Herzlich willkommen zur PÜ Aufzeichnung zur PÜ Strafrecht 3. Mein Name ist Johannes Gründl,
ich bin wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Lehrstuhl Jäger und ich werde in diesem Semester
euch die Übungen im Strafrecht 3, also insbesondere bei den Vermögensdelikten,
aber auch dann noch einige Deliktsgruppen vorneweg mit euch machen. Ich zeichne diese Übungen vor
Beginn des Semesters auf und zwar vor Beginn des Wintersemesters 2024, 2025. Das bedeutet,
das ist auch der Stand zum einen natürlich der Rechtslage zum anderen, aber auch der
Sachverhalte und der Lösungen. Es kann sein, dass gewisse Sachen im Nachhinein sich verändern,
gerade wenn ihr in künftigen Semestern das ganze schaut, aber vom Grundprinzip her sollte es
eigentlich noch relativ aktuell bleiben. In der heutigen ersten Einheit geht es um die
Straßenverkehrsdelikte und ich beginne mit einer Kurzwiederholung mit den wichtigsten Aspekten,
die ihr im Kontext der Straßenverkehrsdelikte berücksichtigen solltet. Wichtige Themen im
Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten sind das Nebeneinander von Vorsatz- und
Fahrlässigkeitsdelikten. Wir werden das gleich bei der Systematik uns nochmal anschauen. Dann
etwas, was die Straßenverkehrsdelikte sehr deutlich prägt, ist die Existenz von
Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen und auch von Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombinationen.
Die sind ganz, ganz typisch für die Straßenverkehrsdelikte und speziell
bt-lastig die Differenzierung zwischen Außen- und Inneneingriff. Da ist dann die Frage,
ist man im 315b StGB, der dem Begriff nach heißt, dem Titel nach, gefährliche Eingriffe in den
Straßenverkehr, also in ihn hinein, sprich von außen, oder ist man im 315c bei der Gefährdung
des Straßenverkehrs, der als strafwürdig, im Sinne von strafbarkeitswürdig, nur gewisse
Fehlverhaltensweisen erachtet, nämlich insbesondere die 7 Todsünden oder auch das Fahrzeugführen,
obwohl man dazu nicht in der Lage ist, weil man entweder körperlich oder geistig nicht in der
Lage ist oder eben zu sehr betrunken oder anderweitig berauscht ist. In diesem Kontext auch ganz typisch
und ganz wichtig sind die Promille-Grenzen, die solltet ihr lernen, die solltet ihr auswendig
können, die solltet ihr beherrschen, idealerweise auch verstanden haben, aber das werden wir uns
dann gleich noch einmal näher anschließen. Vorher beginnen wir aber mit der Systematik der
Straßenverkehrsdelikte und ihr werdet jetzt gleich in dieser Präsentation drei Zeilen sehen. Die
unterste Zeile sind abstrakte Gefährdungsdelikte, die mittlere Zeile sind konkrete Gefährdungsdelikte
und die oberste Zeile sind Qualifikationen bzw. Erfolgsqualifikationen. Wir beginnen zunächst
einmal mit dem Komplex Trunkenheit. Der ist in § 316 Absatz 1 und Absatz 2 StGB geregelt und ist
ein eigenes Delikt, die Trunkenheit im Straßenverkehr. Im Absatz 1 das vorsätzliche Delikt, im Absatz 2
die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. Interessant in diesem Kontext ist auch, dass es, ich glaube,
das einzige Delikt, bei dem tatsächlich die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gleichgestellt ist
mit der Vorsatzstrafbarkeit, was vor allem praktische Gründe hat, denn dann soll keiner sich im
Nachhinein rausreden können, dass er ja gar nicht gewusst hat, dass er nicht fahrtüchtig war,
weil es bringt halt nichts, er hätte es zumindest wissen können und wissen müssen. Auf Ebene der
konkreten Gefährdungsdelikte kommt es also in Folge einer Trunkenheit zu einer konkreten Gefährdung
von Leib oder Lebend eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutenden Wert gibt es
ein konkretes Gefährdungsdelikt und das ist § 315 C Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe A StGB. Hier gibt es
in Nummer 1 noch den Buchstaben B, das ist das Fahruntüchtigsein aufgrund von oder in Folge von
geistiger oder körperlicher Mängel, dazu zählt insbesondere aber auch eine massive Übermüde,
das bedeutet, solltet ihr nachts geweckt werden und irgendwo schnell hinfahren wollen, dann solltet
ihr schauen, dass ihr auch wirklich fahrtüchtig seid, sonst werdet ihr genauso behandelt, als
würdet ihr betrunken fahren, zumindest wenn ihr jemanden oder etwas von Fremden oder etwas
Fremdes von bedeutenden Wert gefährdet, denn auch das ist in § 315 C Absatz 1 hier Buchstabe B StGB.
Und in Nummer 2 sind dann noch die sieben Todsünden des Straßenverkehrs, das ist das
nicht beachtende Vorfahrt, das ist das falsch überholen, das ist das falsch fahren an Fußgänger
überwegen, das ist das zu schnelle fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen, das ist das nicht Einhalten des Rechtsfahrgebots an
unübersichtlichen Stellen, das ist das Wenden rückwärts oder entgegen der Fahrbahn, weil der
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:22:53 Min
Aufnahmedatum
2024-10-01
Hochgeladen am
2024-10-01 14:26:03
Sprache
de-DE