11 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Einführung Verwertungsrechte) [ID:15297]
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Ja meine sehr geehrten Damen und Herren, herzlich willkommen zurück. Schön, dass Sie wieder

rangeklickt haben. Wir schauen uns das nächste Video an, Video 10, Einführung in die Verwertungsrechte.

Wo sind wir? Wir sind immer noch bei der Frage, was ist der Inhalt des Urheberrechts? Was

ist der Schutzbereich? Wann greife ich in das Urheberrecht ein? Beschäftigt hatten wir uns

ja bereits mit den Persönlichkeitsrechten. Auch das ist Teil des Inhalts des Urheberrechts.

Nochmal der Blick ins Inhaltsverzeichnis des Urhebergesetzes. Wir befinden uns in Teil 1 des

Gesetzes, wo es um das Urheberrecht geht und da im Abschnitt 4, wo der Inhalt des Urheberrechts

beschrieben ist. Wie gesagt, Persönlichkeitsrechte haben wir schon angeschaut, § 12, 13 und 14.

Und jetzt wollen wir uns mit den Verwertungsrechten beschäftigen. Das ist das Herzstück des

Urheberrechts. Die Verwertungsrechte sind im § 15 fortfolgende geregelt und da, da lesen wir jetzt

mal gemeinsam rein. § 15 Urhebergesetz. Wir werden im § 15 des Urheberrechts drei Aussagen finden.

Erstens, der § 15 unterscheidet einmal körperliche Verwertungsrechte in Absatz 1. Zweitens,

unkörperliche Verwertungsrechte im Absatz 2. Und drittens ist das hier ein offener Tatbestand,

was sich aus dem Wort insbesondere ergibt. Aber der Reihe nach. Lesen wir also rein,

was uns § 15 sagt über den Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Urheberrechts.

Der Urheber hat das ausschließlich Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Das Recht

umfasst insbesondere und dann sind einzelne Rechte aufgezählt. Zweitens hat der Urheber in

Absatz 2 das Recht, das Ausschließlichrecht sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich

wiederzugeben. Das ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Und auch dann ist aufgezählt,

welche Rechte unter dieses Recht der öffentlichen Wiedergabe fallen. Also im deutschen Urheberrecht

haben wir eine Trennung zwischen körperlichen Verwertungsrechten und unkörperlichen

Verwertungsrechten. Das müssen wir uns im Hinterkopf halten. Wenn wir nämlich dann körperliche

Verwertungsrechte anschauen, dann müssen wir eben im Hinterkopf halten, dass es hier um körperliche

Verwertungen geht. Also zum Beispiel eine Vervielfältigung, wenn ich jetzt von einem

Datenträger physisch auf einem anderen Datenträger speichere. Das wäre bei der Auslegung dann nochmal

brüxidig. Ja und wie schon angedeutet, §15 der Umfang des Urheberrechts ist generell

klauselartig formuliert. Wir haben hier keine abschließende Aufzählung, was dem Urheberrecht,

was dem Urheber zugewiesen ist, was sich aus der Formulierung insbesondere, fett auf der Folie,

ergibt. Das heißt auch Verwertungshandlungen, die hier nicht explizit aufgezählt sind,

können unter das Urheberrecht fallen. Sogenannte unbenannte Verwertungsrechte oder Inominatfälle.

Ich habe ein Beispiel heraus kopiert aus der Rechtsprechung Bundesgerichtshofsentscheidung

Vorschaubilder 3. Verlinkungen beispielsweise, die sind hier aufgezählt, die wird aber als

unbenannte Verwertungsrechte trotzdem unter bestimmten Voraussetzungen erfasst. Was sind jetzt die Rechte

im Einzelnen? §15 Absatz 1 zählt hier bei den körperlichen Verwertungsrechten auf. Erstens das

Verfehlfertigungsrecht, Duplizierungen. Zweitens das Verbreitungsrecht. Achtung, Verbreitungsrecht,

ein körperliches Verwertungsrecht, also jetzt nicht die Verbreitung allgemein, zum Beispiel der Upload

im Internet. Das ist wieder was unkörperliches, sondern physische Verbreitung, mein Ko-Buch,

das ich zum Beispiel im Buchhandel anbiete. Und drittens das Ausstellungsrecht. §15 Absatz 2,

zählen uns dann die unkörperlichen Verwertungsrechte auf, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das

umfasst insbesondere Nummer eins das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht. Zweitens das

Recht der öffentlichen zugänglich machen, das ist unser Upload ins Internet, das Senderrecht. Nummer

vier das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Thronträger und Nummer fünf das Recht der

Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher zugänglich machen. Die letzteren beiden Rechte

werden auch als Zweitverwertungsrechte bezeichnet. Das werden wir uns alles, meine sehr geehrten

Damen und Herren, im Einzelnen anschauen, was mit diesen Begriffen gemeint ist, was sich hinter

diesen Verwertungsrechten bestimmt. In diesem Video möchte ich mit Ihnen aber ein bisschen

allgemeiner noch darüber sprechen, wie denn das Urheberrecht mit Blick auf die Verwertungsrechte

aufgebaut ist, was die Strukturen der Verwertungsrechte sind, was die Rechtfertigung der

Verwertungsrechte sind. Kurzum, ich möchte ein paar Grundlagen mit Ihnen noch besprechen zu

den Verwertungsrechten. Damit können wir anfangen, dass hier § 15 Verwertungsrechte aufzählt,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:38:30 Min

Aufnahmedatum

2020-05-07

Hochgeladen am

2020-05-08 00:16:05

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
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