1 - Gegenstand und Abgrenzung des Baurechts [ID:18111]
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Dieses Video dient einer ganz grundsätzlichen Einführung in das Thema Baurecht. Gegenstand

soll also sein die Frage, was ist Baurecht eigentlich, womit haben wir es hier zu tun,

welche Gesetze spielen eine Rolle, worauf kommt es an. Als Beispiel nehmen wir, wie hier im Bildschirm

dargestellt, die sogenannte grüne Wiese, der Standardfall. Jemand besitzt ein Grundstück,

einen Acker und denkt sich, darauf möchte ich ein Haus bauen. Und die Antwort eines Baurechtes wird

zunächst sein, ah, das ist nicht so einfach. Da fragt er sich, warum eigentlich, denn Ausgangspunkt

dürfte eigentlich sein Eigentum, Artikel 14, grundrechtlich geschützt. 903 BGB, sie können mit

ihrem Eigentum tun und lassen, was sie wollen. Warum sollte es ihnen nicht möglich sein, auf

eben dieser Wiese ein Haus zu bauen? Der im Baurecht schon einigermaßen fitte wird sagen, ja,

da war doch was in der Bayerischen Bauordnung. Wir haben hier den Fokus auf das Land Bayern.

Da gibt es doch die Bayerische Bauordnung und dort zum Beispiel, hier Artikel 55, wird der

Grundsatz aufgestellt, die Errichtung von Anlagen bedarf der Baugenehmigung. Was damit beschrieben

ist, ist der sogenannte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, ein Haus zu bauen

auf seinem eigenen Grundstück ist eben nicht einfach so erlaubt, sondern es steht unter dem Vorbehalt,

dass es genehmigt wird. Details später an anderer Stelle, aber der Grundsatz ist, sie dürfen nicht

einfach bauen. Da stellt sich doch sofort die Frage, wieso ist das so und wieso darf das Land

Bayern einen solchen Grundsatz aufstellen? Warum ist das so? Warum hat man im Baurecht hier einen

solchen Erlaubnisvorbehalt, einen präventiven Erlaubnisvorbehalt? Zweierlei. Einmal, Baurecht dient

der Gefahrenabwehr. Also alle Gefahren, die von Gebäuden, baulichen Anlagen ausgehen können,

sind aus Sicht des Gesetzgebers so regelungsbedürftig, dass man nicht möchte, dass jemand

einfach so drauf hin und drauf losbaut. Also Prävention in dem Fall in Form eines Gesetzes,

das sagt, erst wenn wir geprüft haben, ob dein geplantes Bauwerk allen unseren Vorstellungen,

Anforderungen an ein Bauwerk entspricht, dann darfst du es bauen. Gefahrenabwehr. Zum anderen ist auch

leicht vorstellbar und auch gerade aktuell gut ersichtlich, Grund und Boden ist ein begrenztes

Gut. Es gibt nicht unendlich viel Grund und Boden. Außerdem ist die Verteilung von Grund und Boden

sehr ungleich in der Bevölkerung. Das heißt, wenn einfach jeder, der ein Grundstück besitzen

könnte, damit tun könnte, was er wollte, würden notwendigerweise Nutzungskonflikte entstehen,

die letztlich ungesteuert, wenn sie ungesteuert ablaufen, zu erheblichen Konfliktpotential führen.

Also der Staat sagt, Grund und Boden ist erstens sehr notwendig für die Gesellschaft,

Wohnen, aber eben auch Gewerbe, städtebauliche Entwicklung und gleichzeitig ist der Rohstoff

sehr begrenzt und die Verteilung ist ungleich. Das heißt Steuerungsbedarf. Zurück zur Frage,

wieso der Grundsatz in Bayern und wie kommt Bayern überhaupt dazu, einen solchen Grundsatz zu

erlassen? Jeder Eingriff, das wissen wir, in ein Grundrecht hier, also Artikel 14, Bedarf der

Rechtfertigung, Vorbehalt des Gesetzes, Bedarf einer gesetzlichen Regelung. Wer darf gesetzliche

Regeln erlassen? Artikel 70 Grundgesetz sagt, grundsätzlich darf ein Gesetz das Land erlassen,

wenn nicht das Grundgesetz diese Kompetenz dem Bund zugewiesen hat. Also Grundsatz,

Landesgesetzgebung, ansonsten nur dort Bundesgesetzgebung, wo es vorgesehen ist.

Also dem Grundsatz nach hat der bayerische Gesetzgeber die Befugnis, denn soweit wir

nichts anderes finden, landet es beim jeweiligen Landesgesetzgeber. Nur finden wir etwas anderes

und ja, auch das dürfte jemand, der Baurecht schon mal in Anführungslichen gehört hat, bekannt sein.

Wir haben einen Gegenstand der konkurrierten Gesetzgebung in Artikel 74 und zwar hier in

der Ziffer 18. Dort heißt es, der Bund hat die Gesetzgebungskonkurrenz für das sogenannte

Bodenrecht. Jetzt stellt sich die Frage, was ist mit Bodenrecht gemeint und erfasst das Bodenrecht,

also jetzt auch das Bauen insgesamt und hätte dann nicht, wenn wir das Bodenrecht als

Bundeskompetenz haben, das Land Bayern überhaupt die Regelung gar nicht erlassen dürfen. Zunächst

ganz kurz allgemein, konkurrierte Gesetzgebung zur Wiederholung heißt, nur dort, wo der Bund

eine Regelung auch erlassen hat, verdrängt sie das Landesrecht. Dort wo keine Erlassen ist, dürfte

das Land, also wenn wir keine Bundesgesetzgebung hätten auf dem Gebiet des Bodenrechts, dann dürfte

das Land. Aber wir haben eine solche Regelung und diese Regelung ist das Baugesetzbuch und die

füllt das Bodenrecht so weit aus, dass es also eine Meinung ist, dass dort auf diesem Gebiet kein

Presenters

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:17:01 Min

Aufnahmedatum

2020-06-18

Hochgeladen am

2020-06-18 16:46:44

Sprache

de-DE

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