PD Dr. Benedikt Forschner: Science Slam bei den FAU Awards 2025 [ID:60618]
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Das Phänomen

dass eine Person eine andere vertritt

auf Basis einer Bevollmächtigung

agiert und schließlich für diese andere Person einen Vertrag abschließt, ist allgemein bekannt.

Jeder, jede von Ihnen wird eine Vorstellung davon haben.

Die dahinter liegende juristische Konstruktion ist verhältnismäßig komplex.

Nach der Lösung des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es bei einer direkten Stellvertretung

erstens der Vertreter eine eigene Willenserklärung ab und dies in fremdem Namen

also für den

Vertretenden

während zweitens der Vertretende

der den Vertreter vorher entsprechend bevollmächtigt

hat, keine Willenserklärung abgibt, aber drittens die vom Vertreter abgegebene Willenserklärung

ihn und nicht den Vertreter bindet.

Normtechnisch ist das alles für die

die es genau wissen wollen

in § 164 Absatz 1 Satz 1 BGB abgebildet.

Der Rechtshistoriker und Begründer der modernen Rechtsvergleichung Ernst Rabel

der hier auf

dem Bild, das ich Ihnen mitgebracht habe, etwas streng dreinblickt, hat diese Form der direkten

Stellvertretung in der eine Person mit eigenem Willen eine andere Person in deren Willen

vertritt als ein juristisches Wunder bezeichnet.

Ursprünglich gibt es nirgends direkte Stellvertretung

schreibt er

sie ist ein juristisches Wunder.

Und in der Tat, das römische Recht, in vielen die historische Grundlage auch noch unserer

heutigen Privatrechtsordnung, lässt eine direkte Stellvertretung nicht zu.

Und man geht davon aus

dass die heutige Stellvertretung erst infolge der Konzeption der Privatautonomie

wirklich wurde, wie sie durch die Naturrechtsschule erfolgte.

Das heißt

das Wunder der Stellvertretung wird maßgeblich gesehen als Produkt der Aufklärung

des 18.

Jahrhunderts.

Meine Arbeit versucht nun

einen früheren

anders gelagerten Anknüpfungspunkt zu identifizieren.

Bereits in dem Moment, in dem die sogenannten Legisten beginnen, sich ab dem 11.

und 12.

Jahrhundert im Rahmen der sogenannten Rezeption der Wiederentdeckung des römischen Rechts

mit den römischen Quellen zu beschäftigen

bereits zu diesem frühen Zeitpunkt hadern

sie mit dem römisch-rechtlichen Verbot der Stellvertretung.

Sie stehen zwar dem Grunde nach in Treue zu der römischen Überlieferung

aber man

findet

so würde ich es sagen

erste Absetzbewegungen

verhaltende Kritik etwa oder die Ausweitung

von Ausnahmen von dem Verbot, die das Verbot schließlich durch Löchern wie einen Schweizer

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:05:03 Min

Aufnahmedatum

2025-11-06

Hochgeladen am

2025-11-06 12:30:12

Sprache

de-DE

Thema der Habilitationsschrift: Vertretung und Wille. Studien zur Entstehung eines "juristischen Wunders"
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