10 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte) [ID:15292]
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Hallo meine Damen und Herren, schön dass Sie wieder reingeklickt haben!

Willkommen zum nächsten Video, Video 10 in unserer digitalen Vorlesung zum Urheberrecht

In diesem Video wollen wir uns mit Rechtsgeschäften über Urheberpersönlichkeitsrechte beschäftigen.

Was bedeutet das? Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte?

Naja, es kann ein Bedürfnis aus praktischer Sicht bestehen, dass ich über bestimmte Regeln,

die das Urheberrecht dem Urheber zuweist, mit Blick auf dessen

persönlichkeitsrechtliche Befugnisse, modifizieren möchte, vertraglich.

Beispiel 1, Architekten-Urheberrecht. Beispiel 2, Ghostwriter-Abreden.

Schauen Sie nochmal in das vorangegangene Video herein,

§14 beispielsweise, also eine besondere Ausdrehung des Urhaberpersönlichkeitsrecht,

gibt dem Urhaber das Recht sich gegen Entstellungen, Veränderungen zu wehren.

Und da kann man dann darüber streiten, weil ich brauche diese Interessenabwägung.

Und da könnte man sagen, naja, ich schreibe das einfach in meinen Architektenvertrag rein,

ich lasse mir die Befugnis einräumen, dass der Urhaber auf seinen Entstellungsschutz

nach §14 verzichtet. Klingt zunächst mal nach einem Bedürfnis, das doch irgendwie auch

schutzwürdig ist. Oder auch bei Ghostwriter-Verträgen, Ghostwriter-Abreden, wo jemand einen Text

verfasst, aber jemand anderer sein Name drauf geschrieben werden soll. Naja, das ist schon

wieder etwas schwieriger, wenn der Doktorand sagt, ich zahle jemandem Geld, als er das

schreibt, ich schreibe mir meinen eigenen Namen drauf, ist das sicherlich nicht in Ordnung.

Aber es gibt natürlich auch hier ein Bedürfnis, zum Beispiel prominenten Biografien. Das wollen

sie nicht lesen, weil irgendjemand das schreibt, sondern weil das der entsprechende Prominente

autorisiert hat und deswegen steht auch sein Name drauf. Oder im politischen Bereich, da

interessiert sich nicht, wer den Text geschrieben hat, wer das konkret formuliert hat, sondern

im Grunde, wer die politische Verantwortung dafür übernimmt. Und das ist natürlich

auch wieder derjenige, der da den Namen auf dem Text drauf steht. Kurzum, es besteht ein

Bedürfnis, dass wir hier über diese persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse disponieren können, sehen aber,

dass das nicht in jedem Fall überzeugt und müssen aber in allen Fällen dran denken,

dass das Urheberpersönlichkeitsrecht eben Persönlichkeitsrecht ist, was wir nicht einfach

so veräußern können. Und deswegen haben wir ein eigenes Video, um uns mit den Grundsätzen

dieser Rechtsgeschäfte, Urheberpersönlichkeitsrechte, etwas näher vertraut zu machen. Zunächst

aber noch zwei Abschichtungen. Erstens wissenschaftliches Fehlverhalten, durch Wort Plagiate, unser

Doktorand, der jemand beauftragt, seine Doktorarbeit zu schreiben. Das hat auch einen Überschreitungsbereich

mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht, insbesondere mit dem Recht auf Anerkennung der Urheberrechte

nach § 13. Vor allem aber ist es sozusagen noch ein zusätzliches Problemfeld, das neben

dem Urheberrecht besteht. Wissenschaftliches Fehlverhalten, was sind die Grundsätze guter

wissenschaftlicher Praxis, was sind die Sanktionen, wenn ich als Hochschullehrer mich nicht an

diese Regeln halte, kriege ich Trittmittel nicht, muss ich hier entsprechende Trittmittel

zurückzahlen oder in letzter Konsequenz kann ich meinen Doktortitel möglicherweise sogar

verlieren. Haltungsrechtlich kann ich das wieder rufen, kann ich diese Verleihung,

Erteilung des Doktor Graz zurücknehmen. Darum geht es hier nicht. Ich darf Ihnen aber hier

ein schönes Buch empfehlen, das Buch herausgegeben von Thomas Dreyer und Ansgar Uli, eine Tagung

in Bayreuth zu Plagiaten, sehr lesenswert, auch mal so zum Durchstöber. Zweiter Exkurs

oder zweite Frage, die jetzt mit den Rechtsgeschäften oder Persönlichkeitsrechten direkt nichts

zu tun haben, ist die Frage, kann es sozusagen sonstige Rechte verletzen, wenn ich mich beispielsweise

als Urheber bezeichne, obwohl ich das gar nicht bin? Ja, das kann es, zum Beispiel Irreführungsschutz

im Lauteren im UWG. Wenn ich beispielsweise ein Buch auf den Markt bringe und sage, das

hat der berühmte Professor XY geschrieben, der zum Beispiel ein berühmter Virologe ist,

in Wahrheit hat das aber ganz wie jemand anders verfasst, irgendjemand, den niemand kennt,

der auch nicht so richtig anerkannt ist, dann gönnen die Leute, die das Buch kaufen, Irre

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:18:10 Min

Aufnahmedatum

2020-05-07

Hochgeladen am

2020-05-07 21:26:17

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
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