Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur letzten Vorlesung Strafprozessrecht vor den Weihnachtsferien.
Kurze Wiederholung, wie immer, was haben wir letzte Woche gemacht?
Wir haben letzte Woche im Wesentlichen über das Zwischenverfahren gesprochen, also über den zeitlichen, über den Zeitraum.
Der folgt, wenn Anklage § 170 Absatz 1 SCPO erhoben worden ist und wenn dasjenige Gericht, das in der späteren Hauptverhandlung auch zuständig wäre,
in der Hauptverhandlung über die Sache zu entscheiden, wenn das sozusagen nochmal eine Prüfung vornimmt, ob es die Sache überhaupt zur Hauptverhandlung zulassen möchte oder nicht.
Das heißt, wichtiger Punkt ist insoweit, was ist das überhaupt vor dem Gericht bzw. bei welchem Gericht muss die Staatsanwaltschaft ihre Anklage erheben?
Wie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit im Strafverfahrensrecht?
Wie überall im Strafprozessrecht können wir zwei unterschiedliche Arten von Zuständigkeit unterscheiden.
Was sind das für zwei Arten von Zuständigkeit? Sachliche und örtliche Zuständigkeit, wo ist das geregelt?
Für das Strafverfahrensrecht, wo ist da die örtliche, wo ist die sachliche Zuständigkeit geregelt?
Die sachliche im GVG und die örtliche in der SCPO.
Genau, sachliche im GVG und örtliche in der SCPO. Können Sie das mit örtliche in der SCPO noch ein bisschen näher präzisieren? Wo ungefähr in der SCPO?
Paragraf 7.
Genau, also relativ weit vorne jedenfalls, das sollte man sich merken. Paragraf 7 fortfolgend.
Da gibt es eben verschiedene alternative Gerichtsstände zwischen denen die Staatsanwaltschaft im Prinzip ein weites Auswahlermessen hat,
nämlich der Gerichtstand des Wohnorts, des Beschuldigten, des Tatortes oder des Ergreifungsortes.
Die sachliche Zuständigkeit im GVG ist so geregelt, dass das so auf verschiedene Abschnitte verteilt ist, nämlich auf die Abschnitte über die einzelnen Gerichte.
Das GVG ist also nicht so gegliedert, dass es sozusagen einen Abschnitt gibt Strafsachen, einen Abschnitt gibt Zivilsachen,
sondern dass wir einen Bereich haben über das was die Amtsgerichte machen, einen Bereich über das was die Landgerichte machen,
einen Bereich über das was die Oberlandesgerichte machen.
Wer kann in erster Instanz alles sachlich zuständig sein? Welche Gerichte? Bei wem kann das in erster Instanz stattfinden, so ein Strafverfahren?
Was gibt es da für eine erstinstanzliche Zuständigkeit?
Haben Sie eine Idee?
Das Amtsgericht.
Amtsgericht oder?
Oder das Landsgericht.
Oder das Landgericht und in seltenen Fällen sogar auch mal das Oberlandesgericht, Staatsschutzsachen, aber das ist die Ausnahme, also normalerweise vor allem Amtsgericht oder Landgericht.
Beim Amtsgericht können wir noch zwei Abteilungen sozusagen unterscheiden, die erstinstanzlichen Strafsachen zuständig sein können.
Nämlich entweder der Strafrichter als Einzelrichter oder das sogenannte Schöffengericht.
Das sieht so ein Schöffengericht aus, da haben wir auch einen Berufsrichter und eben zwei Laienrichter und das hängt eben so ein bisschen im Wesentlichen davon ab,
wie schwerwiegend sind diese Straftaten, die angeklagt sind, das betrifft das Verhältnis zwischen Amtsgericht und Landgericht im Allgemeinen.
Welche Strafverwartung haben wir? Und dann gibt es bei der Zuständigkeit des Amtsrichters, des Einzelrichters nochmal spezielle Voraussetzungen,
also etwa Delikte, die mit Privatklagewege verfolgt werden, bzw. eben auch eine besonders niedrige tatsächliche Straferwartung vorliegt.
Gut, da wird dann also die Anklage erhoben, dann kommt es zum Zwischenverfahren.
Im Zwischenverfahren wird das geprüft, gegebenenfalls werden Einwendungen noch erhoben von der Verteidigung, gegebenenfalls werden noch Beweise erhoben.
Und welche beiden grundsätzlichen Entscheidungsmöglichkeiten gibt es dann zum Abschluss des Zwischenverfahrens?
Was kann da passieren am Ende des Zwischenverfahrens? Was sind da die grundsätzlichen Möglichkeiten, die es gibt? Wie kann ein Zwischenverfahren enden?
Anklage haben wir schon, wenn wir im Zwischenverfahren sind.
Entweder es wird zur Hauptverhandlung zugelassen, § 203, ein sogenannter Eröffnungsbeschluss, sehr schön, oder? Oder eben nicht, es wird nicht zugelassen, es wird eingestellt, § 205.
Wenn wir mal Besonderheiten noch weglassen, dass es aber vorübergehende Einstellungen bei behebbaren Verfahrensinnen und Verfahrensinnen,
beispielsweise wenn wir nur die beiden ganz groben Entscheidungsmöglichkeiten uns anschauen, dann eben entweder Zulassung zur Hauptverhandlung oder nicht.
Wenn nicht zur Hauptverhandlung zugelassen wird, dann kann die Staatsanwaltschaft sich dagegen wehren mit der sofortigen Beschwerde.
Wenn sie das nicht tut und sozusagen diese Beschwerdefrist vorbei ist, was tritt dann ein?
Was ist dann die Konsequenz daraus, wenn das nicht zugelassen worden ist und die Staatsanwaltschaft sich dagegen auch nicht gewehrt hat?
Was passiert dann? Hat das irgendeine rechtsrechtliche Konsequenz? Sie lächeln so wissend.
Genau, also Sie haben gesagt, es sei eine eingeschränkte Rechtskraftwirkung, also nicht wie ein rechtskräftiger Freispruch sozusagen.
Wir sprechen hier auch von einem beschränkten Strafklageverbrauch, weil man eben sagt, nur unter bestimmten Voraussetzungen kann das dann sozusagen wieder aufgegriffen werden,
das Verfahren. Das haben wir geregelt in Paragrafen 211. Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt,
so kann die Klage nur, wie der Kollege richtig gesagt hat, aufgrund von neuen Tatsachen oder Beweismitteln wieder erhoben werden.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
02:09:56 Min
Aufnahmedatum
2017-12-21
Hochgeladen am
2017-12-22 09:19:17
Sprache
de-DE