann gemeinsam Tatplan
und würden dann noch sagen, gemeinsame Ausführunghandlungen ist auch gegeben auf der Grundlage dieses
Tatplans eben dadurch, dass der eine den einen Teil, der andere den anderen Teil dieses
zusammengesetzten Delikts verwirklicht hat. Auf der Grundlage dieses gemeinsamen Tatplans.
Soweit so gut. Wenn Sie ansonsten aber eine getrennte Schilderung haben, beginnen Sie
mit dem Tatnäheren und prüfen danach die Strafbarkeit des Mittäters. Wie prüfen Sie
die Strafbarkeit des Mittäters? Sie prüfen den objektiven Tatbestand, Eintritt des tatbestandsmäßigen
Erfolges und dann mittäterschaftliche Zurechnung nach Paragraf 25 Absatz 2 StGB. Und hier also
im objektiven Tatbestand prüfen Sie nachher schon die Meinung, den gemeinsamen Tatplan
und die gemeinsame Ausführungshandlung. Also Sie prüfen den gemeinsamen Tatplan nicht
im subjektiven Tatbestand, sondern schon im objektiven Tatbestand. Warum? Sie haben es
zu tun mit einer Zurechnung. Täterschaft und Teilnahme sind nichts anderes als Zurechnungsform.
Nichts anderes als objektive Zurechnung. Und ich hatte Ihnen glaube ich schon oder ich
weiß nicht ob ich es Ihnen gesagt habe. Ich hatte Ihnen schon bei der objektiven Zurechnung
zumindest im Grundkurs gesagt, dass auch da Subjektives eine Rolle spielt. Es wird nämlich
allein durch subjektive Tatanteile aus einer erlaubten Gefahr eine unerlaubte möglicherweise.
Ein Beispiel. Das uralte Beispiel A schickt B zum Spazierengehen. Ist das erlaubt oder
unerlaubt? Antwort, das ist eindeutig erlaubt. Es ist ja sogar gesund spazieren zu gehen.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:37:16 Min
Aufnahmedatum
2021-07-26
Hochgeladen am
2021-07-26 09:13:12
Sprache
de-DE