12 - Grundrechte [ID:42627]
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Ja, schönen guten Nachmittag. Ich begrüße Sie zur Vorlesung Grundrechte. Ich hoffe,

dass die Präsentation auch hier zu sehen sein wird. Ich bin gerade gefragt worden,

deswegen erwähne ich das ganz kurz nach der Hausarbeit, der sogenannten Anfänger-Hausarbeit,

Kleinhausarbeit, also die zwischen den Semestern geschrieben wurde. Einige von Ihnen haben da

vielleicht auch mitgeschrieben. Die ist fast fertig. Also die Korrekturassistentinnen und

Assistenten haben die vorkorrigiert. Ich werde mir jetzt insbesondere die durchgefallenen

Hausarbeiten noch mal genauer anschauen und dann wird das sozusagen auch über das Studium

Exam Tool, über das Sie die Hausarbeiten auch hochgeladen haben, dann auch entsprechend

zurückgegeben und dann werden wir sicherlich auch noch eine Einheit vorsehen, in der die

dann besprochen werden kann. Das wird dann aber noch entsprechend bekannt gegeben. Wir

haben uns in der letzten Sitzung mit unterschiedlichen Aspekten beschäftigt. Wir haben zum einen

Artikel 4, die Glaubensgewissens Religionsfreiheit beendet mit einem Fall, über den wir gesprochen

haben. Wir haben uns dann mit Artikel 13 auseinandergesetzt, Unverletzlichkeit der Wohnung und haben

dann angefangen, über die Meinungs-Informationspresse und Rundfunkfreiheit zu sprechen. Da möchte

ich heute fortfahren, aber zunächst mal gibt es zu den anderen beiden Aspekten, die wir

in der letzten Sitzung behandelt haben, von Ihrer Seite noch Fragen. War ja jetzt auch

schon, ist schon wieder eine Woche her. Fingst Montag war ja keine Veranstaltung. Gibt es

da Nachfragen?

Gut, dann vielleicht nur eine etwas intensivere Wiederholung. Wir hatten, wie gesagt, mit

Artikel 5 begonnen, haben festgestellt, dass es letztlich fünf Schutzbereiche gibt, von

unterschiedlicher praktischer Bedeutung für die Ausbildungs- oder auch sonstige Praxis.

Die Meinungsfreiheit steht natürlich da im Vordergrund. Mit der haben wir uns auch intensiver

beschäftigt, aber es gibt eben auch die anderen Bereiche, Informationsfreiheit, Presse, Rundfunk

und Filmberichterstattung. Insbesondere Pressefreiheit werden wir uns dann heute noch mal etwas intensiver

mit auseinandersetzen. Wenn wir über den Schutzbereich der Meinungsfreiheit sprechen,

dann natürlich hier die Frage, was ist das eigentlich? Was ist mit Meinung gemeint?

Gewissermaßen sind letztlich zwei Aspekte. Zum einen Werturteile fallen natürlich ohne

Frage in den Schutzbereich und zwar auch unabhängig davon, ob sie nun privat, öffentlich, besonders

wertvoll, besonders sozusagen für den demokratischen Diskurs sinnvoll oder eben gerade nicht sind

und letztlich auch jedenfalls ein Stück weit die kommerzielle Werbung. Tatsachenbehauptungen,

das ist eben die Frage und auch da haben wir gesehen, grundsätzlich lässt sich das ja

auch nicht immer leicht unterscheiden, aber da Tatsachenbehauptungen natürlich auch zur

Meinungsbildung, zur demokratischen Diskurs beitragen, werden sie eben auch von der Meinungsfreiheit

erfasst. Jedenfalls dann, wenn Tatsachen sozusagen die Voraussetzungen für eine Meinungsbildung

sind und das sind sie eben gerade dann nicht, wenn es sich um erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen

handelt, die eben bewusst verbreitet werden. Wir haben dann über die Grundrechtsträger

natürlich gesprochen, Verhältnis zu anderen Grundrechten, da insbesondere die Abgrenzung

zu Artikel 5 Absatz 3, mit dem wir uns heute noch vertiefter beschäftigen werden, auch

Artikel 8, der dann in der nächsten Woche unter Thema sein wird. Verschiedene Eingriffsmöglichkeiten

gibt es natürlich und wir haben dann gesehen, Rechtfertigung ist der zentrale Diskussionspunkt,

wenn es eben um Fragen des Eingriffs in Artikel 5 geht. Wir haben auch da gesehen, es gibt

in Artikel 5 Absatz 2 eben einen Schranken Trias, allgemeine Gesetze, Schutz der Jugend,

der persönlichen Ehre und der zentrale sozusagen Rechtfertigungstatbestand ist der Tatbestand

der allgemeinen Gesetze und ausgehend sozusagen von der Kombinationslehre des Bundesverfassungsgerichts,

dass eben zwei Ansätze, die bereits in der Weimarer Zeit vertreten wurde, kombiniert

hat, haben wir als Definition herausgearbeitet, eben allgemeine Gesetze sind Gesetze, die

sich nicht gegen eine Bestimmungsmeinung als solche richten, also die in ihrem Inhalt,

in ihrer Stoßrichtung meinungsneutral sind, die andererseits aber eben auch einem ohne

Rücksicht auf eine bestimmte Meinung schlechthin zu schützenden Rechtsgut dienen, das ist

also sozusagen dann die Verhältnismäßigkeit, also die Frage, inwieweit bestimmte andere

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:27:47 Min

Aufnahmedatum

2022-06-09

Hochgeladen am

2022-06-10 06:29:04

Sprache

de-DE

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