Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So, schönen guten Morgen, meine Damen und Herren.
Ich würde Sie bitten, die nicht fachlichen Gespräche einzustellen.
Und ich begrüße ganz herzlich zur Vorlesung strafrecht allgemeiner Teil.
Wir haben heute auf dem Programm, kurze Wiederholung wie immer,
dann noch eine Folie sozusagen, die wir am letzten Montag nicht mehr geschafft haben,
und dann nach dem Terminplan die Besprechung eines Übungsfalls,
der unmittelbar an das anknüpft, was wir in der letzten Stunde auch gemacht haben.
Anfangen wollen wir aber, das heißt, Frage,
haben Sie irgendwelche organisatorischen Dinge, die wir klären müssten?
Nein, das ist nicht der Fall.
Dann wollen wir anfangen mit unseren Hausaufgaben.
Was versteht man unter einem korrigierten oder unter dem korrigierten Rücktrittshorizont?
Ja, also das liegt vor, wenn der Rücktrittshorizont korrigiert wird.
Das heißt, der Täter hat zuerst eine Vorstellung,
dass er alles Erforderliche getan hätte, zur Art Tatausführung,
und direkt drauf, also ohne wirklich zeitliche Zäsur, erkennt er,
dass er doch nicht alles Erforderliche getan hat und tritt daraufhin dann doch zurück.
Also es ist ganz richtig erklärt. Vielleicht müssten wir zur Einordnung noch kurz sagen,
das Ganze spielt eine Rolle bei der Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch,
wo wir sagen, es kommt hier auf die Vorstellung des Täters an,
ob er schon alles Erforderliche getan hat, um den Erfolg herbeizuführen.
Das hatten Sie schon angedeutet. Und nach herrschender Meinung kommt es hier auf die Perspektive des Täters
am sogenannten Rücktrittshorizont an, also nicht auf seine Voraussicht nach dem Tatplan,
sondern in dem Moment, in dem er eben zurücktreten würde.
Und dieser Rücktrittshorizont, wie der Kollege ganz richtig erklärt hat,
der kann in einem engen, raumzeitlichen Zusammenhang korrigiert werden.
Das heißt, der Täter kann die Vorstellung, ich habe schon alles Erforderliche getan,
oder ich habe noch nicht alles Erforderliche getan, aufgrund dessen, was er hier sieht,
noch einmal ändern und die Anforderungen an die Rücktrittshandlung,
das ist ja das, wofür wir diese Abgrenzung beendeter, unbeendeter Versuch machen,
die Anforderungen an die Rücktrittshandlung, die bemessen sich dann nach diesem geänderten,
korrigierten Rücktrittshorizont.
Welche Anforderungen sind an ein Verhindern des Erfolges im Sinne von § 24 Absatz 1,
Alternative 2 StGB zu stellen? Wann können wir davon sprechen, dass der Täter den Erfolg verhindert hat?
Wenn der Täter den Erfolg abgewendet hat, also wenn er etwas dafür getan hat,
also zum Beispiel einen Notarzt gerufen hat oder selber irgendwie erste Hilfe leistet,
und es muss dem Täter aber auch zurechenbar sein.
Gut, also er muss etwas dazu getan haben, er muss im Regelfall irgendwie aktiv dazu tätig geworden sein
und es muss ihm zurechenbar sein, was damit gemeint, es muss ihm zurechenbar sein,
wenn wir überlegen, was sind denn die denkbaren Extrempositionen,
was man für ein solches Verhindern verlangen könnte.
Man könnte sagen, zum einen begrifflich Verhindern liegt schon dann vor,
wenn der Täter irgendwie kausal dafür geworden ist, dass der Erfolg nicht eingetreten ist,
ganz egal wie unwahrscheinlich sozusagen das war, dass seine Rettungshandlung in Anführungszeichen Erfolg haben würde.
Man könnte aber auch sagen, auf der anderen Ende des Kalas, der Täter muss sozusagen
die optimale Rücktrittshandlung durchgeführt haben.
Er muss also das gemacht haben, was man hier idealerweise von ihm in der Situation verlangen kann
und die herrscht eine Meinung, die wählt also sozusagen so einen Zwischenweg letzten Endes
spiegelbildlich zu dem, was wir auch bei der Zurechnung des Unrechts in Gestalt der Lehre von der Kausalität
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:17:56 Min
Aufnahmedatum
2014-05-21
Hochgeladen am
2014-05-21 13:11:56
Sprache
de-DE