Ja meine sehr geehrten Damen und Herren, herzlich willkommen zurück. Schön, dass Sie wieder
rangeklickt haben. Wir schauen uns das nächste Video an, Video 10, Einführung in die Verwertungsrechte.
Wo sind wir? Wir sind immer noch bei der Frage, was ist der Inhalt des Urheberrechts? Was
ist der Schutzbereich? Wann greife ich in das Urheberrecht ein? Beschäftigt hatten wir uns
ja bereits mit den Persönlichkeitsrechten. Auch das ist Teil des Inhalts des Urheberrechts.
Nochmal der Blick ins Inhaltsverzeichnis des Urhebergesetzes. Wir befinden uns in Teil 1 des
Gesetzes, wo es um das Urheberrecht geht und da im Abschnitt 4, wo der Inhalt des Urheberrechts
beschrieben ist. Wie gesagt, Persönlichkeitsrechte haben wir schon angeschaut, § 12, 13 und 14.
Und jetzt wollen wir uns mit den Verwertungsrechten beschäftigen. Das ist das Herzstück des
Urheberrechts. Die Verwertungsrechte sind im § 15 fortfolgende geregelt und da, da lesen wir jetzt
mal gemeinsam rein. § 15 Urhebergesetz. Wir werden im § 15 des Urheberrechts drei Aussagen finden.
Erstens, der § 15 unterscheidet einmal körperliche Verwertungsrechte in Absatz 1. Zweitens,
unkörperliche Verwertungsrechte im Absatz 2. Und drittens ist das hier ein offener Tatbestand,
was sich aus dem Wort insbesondere ergibt. Aber der Reihe nach. Lesen wir also rein,
was uns § 15 sagt über den Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Urheberrechts.
Der Urheber hat das ausschließlich Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Das Recht
umfasst insbesondere und dann sind einzelne Rechte aufgezählt. Zweitens hat der Urheber in
Absatz 2 das Recht, das Ausschließlichrecht sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich
wiederzugeben. Das ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Und auch dann ist aufgezählt,
welche Rechte unter dieses Recht der öffentlichen Wiedergabe fallen. Also im deutschen Urheberrecht
haben wir eine Trennung zwischen körperlichen Verwertungsrechten und unkörperlichen
Verwertungsrechten. Das müssen wir uns im Hinterkopf halten. Wenn wir nämlich dann körperliche
Verwertungsrechte anschauen, dann müssen wir eben im Hinterkopf halten, dass es hier um körperliche
Verwertungen geht. Also zum Beispiel eine Vervielfältigung, wenn ich jetzt von einem
Datenträger physisch auf einem anderen Datenträger speichere. Das wäre bei der Auslegung dann nochmal
brüxidig. Ja und wie schon angedeutet, §15 der Umfang des Urheberrechts ist generell
klauselartig formuliert. Wir haben hier keine abschließende Aufzählung, was dem Urheberrecht,
was dem Urheber zugewiesen ist, was sich aus der Formulierung insbesondere, fett auf der Folie,
ergibt. Das heißt auch Verwertungshandlungen, die hier nicht explizit aufgezählt sind,
können unter das Urheberrecht fallen. Sogenannte unbenannte Verwertungsrechte oder Inominatfälle.
Ich habe ein Beispiel heraus kopiert aus der Rechtsprechung Bundesgerichtshofsentscheidung
Vorschaubilder 3. Verlinkungen beispielsweise, die sind hier aufgezählt, die wird aber als
unbenannte Verwertungsrechte trotzdem unter bestimmten Voraussetzungen erfasst. Was sind jetzt die Rechte
im Einzelnen? §15 Absatz 1 zählt hier bei den körperlichen Verwertungsrechten auf. Erstens das
Verfehlfertigungsrecht, Duplizierungen. Zweitens das Verbreitungsrecht. Achtung, Verbreitungsrecht,
ein körperliches Verwertungsrecht, also jetzt nicht die Verbreitung allgemein, zum Beispiel der Upload
im Internet. Das ist wieder was unkörperliches, sondern physische Verbreitung, mein Ko-Buch,
das ich zum Beispiel im Buchhandel anbiete. Und drittens das Ausstellungsrecht. §15 Absatz 2,
zählen uns dann die unkörperlichen Verwertungsrechte auf, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das
umfasst insbesondere Nummer eins das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht. Zweitens das
Recht der öffentlichen zugänglich machen, das ist unser Upload ins Internet, das Senderrecht. Nummer
vier das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Thronträger und Nummer fünf das Recht der
Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher zugänglich machen. Die letzteren beiden Rechte
werden auch als Zweitverwertungsrechte bezeichnet. Das werden wir uns alles, meine sehr geehrten
Damen und Herren, im Einzelnen anschauen, was mit diesen Begriffen gemeint ist, was sich hinter
diesen Verwertungsrechten bestimmt. In diesem Video möchte ich mit Ihnen aber ein bisschen
allgemeiner noch darüber sprechen, wie denn das Urheberrecht mit Blick auf die Verwertungsrechte
aufgebaut ist, was die Strukturen der Verwertungsrechte sind, was die Rechtfertigung der
Verwertungsrechte sind. Kurzum, ich möchte ein paar Grundlagen mit Ihnen noch besprechen zu
den Verwertungsrechten. Damit können wir anfangen, dass hier § 15 Verwertungsrechte aufzählt,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:38:30 Min
Aufnahmedatum
2020-05-07
Hochgeladen am
2020-05-08 00:16:05
Sprache
de-DE